Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erstattung von Kosten für künstliche Befruchtungsmaßnahmen.

Die am 12.02.1964 geborene Klägerin unterhält bei der Beklagten eine private Krankheitskostenversicherung nach Tarif VSPO. Die, die MB/KK 94 umfassenden AVB sowie die Tarifbedingungen der Beklagten sind Gegenstand des Vertrages.

Der Kinderwunsch der Klägerin und ihres ebenfalls privat versicherten Ehemannes ließ sich auf natürlichem Weg nicht erfüllen. Nachdem es im Dezember 2007 infolge einer Hormonbehandlung der Ehefrau zu einer Spontanschwangerschaft kam, die jedoch in einem Abort endete, entschied sich das Paar für die Durchführung künstlicher Befruchtungsmaßnahmen. So fanden in der Zeit vom 02.05. bis zum 23.05.2008 sowie vom 01.09. bis zum 08.09.2008 die zwei streitgegenständliche IVF/ICSI-Behandlungen in der reproduktionsmedizinischen Einrichtung des Dr. N in Köln statt.

Auf die Vorlage zweier für den ersten Befruchtungsversuch erstellter Rezepte, lehnte die Beklagte unter dem 30.05.2008 eine Kostenübernahme mit der Begründung fehlender Erfolgsaussicht ab. Nach Einreichung einer weiteren Liquidation vom 26.05.2008 über 3.097.83 € leistete die Beklagte zunächst, forderte den Betrag aber unter dem 07.08.2008 wieder zurück, mit der Erläuterung, dass die Zahlungsanweisung auf einem Versehen beruhe. Da die Klägerin eine Rückerstattung ablehnte, verrechnete die Beklagte in der Folgezeit mehrere, nicht im Zusammenhang mit den Befruchtungsversuchen stehende Liquidationen, mit diesem Betrag.

Auch auf die weiteren (zum Teil erst nach Rechtshängigkeit) vorgelegten Rechnungen, die die Klägerin mit einem Gesamtbetrag von 12.917,54 € beziffert, lehnt die Beklagte eine Erstattung vollumfänglich ab.

Die Klägerin behauptet, sämtliche Befruchtungsmaßnahmen seien medizinisch notwendig gewesen. Sie ist der Ansicht, dass dies nicht nur im Falle einer organisch bedingten Sterilität angenommen werden könne, sondern dass die Rechtsprechung es ausreichen lasse, wenn die Unfruchtbarkeit auf eine andere Ursache, wie z.B. die bei ihr diagnostizierte Follikelreifestörung, zurückzuführen sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.917,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagte zur Rückforderung eines erstatteten Betrags in Höhe von 3.097,83 € aus der Rg.-Nr. 48 nicht berechtigt ist;

festzustellen, dass die Beklagte zur Erstattung der (künftigen) Behandlungs- und Arzneimittelkosten für die zweite Maßnahme der künstlichen Befruchtung begonnen im August 2008 mit Punktion am 06.09.2008 verpflichtet ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet bereits das Vorliegen eines krankhaften Befundes. Überdies stelle eine Follikelreifestörung allein keine Indikation für eine künstliche Befruchtung dar. Ferner bestreitet die Beklagte die medizinische Notwendigkeit sämtlicher durchgeführter Behandlungen. Insbesondere läge aufgrund des Alters der Klägerin die Erfolgsaussicht einer Schwangerschaft in Folge künstlicher Befruchtung deutlich unter 15 %. Die Beklagte ist überdies der Ansicht, dass sie jedenfalls für die ICSI-Behandlungen nicht eintrittspflichtig sei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.

Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 07.07.2009 Beweis erhoben durch Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C vom 15.09.2010 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus dem, zwischen den Parteien bestehenden Krankheitskostenversicherungsvertrag in Verbindung mit §§ 1, 49, 178 a VVG a.F. auf tarifliche Erstattung der durch die künstlichen Befruchtungsmaßnahmen entstanden Kosten.

Gemäß § 1 Ziffer 1a der dem Vertrag zugrunde liegenden AVB der Beklagten gewährt der Versicherer im Versicherungsfall den Ersatz von Aufwendungen von Heilbehandlungen. Versicherungsfall wiederum ist gemäß § 1 Ziffer 2 der AVB die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen.

Maßnahmen der künstlichen Befruchtung sind nach ständiger Rechtsprechung dann medizinisch notwendig, wenn die versicherte Person an einer organisch bedingten Sterilität leidet, die Maßnahme weiterhin das einzig mögliche Mittel zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ist und eine deutliche Erfolgsaussicht der Maßnahme besteht, die dann zu bejahen ist, wenn die Erfolgswahrscheinlichkeit mindest...

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