Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 25.11.1993; Aktenzeichen 86 O 72/92)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. November 1993 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 86 O 72/92 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,– DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen.

 

Tatbestand

Die Klägerin befaßt sich mit der Herstellung von Satzarbeiten im Lichtsatzverfahren, wobei sie vornehmlich im Anzeigensatz, wie etwa für Werbedruckschriften des Lebensmittelhandels und anderer Sparten tätig ist. Anfang des Jahres 1990 gelangte die Klägerin zu der Entscheidung, ihre Produktion zu modernisieren und dafür eine leistungsfähige DTP (Desk Top Publishing)-Anlage nebst der erforderlichen Software anzuschaffen. Sie wünschte eine Mehrplatz-Anlage mit mindestens drei Plätzen, die untereinander vernetzt sein sollten.

Die Klägerin wandte sich an die Beklagte, welche EDV-Systeme vertreibt, und sah sich bei dieser eine sogenannte Demo-Anlage an, bei der es sich allerdings um eine Anlage mit nur einem Arbeitsplatz handelte. Die Vorführung des Systems bei der Beklagten machte auf die Klägerin einen positiven Eindruck. Die Beklagte empfahl hierbei der Klägerin, die bereits einen Computerarbeitsplatz besaß, den Erwerb eines DTP-Netzwerkes mit zwei weiteren Bildschirmarbeitsplätzen mit im einzelnen von der Beklagten genannten Hard- und Software nebst Zubehör. Die Klägerin entschloß sich hiernach, der Empfehlung der Beklagten zu folgen, wobei sie die Anlage allerdings nicht kaufen, sondern leasen wollte. Der Leasinggeber wurde in der Firma D. GmbH in D. gefunden, mit der die Klägerin am 26.4./31.5.1990 einen Leasingvertrag abschloß.

Der von der Klägerin der Beklagten am 10.4.1990 erteilte Auftrag umfaßte neben der Lieferung der im einzelnen bezeichneten Teile des DTP-Netzwerkes mit drei Arbeitsplätzen unter Einbindung des vorhandenen Personalcomputers auch zahlreiche Anwendungssoftware (unter anderem Ventura-Publisher 2.0, GEM-Artline und TIMS Text-Informations-Managementsystem, das neben dem Basismodul TIMS Office auch aus dem TSV Textsystem mit Datenbank besteht, und einem CAD-Pack) sowie die Installation des Systems bei der Klägerin, die Einweisung in das Netzwerk-Programm und auch die Schulung hinsichtlich der Anwenderprogramme. Der vereinbarte Gesamtauftragswert belief sich auf netto 163.950,– DM. Für die Ausführung des Auftrages bediente sich die Beklagte eines weiteren EDV-Hauses, der Firma G. in P., die Hersteller und eigentlicher Träger des Know-how der durch die Beklagte gelieferten Software war. Die Anlage wurde am 25.5.1990 bei der Klägerin aufgestellt, die Einweisung erfolgte im Juni 1990.

Im Dezember 1990 vereinbarte die Klägerin mit der Firma G. T. GmbH unmittelbar die Aufstellung eines neuen zusätzlichen DIN-A-3-Druckers sowie eine Umstellung und ein Update aller Programme auf die neue Bedieneroberfläche Windows 3.0, welche die Beklagte mit Schreiben vom 21.9.1990 empfohlen hatte. Die Installation des neuen Druckers sowie die Umstellung auf die neue Bedieneroberfläche erfolgten durch die Firma G. am 31.1. und am 4./5.2.1991. Hierbei wurde das vorhandene Management-Programm TIMS komplett gelöscht, weil es für die neue Bedieneroberfläche nicht brauchbar und nach Angaben der Firma G. eine neue Version in Vorbereitung war. Einem Techniker der genannten Firma unterlief bei diesen Arbeiten ein schwerer Fehler, der einen Totalzusammenbruch des Systems zur Folge hatte. Die Klägerin wandte sich daraufhin wieder an die Beklagte, die den Fehler beseitigte.

In der Folgezeit erwarb die Klägerin für eine Optimierung der Anlage auf die Empfehlung der Beklagten hin weitere Teile hinzu, und zwar zum Nettopreis von 40.956,30 DM, wovon die Beklagte 14.672,– DM an die Klägerin fakturierte und 26.284,30 DM an die Firma D., mit der die Klägerin am 15./25.1.1991 einen weiteren Leasingvertrag abschloß, in den auch der von der Firma G. zum Nettopreis von 38.000,– DM erworbene Drucker einbezogen wurde. Auch im August 1991 lieferte die Beklagte auf entsprechende Bestellung der Klägerin weitere Software, nämlich ein Upgrade zum bestehenden Netzwerk, das die Beklagte der Klägerin mit brutto 13.891,47 DM berechnete, da die Lieferung vom Leasingvertrag nicht erfaßt war.

Die Klägerin hatte schon mit Schreiben vom 1.10.1990 Beanstandungen hinsichtlich der Anlage vorgebracht; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens nebst Anlage (Blatt 21 bis 23 d.A.) Bezug genommen. Mit Anwaltsschreiben vom 10.1.1992 verlangte sie wegen Mangelhaftigkeit der Anlage die Wandelung, mit der sich die Beklagte indes nicht einverstanden erklä...

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