Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldrecht/Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage; Anwendung des Kaufrechts bei Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines zu einem landwirtschaftlichen Hof gehörenden Stallgebäudes
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob die Leistung als Verbraucher oder Unternehmer in Auftrag gegeben worden ist: Auch wenn ein Auftraggeber hinsichtlich des Betriebs einer Photovoltaikanlage unternehmerisch tätig wird, folgt daraus nicht, dass er ein Handelsgewerbe betreibt.
Die Gewährleistungsansprüche aus dem Vertrag über die Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage unterliegen der zweijährigen Verjährung, wenn diese nicht derart mit einem Gebäude verbunden ist, dass eine Trennung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, und das Dach nicht derart umgestaltet wurde, dass die Anlage als Neuerrichtung des Dachs anzusehen wäre.
Normenkette
BGB §§ 13-14, 651, 434, 437-438, 476, 280-281, 634a; HGB § 1
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 16.04.2015; Aktenzeichen 18 O 433/10) |
Tenor
Dem Beklagten wird hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels - das Urteil des LG Bonn vom 16.04.2015 - 18 O 433/10 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 14.308,23 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 42 % und der Beklagte 58 %. Die Kosten der Streithelferin erster Instanz tragen der Beklagte zu 58 % und die Streithelferin selbst zu 42 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 38 % und der Beklagte zu 62 %. Die Kosten der Streithelferin im Berufungsverfahren tragen der Beklagte zu 62 % und die Streithelferin selbst zu 38 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche aus einem Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des zu einem verpachteten landwirtschaftlichen Hof gehörenden Stallgebäudes des Beklagten. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Bezahlung seiner Schlussrechnung über 28.220,37 EUR (brutto). Nach erstinstanzlich verschiedenen durch Aufrechnung und im Wege der Widerklage geltend gemachten Gegenforderungen beansprucht der Beklagte nunmehr in zweiter Instanz lediglich noch folgende Positionen:
- Minderung wegen Lieferung und Montage falscher Wechselrichter: 9.003,60 EUR,
- Schadensersatz wegen Mindereinnahmen aufgrund der Defekte von Wechselrichtern: 40.886,57 EUR,
- Schadensersatz wegen mangelhafter Befestigung der Solarmodule in Höhe der Reparaturkosten: 47.691,00 EUR.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des LG Bonn vom 16.04.2015 (Bl. 895 ff. GA) Bezug genommen.
Das LG hat nach Einholung von Gutachten der Sachverständigen E.-J. L sowie E2. M der Klage i.H.v. 19.216,77 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie Mahnkosten teilweise stattgegeben und die weiter gehende Klage sowie die Widerklage jeweils abgewiesen. Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt:
Dem Kläger stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf restlichen Kaufpreis in Höhe von 19.216,77 EUR zu. Die Parteien hätten betreffend die streitgegenständliche Photovoltaikanlage einen Werklieferungsvertrag geschlossen, auf den Kaufrecht anzuwenden sei, §§ 651, 433 ff. BGB. Denn die Lieferung und Übereignung der Solarmodule stehe nach dem Vertrag der Parteien im Vordergrund, wohingegen die Montage zwar nicht unwichtig, aber doch zweitrangig sei.
Der (restliche) Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten in Höhe von - unstreitig - 28.220,37 EUR sei jedoch in Höhe eines Betrags von 9.003,60 EUR gemindert.
Dem Beklagten stehe gegen den Kläger ein Anspruch auf Minderung wegen der nicht gleichwertigen Wechselrichter aus §§ 437, 441 BGB zu. Denn die von dem Kläger gelieferten und montierten Wechselrichter seien nicht gleichwertig den angebotenen SMA - Wechselrichtern, was aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen E. J. L feststehe und von dem Beklagten unter (erfolgloser) Fristsetzung zur Nacherfüllung gerügt worden sei.
Schadensersatzansprüche des Beklagten gegen den Kläger i.H.v. 40.886,57 EUR wegen der mangelhaften Leistung der Wechselrichter bestünden nicht. Denn insoweit sei offen geblieben, ob die Störungen der Wechselrichter auf deren Mangelhaftigkeit oder auf Überspannungen im Netz zu...