Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 24.04.1992; Aktenzeichen 7 O 475/90) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das am 24. April 1992 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 7 O 475/90 – teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefaßt: Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen. Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Kläger und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz tragen die Kläger die des Beklagten zu 2) voll und 1/2 ihrer eigenen, die Beklagte zu 1) die eigenen und 1/2 der den Klägern erwachsenen Kosten. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die zulässige Berufung des Beklagten zu 2) hat auch in der Sache selbst Erfolg. Die Klage gegen ihn war abzuweisen, weil die Voraussetzungen einer Haftung gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB aufgrund einer Tätigkeit als Architekt während der Ausschachtung- und Überfangungsarbeiten oder aufgrund einer besonderen Garantenstellung nicht festzustellen sind.
A.
I.
Zwar ist aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Baumeister davon auszugehen, daß die erheblichen Rißschäden am Haus der Kläger auf die Bauarbeiten am Nachbargrundstück (fehlende bzw. nicht ordnungsgemäße Unterfangungsarbeiten) zurückzuführen sind.
Ferner trifft das Verbot unzulässiger Vertiefung auch den Architekten, der für den Bauherrn Ausschachtungsarbeiten durchführen läßt; er ist ebenfalls dem Nachbarn gegenüber verpflichtet, die Arbeiten so durchzuführen, daß das Grundstück des Nachbarn nicht beeinträchtigt wird (vgl. Münchener Kommentar/Säcker, 2. Aufl., zu § 909 Rn 25). Ein Architekt, dem die Bauaufsicht obliegt, trägt in besonderem Maße die Verantwortung dafür, daß die nachbarrechtlichen Pflichten aus § 909 erfüllt werden, da er aufgrund seiner Fachkenntnisse in erster Linie befähigt ist, die mit einer Bodenvertiefung verbundenen Gefahren für die Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks zu vermeiden (vgl. Münchener Kommentar/Säcker, a.a.O., zu § 909 Rn. 25 m.w.N.; BGH 85, 375 f. = NJW 1983, 872 f.). Die Rechtsprechung stellt zu Recht strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Architekten; die Übernahme der örtlichen Bauaufsicht verpflichtet ihn, sich an Ort und Stelle um das Baugeschehen zu kümmern (vgl. Münchener Kommentar/Säcker a.a.O.).
II.
Jedoch ist nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als bewiesen anzusehen, daß der Beklagte zu 2) als bauleitender Architekt im Rahmen der Erd- (Ausschachtungs- und Unterfangungs –)arbeiten für die Firma A. tätig geworden ist, so daß ihm eine Verletzung der mit der örtlichen Bauleitung verbundenen Pflichten nicht vorgeworfen werden kann.
1.
Der Beklagte zu 2) hatte bereits in erster Instanz vorgetragen, zwischen der Beklagten zu 1) und ihm – dem Beklagten zu 2) – sei im Rahmen der letzteren ursprünglich obliegenden Vorplanung zunächst offengeblieben, ob er – der Beklagte zu 2) – auch die Objektüberwachung vom Beginn des Ausschachtens an übernehmen sollte; er habe dann die Bauüberwachung im Auftrag der Beklagten nur ab Oberkante Erdgeschoß übernommen, d.h. erst am einem Zeitpunkt, als die Ausschachtungsarbeiten bereits ausgeführt und damit die Ursache für das Absacken des Hauses und die entstandenen Risse bereits gesetzt worden sei (Bl. 108, 109 d.A.).
Nach der eindeutigen Bekundung des Zeugen N., seinerzeit Geschäftsführer der Firma A. (Beklagte zu 1.), hat während der hier maßgeblichen Ausschachtungs- und Unterfangungsarbeiten nicht der Beklagte zu 2), sondern der Zeuge M. (früher D.) die Bauleitung wahrgenommen. Der Zeuge N. hat ausgesagt, der Beklagte zu 2) sei von der Erbringung der Leistungsphasen 7 – 9 des § 15 HOAI freigestellt gewesen, weil im Zusammenhang mit der Bauausführung durch die Firma S. der Zeuge D. (jetzt M.) mit der örtlichen Bauleitung beauftragt worden sei, das Bauvorhaben dementsprechend überwacht habe und für die Bauleitung auch mit etwa 5.000,00 DM bezahlt worden sei; erst als die Firma S. ausgeschieden sei, nach Errichtung der Kellerdecke, sei der Beklagte zu 2) für die weitere Bauleitung benötigt worden. Den Zweck der Schreiben der Firma A. vom 03. und 10.05.1989 zu den Leistungsphasen 7 – 9 hat der Zeuge N. darin gesehen, dem Beklagten zu 2) zu sagen, daß er insoweit keine Bezahlung verlangen könne, weil er von der Erbringung dieser Leistungsphasen freigestellt worden sei. Das Schreiben des Beklagten zu 2) vom 05.12.1988 an die Firma S. (Bl. 201 d.A.) hat der Zeuge mit der damaligen allgemeinen Tätigkeit des Beklagten zu 2) für die A. und mit seiner Haftung gegenüber der Baubehörde aufgrund seiner Planung erklärt.
Von entscheidender Bedeutung ist, daß die den Beklagten zu 2) entlastende Darstellung des Zeugen N. vom Zeugen H. und von den vorliegenden Unterlagen betreffend die Bauausführung im maßgeblichen Zeitraum bestätigt wird. Der Zeuge H. hat bekundet, er sei im Auftrag der Firma D. der örtl...