Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.04.1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Schifffahrtsgerichts – Duisburg Ruhrort – 5 C 33/97 BSch – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistungen in Höhe von jeweils 16.000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin war von dritter Seite mit dem Transport von ca. 30.000 Tonnen Salzschlacke von Portugal zum Stadthafen von L. beauftragt. Bei dem Ladegut handelt es sich um ein Nebenprodukt aus der Aluminiumindustrie. In dem Konnossement des Seeschiffs war es als „ALUMINASALT SLAGS IN BULK IMO 4.3, UN – NO. 3170” bezeichnet. Nach den für den Seetransport geltenden Vorschriften handelt es sich bei Salzschlacke immer um Gefahrgut, weil sich bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln können. Ende April beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 1), eine Teilmenge von ca. 3.000 Tonnen der Salzschlacke ab E. ex Seeschiff „T.” zum Stadthafen in L. zu befördern. Auch die Beklagte zu 2) sollte nach dem Eintreffen des Seeschiffes 2 Binnenschiffe für den Transport des Ladegutes vorlegen. Ob dies aufgrund einer vertraglichen Abrede zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) erfolgen sollte, ist streitig. Bei den Verhandlungen wies die Klägerin darauf hin, dass es sich bei der Salzschlacke nicht um ein unter die Vorschriften des ADNR fallende Ladung handele.
Ende Mai 1997 lief SS „T.” im Hafen von E. ein. Unter dem 23.05.1997 erteilte die hierfür zuständige Hafenbehörde den Schiffsführern der von den Beklagten vorgelegten Binnenschiffe ein vorläufiges Ladeverbot zur Begründung führte die Behörde aus, bei der Ladung handele es sich um Gefahrgut; die für den Transport vorgesehenen Binnenschiffe der Beklagten verfügten nicht über das für die Beförderung von Gefahrgut notwendige Zulassungszeugnis. Die Bundesanstalt für Materialprüfung teilte der Beklagten zu 1) in einer gutachtlichen Stellungnahme vom 23.05.1997 mit, die Beförderung von Salzschlacke falle unter die Vorschriften des ADNR. Die Beklagten zogen in der Folgezeit die von ihnen vorgelegten Binnenschiffe ab. Nachdem die Bundesanstalt für Materialforschung am 10.07.1997 mitgeteilt hatte, dass das Ladegut nur unter Randziffer 43260 ff. ADNR falle, wurde das Lade- und Löschverbot aufgehoben. Mit Schreiben vom 10.07.1997 bat die Klägerin die Beklagte zu 1) unter Fristsetzung des 11.07.1997 um Mitteilung, ob sie sich an den Transport der Gesamtmenge gebunden fühle. Die Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 11.07.1997 (Bl. 86 d.A.).
Die Beklagten verwenden Lade- und Transportbedingungen. Wegen deren Inhalt wird auf Bl. 72 – 85 d.A. und Bl. 44 – 52 d.A. Bezug genommen.
Mit der Klage begehrt die Klägerin den Ersatz der ihrer Behauptung nach entstandenen Mehrkosten, die ihr durch den Teiltransport Ende Mai 1997 per Straße und Schiene anstatt per Binnenschiffen entstanden sind, sowie Schadensersatz wegen Nichterfüllung wegen des Transports der gesamten Menge Salzschlacke.
Die Klägerin hat behauptet, mit beiden Beklagten einen Beförderungsvertrag über die Gesamttonnage abgeschlossen zu haben. Lediglich vorsorglich habe ihr die Firma F. & v. D. GmbH ihre Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) abgetreten. Das Lade- und Löschverbot sei infolge einer unberechtigten Anzeige der Schiffsführer der von den Beklagten vorgelegten Binnenschiffe zu Unrecht ergangen. Durch die unberechtigte Verweigerung der Erfüllung der Transportverpflichtung sei der Klägerin ein Schaden in Höhe von 241.082,25 DM entstanden, für den die Beklagten anteilig einzustehen hätten. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf Seite 9 – 15 der Klageschrift (Bl. 9 – 15 d.A.) und das Anlagenkonvolut K 10 Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie 133.303,13 DM nebst 5 % seit dem 02.08.1997 zu zahlen;
- die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie 107.779,12 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 02.08.1997 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, die Klägerin habe das Lade- und Löschverbot zu vertreten. An deren Beachtung seien sie gebunden gewesen. Die Beklagte zu 1) hat behauptet, ein Transportvertrag sei nur bezüglich der Teilmenge im Mai 1997, nicht hingegen über die Gesamttonnage zustandegekommen. Die Beklagte zu 2) hat behauptet, mit der Firma F. & v. D. GmbH den Vertrag geschlossen zu haben.
Das Schifffahrtsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der Begründung des Schifffahrtsgerichts wird das angefochtene Urteil (Bl. 174 – 186 d.A.) Bezug genommen.
Gegen das ihr am 20.04.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.05.1998 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 21.09.1998 begründet.
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