Verfahrensgang
Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort (Aktenzeichen 5 C 38/97 BSch) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.4.1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Schiffahrtsgerichts – Duisburg-Rohrort – 5 C 38/97 BSch – teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.833,49 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 17.10.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO).
Gründe
Die prozessual bedenkenfreie Berufung der Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Fehlfracht, Liegegeld und Kanalabgaben in der geltend gemachten Höhe. Lediglich das Vorbringen der Klägerin zu einen Anspruch auf Zahlung von Stundungsprovision für MS „V.” in Höhe von 31,51 DM ist unschlüssig.
Das Begehren der Klägerin auf Zahlung von Fehlfracht, Liegegeld und Kanalabgaben finden seinen rechtlichen Grund in §§ 10, 11 der Verlade- und Transportbedingungen der Klägerin. Wie das Schiffahrtsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Verlade- und Transportbedingungen der Klägerin Bestandteil des Vertrages betreffend die Charter von MS „A.”, MS „E.” und MS „T.” geworden. Der Vertrag ist zwar unstreitig mündlich ohne die Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen worden. Auch der Umstand allein, dass in den Auftragsbestätigungen betreffend die Charter von MS „Me.” und MS „V.” auf die Geltung der Verlade- und Transportbedingungen hingewiesen worden ist, rechtfertigt nicht deren stillschweigende Einbeziehung für künftige Geschäfte. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr können allgemeine Geschäftsbedingungen nur kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung Vertragsbestandteil werden. Etwas anderes gilt aber dann, wenn es einen entsprechenden Handelsbrauch gibt (BGH, NJW 1992, 1232). Einen solchen Handelsbrauch kann man im vorliegenden Fall durchaus annehmen. Es ist in der Rheinschiffahrt allgemein bekannt, dass Reedereien auf der Grundlage ihrer Verlade- und Transportbedingungen arbeiten (Handelsbräuche in der Rheinschiffahrt, 11. Aufl., Nr. 1, S. 15, Urteil des Senats, abgedruckt in: Zeitschrift für Binnenschiffart 1998, Sammlung Seite 1675, 1676). Damit ist es jedenfalls dem vollkaufmännischen Vertragspartner zuzumuten, sich über den Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren.
Die Höhe der geltend gemachten Fehlfracht, des Liegegeldes und der Kanalabgaben ist unstreitig.
Stundungsprovision für MS „V.” kann die Klägerin hingegen nicht verlangen. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich. Die Kläger vermochte weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung zu erläutern, um welchen Schaden oder welche Aufwendung es sich bei einer sogenannten Stundungsprovision handelt. In § 10 Ziffer 3 der Verlade- und Transportbedingungen sind unter anderem Liegegelder und Kanalabgaben aufgeführt; Stundungsprovisionen hingegen finden in den Verlade- und Transportbedingungen der Klägerin keine Erwähnung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert: 13.865,00 DM
Beschwer beider Parteien: unter 60.000,00 DM
Unterschriften
Caesar, Schütz, Zakosek-Röhling
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 24.08.1999 durch Luckau, JHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen