Leitsatz (amtlich)
1. Zur Wirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung eines Leasing-Gebers, mit der beim Gebrauchtwagen-Leasing jegliche Gewährleistungsansprüche des Leasingnehmers ausgeschlossen werden.
2. Ist ein solcher Gewährleistungsausschluss unwirksam, so scheidet eine geltungserhaltende Reduktion der betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingung aus.
Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 26.11.2003; Aktenzeichen 12 O 376/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26.11.2003 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Aachen - 12 O 376/03 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrages.
Der Kläger schloss am 21.5.2002 einen Leasing Vertrag mit der W Leasing GmbH über ein im August 2001 erstmals zugelassenes Fahrzeug W. Dieses Fahrzeug hatte er sich zuvor bei der Beklagten, einer W-Vertragshändlerin, ausgesucht; die W-Leasing GmbH hatte das Fahrzeug sodann erworben.
Mit zwei Schreiben vom 3.6.2003 erklärte Kläger sowohl ggü. der Leasinggeberin als auch ggü. der Beklagten die "Rückgängigmachung des Kaufvertrages" mit der Begründung, an dem Fahrzeug, seien ständig Probleme mit der Zündung, dem Katalysator und der Lambdasonde aufgetreten, die trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche der Beklagten nicht behoben worden seien.
Mit der Klage hat der Kläger zuletzt Zahlung i.H.v. 14.463,73 Euro nebst Zinsen an die W Leasing GmbH Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw verlangt und darüber hinaus die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde.
Das LG hat die Klage aus Rechtsgründen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass zwischen den Parteien keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen bestünden. Als Leasingnehmer könne der Kläger nur insoweit Rechte ggü. der Beklagten als Lieferanten geltend machen, als die Leasinggeberin ihm ihre Rechte aus dem Kaufvertrag mit der Beklagten gem. § 398 BGB abgetreten oder ihn zur Geltendmachung solcher Rechte ermächtigt habe. Dies sei aber nach dem eindeutigen Wortlaut der "Sonderbedingungen für gebrauchte Leasingfahrzeuge" der Leasinggeberin nur hinsichtlich evtl. Nachbesserungsansprüche geschehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, nun die Auffassung vertritt, das erworbene Fahrzeug stelle in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ein Neufahrzeug dar, und den Zahlungsanspruch geringfügig (von 14.463,73 Euro auf 14.451,75 Euro) verringert.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II. Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Gebrauchtwagenkaufvertrages (§§ 437 Nr. 2, 440, 346 Abs. 1, 323 BGB n.F.), da vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien nicht bestehen und ihm jedenfalls das Recht zur "Wandlung" bzw. zum Rücktritt vom Vertrag weder abgetreten noch er zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs von der Leasinggeberin ermächtigt worden ist.
1. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine eigenen vertraglichen Rechte zu. Denn (kauf-)vertragliche Beziehungen bestehen zwischen den Parteien nicht. Insbesondere begründet die Vereinbarung vom 15.5.2003 solche unmittelbaren Beziehungen nicht. Sie ist zwar als "verbindliche Bestellung" bezeichnet, womit üblicherweise Kaufanträge umschrieben werden. Es bestand jedoch zwischen allen Beteiligten Einigkeit, dass der Kläger das Fahrzeug im Leasing nutzen sollte, also nicht er den Kaufpreis an die Beklagte zahlen sollte, sondern die W Leasing GmbH, und nicht er das Eigentum an dem Fahrzeug erwerben sollte, sondern diese. Damit reduziert sich die Bedeutung dieser "verbindlichen Bestellung" auf die Auswahl des von der Leasinggeberin sodann zu erwerbenden Fahrzeugs. Eigene Rechte des Klägers gegen die Beklagte lassen sich daraus nicht herleiten.
Der vom Kläger selbst mit der Beklagten abgeschlossene "CG Car Garantie"-Vertrag ändert an dieser Rechtslage nichts. Dabei handelt es sich um eine Reparaturkosten-Übernahmegarantie, die eigene Rückabwicklungsansprüche des Klägers nicht begründet. Diese sind - im Gegenteil - durch § 1 Nr. 2 S. 3 der Garantiebedingungen ("Die Garantie begründet keine Ansprüche auf Wandlung [Rückgängigmachung des Kaufvertrages] oder Minderung [Herabsetzung des Kaufpreises]") ausdrücklich ausgenommen.
2. Der Kläger kann aber auch nicht aus - von der Leasinggeberin - abgetretenem Recht den Rücktritt von dem zwischen der Beklagten und der Leasinggeberin geschlossenen Gebrauchtwagenkaufvertrag erklären. Denn eine Abtretung liegt nicht vor.
Zwar wird im Kfz-Leasinggeschäft die Gewährleistung häufig in der Weise geregelt, dass sich der Leasinggeber von...