Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung eines Generalagenturvertrags aus wichtigem Grund
Leitsatz (amtlich)
Grundlage einer fristlosen Kündigung kann ein Verstoß des Handelsvertreters gegen die Weisung des Unternehmers sein, Erklärungen des Versicherungsnehmers (hier: Kündigungsrücknahme) nicht in eigenem Namen für den Versicherungsnehmer zu unterschreiben.
Zur Berücksichtigung der Vertragsdauer und der mit der wirksamen fristlosen Kündigung verbundenen Folge des Ausschlusses des Ausgleichsanspruchs bei der Frage der Zumutbarkeit des Abwartens bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist.
Im Fall der fristlosen Kündigung eines Handelsvertretervertrags ist in angemessener Frist zu kündigen. Ein Zuwarten von mehr als zwei Monaten ist in der Regel zu lang, kann aber im Einzelfall auch durchaus noch ausreichend sein.
Normenkette
HGB § 89a; BGB § 314
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 23.09.2011; Aktenzeichen 89 O 9/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des LG Köln vom 23.9.2011 - 89 O 9/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil und das Urteil des LG Köln vom 23.9.2011 - 89 O 9/11 - sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger war in der Zeit vom 1.6.1996 bis 30.6.1997 als Angestellter für die B Versicherungs AG im Außendienst beschäftigt. Ab dem 1.7.1997 war er für diese aufgrund des Generalagentur-Vertrages vom 1.7.1997 (im Folgenden: Agenturvertrag) als Generalvertreter tätig. Im Jahr 2000 übernahmen die Beklagten die B. Der Kläger erhielt daraufhin eine neue Agenturnummer und ist seit dieser Zeit für die Beklagten als Versicherungsvertreter tätig.
Gemäß Anlage "Leben-Bonus-Vereinbarung" zum Agenturvertrag ist für die Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen eine umsatzabhängige Bonusprovision vereinbart, die ab einem vermittelten Umsatz (gemäß Jahres-AEK netto) von 660.000 DM einen Bonus von 2 % auf die Nettobewertungssumme des Neugeschäfts vorsieht, wobei sich der Bonus bei höheren Umsätzen gestaffelt erhöht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage "Leben-Bonus-Vereinbarung" zum Agenturvertrag, Anlage K14, Bezug genommen.
Am 2.3.2010 fand zwischen dem Kläger und dem Leiter der Gebietsdirektion der Beklagten, Herrn X, ein Gespräch statt, nachdem u.a. mehrfach aufgefallen war, dass vom Kläger Lebensversicherungsverträge eingereicht worden waren, zu denen eine Unterschrift des Versicherungsnehmers nicht vorlag. Dieser Umstand wurde neben anderen Punkten erörtert. Dabei wurde vereinbart, dass Lebensversicherungsanträge nunmehr ausschließlich per Post über Herrn X und nicht mehr über das elektronische System F eingereicht werden. Weiter ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass er bei Nichteinhaltung der getroffenen Absprachen mit einer Abmahnung rechnen müsse. Der Inhalt dieses Gesprächs ist in einer E-Mail des Herrn X an den Kläger vom 4.3.2010 festgehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die E-Mail vom 4.3.2010, Anlage B15, Bezug genommen.
Am 18.3.2010 sandte der Kläger einen Lebensversicherungsantrag im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung betreffend eine Versicherungsnehmerin T1 per Post an Herrn X, gleichzeitig aber bereits am 17.3.2010 per Fax an den vorgesehenen Risikoträger, die Q AG, wodurch es unabhängig von der Prüfung durch Herrn X zur Policierung gekommen ist. Diesen Vorfall nahmen die Beklagten zum Anlass, den Kläger mit Schreiben vom 27.4.2010 abzumahnen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 27.4.2010, Anlage B16, Bezug genommen.
Im Oktober 2010 suchte der Kläger die Versicherungsnehmerin E auf, nachdem er von der Beklagten zu 2) darüber informiert worden war, dass diese ihren Rentenversicherungsvertrag gekündigt hatte. Mit Schreiben vom 11.10.2010 reichte der Kläger bei der Beklagten zu 2) eine von ihm selbst "i. A." unterzeichnete, weitgehend vorgedruckte Erklärung für die Versicherungsnehmerin ein, wonach diese die Kündigung zurücknehme und eine Beitragsstundung für 6 Monate beantragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erklärung vom 11.10.2011, Anlage B3, Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 15.11.2010 kündigten die Beklagten das Agenturverhältnis fristlos. Darin stützen die Beklagten die Kündigung darauf, dass der Kläger eine Kündigungserklärung zu dem Versicherungsvertrag 42314884001, Versicherungsnehmerin Frau E, ohne deren Wissen zurückgenommen habe. Mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 20.11.2010 wies der Kläger die Kündigung als unwirksam zurück und kündigte seinerseits fristlos. Zugleich wurden die Erteilung eines Buchauszuges, Schadensersatz, Provisions- und Ausgleichsansprüche geltend gemacht. Unter dem 16.10.2010 teilten die Beklagten dem B1 mit, dass das Vertragsverhältnis d...