Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 12.05.2006; Aktenzeichen 17 O 272/04) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.05.2006 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 17 O 272/04 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertretervertrag durch die Kündigung der Beklagten vom 12.12.2003 nicht mit sofortiger Wirkung zum 12.12.2003 beendet ist.
2.
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertretervertrag aufgrund der fristlosen Kündigung des Klägers vom 02.02.2004 aus von der Beklagten zu vertretenden Gründen mit sofortiger Wirkung zum 02.02.2004 beendet ist.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, ihre Mitteilung vom 16.12.2004 an die AVAD (Auskunftsstelle über Versicherungs-Bausparkassen-Außendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V.), der mit dem Kläger bestehende Vertrag aus Ausschließlichkeitsagent gemäß §§ 84, 92 HGB sei wegen fristloser Kündigung der Beklagten wegen Verstoßes gegen das Provisionsabgabeverbot durch den Kläger beendet, zu widerrufen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten am 12.12.2003 ausgesprochenen fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Versicherungsvertretervertrages vom 13.05.1985 (Bl. 9 ff. GA) i.V.m. dem Vertrag vom 14.12.2000 (Bl. 11 ff. GA), einer - ebenfalls fristlosen - Kündigung des Klägers vom 02.02.2002 (Bl. 22 GA) sowie um den Widerruf von Mitteilungen der Beklagten an die AVAD (Auskunftsstelle über Versicherungs-Bausparkassen-Außendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V.) über deren fristlose Kündigung vom 12.12.2003.
Der Kläger war seit 1985 für die Beklagte als hauptberuflicher Versicherungsvertreter mit eigener Niederlassung tätig. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf den Inhalt des in Kopie zur Akte gereichten Versicherungsvertretervertrags vom 13.05.1985 (Bl. 9 ff. GA) und des Vertrags vom 14.12.2000 (Bl. 11 ff. GA) Bezug genommen.
Jedenfalls ab dem Jahr 2002 kam es zwischen den Parteien zu Differenzen, die zu einem Schreiben der Beklagten vom 06.06.2003 (Bl. 77 f. GA) führten. In diesem Schreiben nahm die Beklagte einen Fall "S" zum Anlass, den Kläger auf Vorgehensweisen hinzuweisen, die nach Auffassung der Beklagten nicht im Interesse ihrer gemeinsamen Kunden vorgenommen würden und durch die der Kläger seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten verletzte. Es sei in der Vergangenheit immer wieder zu beobachten, dass der Kläger Willenserklärungen von Versicherungsnehmern nicht in der Form weiterleite, wie es gängige Praxis sein sollte. Bereits in den abgehandelten Sachverhalten N und L wie auch in dem aktuellen Fall "S" seien diese Vorkommnisse erkennbar. Konkret ging es in dem Fall "S" darum, dass der Kläger eine an ihn gerichtete Widerrufserklärung der Versicherungsnehmerin S vom 15.11.2002 (Bl. 206 GA) erst am 25.11.2002 nach Klärung der Angelegenheit mit der Versicherungsnehmerin der Beklagten übermittelte. Dieses Verhalten sah die Beklagten gemäß ihrem Schreiben vom 06.06.2003 als "sehr problematisch" an; die angesprochene Praxis entspreche nicht den vertraglichen Regularien zwischen Vertretern der E und der Gesellschaft. Die Vorgehensweisen stellten Verstöße gegen die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die Vertreter der E - Kapitel 1 Vertretervereinbarungen - (vgl. Bl. 79 ff. GA) dar. Die Beklagte wies den Kläger in dem Schreiben nochmals ausdrücklich auf die entsprechenden Passagen hin und bat ihn, offensichtlich vertragsrelevante Informationen im Sinne der Vertragsregelungen "unverzüglich" an die Geschäftstelle der E weiterzuleiten. Zuletzt bat die Beklagte "eindringlich um Einhaltung der beschriebenen Vorgehensweisen, weil wir andernfalls Nachteile für das vertragliche Verhältnis nicht ausschließen können."
Mit Schreiben vom 12.12.2003 kündigte die Beklagte den Vertretervertrag mit dem Kläger fristlos aus wichtigem Grund, hilfsweise fristgerecht, dem der Kläger mit Schreiben vom 17.12.2003 (Bl. 16 f. GA) widersprach. Mit Schreiben vom 15.12.2003 (Bl. 18 ff. GA) begründete die Beklagte die fristlose Kündigung mit Verstößen gegen das Provisionsabgabeverbot in zwei Fällen "F" und "G".
Dem Fall "G" lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Versicherungsnehmerin G kündigte den Versicherungsvertrag mit der Beklagten gemäß Schreiben vom 17.09.2003 (Bl. 148 GA) unmittelbar gegenüber der Beklagten, nachdem diese mit Schreiben vom 03.09.2003 (Bl. 146 f. GA) die Begleichung einer Zahnarztrechnung in Höhe von ca. 6.000 EUR abgelehnt hatte. Mit Schreiben vom 07.10.2003 (Bl. 149 GA) an die Ver...