Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 29.12.2000; Aktenzeichen 11 O 161/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29.12.2000 (11 O 161/00) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,– DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen im Inland zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem zwischen dem verstorbenen Dr. W und der Klägerin abgeschlossenen Erbvertrag. Die Beklagte ist die Erbin des Verstorbenen.
Der 1905 in B geborene und bis zum März 1985 dort als Rechtsanwalt praktizierende Erblasser war Eigentümer von 16 Grundstücken in N2 mit einer Gesamtfläche von rund 4.650 m², die er zunächst an einen Landwirt verpachtete. In den 70er Jahren beabsichtigte die Klägerin die Bebauung des Areals. Für entsprechende Erschließungsmaßnahmen der Klägerin zahlte der Verstorbene 1976/1977 mehr als 80.000,– DM. Nachdem Mitte der 80er-Jahre Verhandlungen zwischen der Klägerin und dem Erblasser über eine Veräußerung des inmitten anderer Bebauung befindlichen – als Bolz- und Spielplatz genutzten – Geländes gescheitert waren, drohte die Klägerin dem Verstorbenen ein öffentlich-rechtliches Bebauungsgebot an.
Unter dem 29.5.1984 erläuterte der Verstorbene der Klägerin seine Situation wie folgt:
„Bekanntlich übe ich augenblicklich noch meinen Beruf als Rechtsanwalt aus, trotzdem ich schon das 80. Lebensjahr begonnen habe. Das geht natürlich nicht auf unbegrenzte Zeit so weiter. Mir geht es, wie ich es auch früher schon sagte, darum, dass ich im Ernstfalle die notwendigen Mittel zum Lebensunterhalt habe, die namentlich bei Krankheit sehr erheblich werden könnten.„
Weiter schrieb der Verstorbene am 28.4.1986:
„Die Gemeinde N2 wird sicher interessiert sein, letzten Endes dieses Bauland von mir zu erhalten. Umgekehrt bin ich interessiert, während meiner restlichen Lebensjahre von jedem Drängen der Gemeinde auf Veräußerung oder Bebauung dieses Baulandes freigestellt zu werden. In meinem Alter ist es nicht voraussehbar, ob und wann ich besonderen Anlass haben werde, durch Veräußerung des Baulandes Geldbedarf zu decken. Während meiner restlichen Lebensdauer soll es mir freistehen, das Bauland ganz oder teilweise zu veräußern.
Inhalt der Vereinbarung müsste also sein, dass es mir freisteht, während meiner restlichen Lebensdauer zu beliebigen Zeiten Teile des Baulandes oder das ganze Bauland abzugeben, dass ich aber keinesfalls durch die Gemeinde dazu gedrängt werde. Dann würde ich von Todeswegen dieses Bauland der Gemeinde vermachen.„
Am 12.6.1986 schlossen die Klägerin und Dr. W einen Erbvertrag vor dem mittlerweile verstorbenen Notar A. in B, wobei die Klägerin durch den Bürovorsteher (ohne Vertretungsmacht) vertreten wurde.
Darin heißt es u.a.:
„(1) Der Erblasser Herr Dr. W3 vermacht der Gemeinde N2 von dem ihm zur Zeit gehörenden Grundbesitz folgende, im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von N2 des Amtsgerichts Düren Blatt 0524 eingetragene Grundstücke der Flur X:
…
Der Erblasser behält die völlige Freiheit, über diese Grundstücke zu Lebzeiten zu verfügen, insbesondere sie zu veräußern.
Weitere letztwillige Verfügungen werden hier nicht errichtet.
(2) Geschäftsgrundlage für diesen Erbvertrag ist folgende, zwischen den Beteiligten dieser Urkunde über den vorgenannten Grundbesitz getroffene Vereinbarung:
- die Gemeinde wird vom Erblasser eine Bebauung oder Veräußerung des vermachten Grundbesitzes nicht verlangen.
- Der Erblasser überlässt widerruflich der Gemeinde N2 die vorgenannten Grundstücke zur Benutzung als Kinderspielplatz. Solange und soweit die Nutzungsüberlassung nicht widerrufen ist, trägt die Gemeinde N2 für diese Grundstücke die Verkehrssicherungspflicht und die Pflicht zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und hat den Eigentümer von allen Inanspruchnahmen durch dritte Personen freizustellen, insbesondere aus der Grundstückshaftpflicht. Die Gemeinde hat die Grundstücke sauber zu halten und zu sichern. Alle Ansprüche dritter Personen gehen zu Lasten der Gemeinde. Die Gemeinde N2 nimmt die Grundstücke in ihrem heutigen Zustand in Besitz, unter Ausschluss aller Einwendungen gegen den Zustand. Wenn und soweit die Nutzungsbefugnis vom Erblasser widerrufen wird, hat die Gemeinde die Parzellen unverzüglich in einem ordnungsmäßigen Zustand zurückzugeben und dabei ihre eventuell zwischenzeitlich aufgebrachten Anlagen fortzunehmen.
Alle Grundbesitzabgaben einschließlich der Grundsteuern trägt der Eigentümer.
…„
Die Klägerin genehmigte den Erbvertrag mit Schreiben vom 22.7.1986, das die Unterschrift des seinerzeitigen Gemeindedirektors und einer weiteren Person aufweist.
Nach Aufgabe seiner Kanzlei am 3...