Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 19.08.2021 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 487/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten zu 1. und 3. werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 1.987,65 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 662,55 EUR seit dem 02.09.2013 und aus einem Betrag von 1.325,10 EUR seit dem 10.02.2014 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits ersten Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 94 % und die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner zu 6 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner zu 6 % und der Kläger selbst zu 94 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt der Kläger zu 92 %, die des Beklagten zu 2. zu 100 % und die des Beklagten zu 3. zu 92 %. Im Übrigen tragen die Beklagten zu 1. und 3. ihre Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 91 %, die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner zu 6 % und der Beklagte zu 2. zu 3 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner zu 6 %, der Kläger selbst zu 91 % und der Beklagte zu 2 zu 3 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 3. trägt der Kläger jeweils zu 91 %. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Fotograf. Er erstellte in den Jahren 2012 und 2013 im Auftrag der Beklagten zu 1. - eine von dem Beklagten zu 2., dem X., gegründeten GmbH, die dessen Ausstellungs- und Werbeaktivitäten organisiert, und deren damaliger Geschäftsführer der Beklagte zu 3. war - professionelle Fotoaufnahmen von Models mit Trendfrisuren. Die Bilder sollten für das Magazin "P." sowie für weitere Verwendungen der Beklagten zu 1 genutzt werden. Der Kläger räumte der Beklagten zu 1 vertraglich (unter Einbeziehung seiner AGB) zeitlich und räumlich unbegrenzte Nutzungsrechte ein. Die Beklagte zu 1. verwendete die Bilder in bearbeiteter Form und ohne Urheberangabe in den Jahren 2013 und 2014 für ihren für registrierte Nutzer unter F. abrufbaren Bildservice sowie auf Presse-CDs. Wegen dieser Nutzung hat der Kläger im Verfahren 14 O 167/15 LG Köln / 6 U 105/16 OLG Köln erfolgreich gegen die Beklagte zu 1 Auskunftsansprüche geltend gemacht (und im Verfahren 14 O 205/14 LG Köln wegen Antragsmängel ohne Erfolg Schadensersatzansprüche). Im vorliegenden Verfahren nimmt der Kläger die Beklagte zu 1. auf Zahlung einer Vertragsstrafe sowie die Beklagten insgesamt auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung seiner Urheberrechte nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Köln vom 19.08.2021 Bezug genommen.

Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagten zu 1. und 3. verurteilt, an den Kläger 4.969,20 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Gegen diese Entscheidung haben die Beklagten Berufung und der Kläger Anschlussberufung eingelegt. Der Beklagte zu 2. hat seine Berufung in der mündlichen Verhandlung am 11.03.2022 zurückgenommen.

Die Beklagten zu 1 und 3 wehren sich dagegen, dass das Landgericht dem Kläger überhaupt einen Lizenzschadensersatzanspruch gegen sie zugesprochen hat. Eine Urheberrechtsverletzung liege nicht vor. Im Beschneiden der streitgegenständlichen Werbefotografien und in dem dezenten Eindruck von Logo und Schriftzug des Beklagten zu 2. seien allenfalls Veränderungen zu sehen, zu denen der Kläger seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht hätte versagen können. Außerdem bestehe das der Beklagten zu 1. vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht weiter fort. Eine Haftung des Beklagten zu 3. scheide auch deshalb aus, weil dieser an der Abarbeitung der Aufträge nicht beteiligt gewesen sei. Zudem käme nur eine gesamtschuldnerische Haftung in Betracht. In jedem Fall sei der vom Landgericht zugesprochene Schadensersatzanspruch unrealistisch und weit übersetzt. Auch habe das Landgericht auf den Lizenzschaden, bei dem es sich nicht um eine Entgeltforderung handele, zu hohe Verzugszinsen zugesprochen.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und im Wege der Anschlussberufung

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. der Klage auch im Hinblick auf Antrag zu 1) stattzugeben und die Beklagte zu 1. zur Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 17.587,50 EUR zu verurteilen, sowie

2. über den zuge...

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