Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 19.05.2016; Aktenzeichen 14 O 167/15) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das am 19.05.2016 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des LG Köln - 14 O 167/15 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, an wen (Name, geschäftlicher Name und Anschrift) er Abmahnschreiben, wie in dem ursprünglichen Klageantrag zu 1) aus der Klageschrift vom 15.6.2015 (Bl. 2 - 6 der Akte) wiedergegeben, versandt hat.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, dem Beklagten Auskunft zu erteilen, in welchem Zeitraum sie die in dem ursprünglichen Widerklageantrag zu 1 aus dem Schriftsatz vom 20.10.2015 (Bl. 78 der Akte) benannten Bilddateien an Dritte weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht hat.
Die Klägerin wird weiterhin verurteilt, dem Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, an wen sie die in dem ursprünglichen Widerklageantrag zu 1 aus dem Schriftsatz vom 20.10.2015 (Bl. 78 der Akte) benannten Bilddateien herausgegeben hat und welche Bilddateien sie an Dritte weitergegeben hat, bei denen der Name des Beklagten mit den Bilddaten nicht elektronisch verknüpft war.
Die Klägerin wird zudem verurteilt, dem Beklagten Auskunft hinsichtlich der Namen Dritter zu erteilen, welche sich bei ihr registriert und/oder einen Code zum Download der in dem ursprünglichen Widerklageantrag zu 1 aus dem Schriftsatz vom 20.10.2015 (Bl. 78 der Akte) benannten Bilddateien erhalten haben.
Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 16 % und der Beklagte zu 84 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 95 % und der Beklagte zu 5 %.
Dieses Urteil und das des LG, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist eine vom Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks e.V. gegründete GmbH, die Werbemaßnahmen organisiert.
Der Beklagte ist Fotograf. Er erstellte im Auftrag der Klägerin 2012 und 2013 Fotoaufnahmen für das Magazin "Hair & Fashion" und räumte der Klägerin dabei vertraglich, unter Einbeziehung seiner AGB, zeitlich und räumlich unbegrenzte Nutzungsrechte ein. Die der Klägerin überlassene Bilddateien enthielten EXIF-Daten, in denen sich u.a. Informationen zum Namen des Beklagten, seiner Adresse und Homepage sowie dem Copyright-Status befanden.
Die Klägerin verwendete die Bilder in den "Hair & Fashion"-Heften für Herbst/Winter 2013/14 und Frühjahr/Sommer 2014, unter Benennung des Beklagten im Impressum. Weiterhin stellte sie die Bilder den Mitglieder des Zentralverbandes für eigene Werbezwecke zur Verfügung. Die Klägerin vergab dafür auf Anfrage Codes, mit denen die Lichtbilder über ihren Server heruntergeladen werden konnten. Zuvor hatte die Klägerin die Lichtbilder für die Zwecke des Magazins "Hair & Fashion" bearbeiten lassen. Dabei gingen die EXIF-Daten verloren.
Im Februar mahnte der Beklagte eine Reihe von Friseurbetrieben pp. wegen Verwendung seiner Bilder ohne Urhebervermerk und/oder in veränderter Form ab.
Daraufhin erwirkte die Klägerin eine Beschlussverfügung gegen den Beklagten, mit der dem Beklagten entsprechende Abmahnungen für unverändert verwendete Fotografien untersagt wurden. Eine im vorliegenden Verfahren zunächst - neben Auskunft und Schadensersatzfeststellung - erhobene Unterlassungsklage (Gegenstandswert 100.000 EUR) haben die Parteien, nachdem der Beklagte im Eilverfahren eine Abschlusserklärung abgegeben hat, übereinstimmend für erledigt erklärt.
Im Hinblick auf die Löschung der EXIF-Daten hat der Beklagte widerklagend verschiedene Auskunftsansprüche gegen die Klägerin geltend gemacht. Bezüglich des Vertriebsweges haben die Parteien nach Auskunftserteilung den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt (Gegenstandswert 5.000 EUR). Von den Parteien im Übrigen erteilte Auskünfte sind von der jeweils anderen Seite als unzureichend erachtet worden.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe ihr das Recht eingeräumt, einfache Nutzungsrechte an Dritte (Friseurhandwerksbetriebe pp.) zu übertragen. Die Beibehaltung der EXIF-Daten sei nicht notwendig, da der Beklagte bei der hier ausschließlich vorliegenden Verwendung der Fotos zur Werbung auf die Urheberbenennung ausdrücklich verzichtet habe.
Der Beklagte hat eingewandt, dass das Auskunftsbegehren unbegründet und im Übrigen erfüllt sei. Der Feststellungsantrag sei mangels Feststellungsinteresse unzulässig; Schäden seien weder dargelegt noch möglich.
Bezüglich der Widerklage hat der Beklagte vorgetragen, die Klägerin habe gegen § 95c UrhG verstoßen, indem sie die EXIF-Daten aus den Fotodateien entfernt bzw. verändert habe. Die Klägerin hat eingewandt, dass es an dem insoweit erforderlichen Vorsatz fehle.
Mit Urteil vom 19.05.2016, auf das wegen der weiteren Einzelheiten...