rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

UWG-Recht. „Fräsköpfe”

 

Leitsatz (amtlich)

Endet die Vertragsbeziehung zwischen dem Hersteller und dem Vertreiber technischer Erzeugnisse (hier: Fräsköpfe), ist deren in jeder Hinsicht identischer Nachbau durch einen Dritten und ihr weiterer Vertrieb durch den früheren Vertragspartner des ursprünglichen Herstellers weder unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Herkunftstäuschung noch dem der Behinderung oder Marktverdrängung unlauter, wenn sich bis zur Beendigung der Zusammenarbeit aus der Sicht der beteiligten Verkehrskreise die Erzeugnisse (Fräsköpfe) als aus dem Hause des Vertreibers stammend darstellen.

 

Normenkette

UWG § 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 53/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 23.03.2000 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 53/00 – abgeändert.

Die einstweilige Verfügung (Beschluss) des Landgerichts Köln vom 25.01.2000 – 31 O 53/00 – wird unter Abweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags vom 21.01.2000 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen.

Das Urteil ist vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg und führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Abänderung der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung.

Der Antragstellerin steht der in der darin bestätigten Beschlussverfügung titulierte Unterlassungsanspruch, mit welchem sie unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten ein Verbot des Inverkehrbringens der als unzulässige Nachahmungen ihrer eigenen Produkte angegriffenen Fräsköpfe durch die Antragsgegnerin verfolgt, nicht zu. Die mit dem Unterlassungsantrag angegriffene Verhaltensweise der Antragsgegnerin stellt sich unter keinem von der Antragstellerin ausdrücklich geltend gemachten oder nach ihrem sonstigen Vortrag in Betracht zu ziehenden Unlauterkeitsaspekt als nach den Grundsätzen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes i.S. von § 1 UWG wettbewerbswidrige Maßnahme dar.

Dabei kann es unterstellt werden, dass den von der Antragstellerin hergestellten Fräsköpfen, aus denen sie gegen den Vertrieb der durch die Antragsgegnerin von dritter Seite bezogenen Fräsköpfe vorgeht, die für die Tatbestände des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes erforderliche wettbewerbliche Eigenart zukommt, dass die erwähnten Klageprodukte ihrer äußeren Formgebung nach also geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen. Es kann ferner ebenso davon ausgegangen werden, dass die von der Antragsgegnerin angebotenen und in den Verkehr gebrachten Fräsköpfe sämtliche charakteristischen, diese wettbewerbliche Eigenart der Klageerzeugnisse begründenden Merkmale in allen Einzelheiten maßstabs- und detailgerecht übernommen haben. Dies alles vermag die Unzulässigkeit des mit dem Unterlassungsbegehren angegriffenen Inverkehrbringens der Fräsköpfe i.S. des vorbezeichneten wettbewerblichen Unterlassungstatbestandes des § 1 UWG nicht zu begründen.

Denn der Vertrieb von Erzeugnissen, die sich als in jeder Hinsicht identischer Nachbau fremder, wettbewerblich eigenartiger Produkte darstellen, ist nicht für sich allein, sondern nur und erst dann als i.S. von § 1 UWG wettbewerbswidrig zu erachtenden, wenn er auf eine wettbewerbsrechtlich zu beanstandende Art und Weise vorgenommen wird (vgl. BGH WRP 2000, 493/495 –„Modulgerüst”–; BGH GRUR 1999, 751/752 –„Güllepumpen”–; BGH GRUR 1996, 210/212 –„Vakuumpumpen” – jeweils mit weiteren Nachweisen). Es müssen daher – um das Inverkehrbringen selbst identischer Nachahmungen eines fremden Produkts nach Maßgabe von § 1 UWG untersagen zu können – besondere Umstände hinzutreten, die das dargestellte Verhalten als nach wettbewerbsrechtlichen Maßstäben unlauter einordnen lassen. Derartige wettbewerbliche Unlauterkeitsmomente lassen sich nach dem im Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt indessen nicht feststellen.

1. Soweit die Antragstellerin den Tatbestand einer vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung für gegeben erachtet, vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn dass der Vertrieb der Fräsköpfe in der angegriffenen Gestaltung beim angesprochenen Verkehr die Gefahr einer betrieblichen Herkunftsverwechslung begründe, kann vorliegend nicht angenommen werden.

Bis zu der im Oktober 1999 beendeten Zusammenarbeit der Parteien lieferte die Antragstellerin bzw. die von ihr gegründete W. Gesellschaft für Ingenieurleistungen und Vertrieb mbH die Fräsköpfe ausschließlich an die Antragsgegnerin. Letztere bot diese wie aus dem als Anlage BB 9 zu den Akten gereichten Prospekt (dort S. 9) ersichtlich als Bestandteil einer ihr Kennzeichen „A.” aufweisenden Elektrodenfräseinrichtung sowie im übrigen auch als isoliert beziehbares Ersatz- und/oder Ergänzungsteil an, ohne dass auf den Fräsköpfen selbst oder durch an sonstigen Stellen angebrachte Hinweise die Antragstellerin als Herstell...

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