Entscheidungsstichwort (Thema)

Schriftform. Mietvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Die gemäß § 566 BGB erforderliche Schriftform ist gewahrt, wenn der Mietvertrag auf ein mehrere Vertragbestandteile enthaltendes Anlagenblatt verweist, dessen Zusammengehörigkeit mit dem Mietvertrag sich aufgrund der dort befindlichen Textbestandteile, der handschriftlichen Eintragungen des Vermieters und der Unterschrift des Mieters unzweifelhaft ergibt.

 

Normenkette

BGB §§ 126, 566, 571

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 05.06.1998; Aktenzeichen 10 O 438/97)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 5. Juni 1998 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 10 O 438/97 – wird zurückgewiesen und zwar mit der Maßgabe, daß der Feststellungsausspruch (Ziffer 2 des Tenors des landgerichtlichen Urteils) wie folgt lautet: Es wird festgestellt, daß der zwischen den Parteien unter dem 5. November 1990 zustandegekommene Mietvertrag betreffend die in der zweiten Etage des Hauses R.straße in B.-D. gelegenen Gewerberäume ungekündigt über den 30. September 1998 hinaus bis zum 30. November 1998 bei einem auf 912,77 DM brutto (einschließlich Nebenkostenanteil von 73,87 DM und Mehrwertsteuer von 15%) reduzierten Mietzins fortbestanden hat und ab dem 1. Dezember 1998 bis spätestens zum Ablauf des Mietvertrages am 30. Juli 2001 bei einem auf 88,85 DM reduzierten Mietzins fortbesteht. Der weitergehende Feststellungsantrag ist erledigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die begehrte Zahlung und Feststellung.

1. Der Beklagte verteidigt sich gegen die begehrte Zahlung des Mietzinses und die Feststellung des Fortbestehens des auf zehn Jahre abgeschlossenen gewerblichen Mietverhältnisses mit dem Argument, die gemäß § 566 BGB erforderliche Schriftform sei nicht gewahrt, weil die Anlagen A – D, die ausweislich § 26 Nr. 6 des Mietvertrages „Bestandteil dieses Mietvertrages” sind, auf einem gesonderten, nicht fest mit dem übrigen Text verbundenen Papierbogen abgedruckt seien. Mit dieser Verteidigung kann der Beklagte, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, keinen Erfolg haben.

a) In der Entscheidung vom 13. November 1963 (BGHZ 40, 255, 263 ff.), auf die sich der Beklagte beruft, hat der Bundesgerichtshof angenommen, daß, wenn in einem von den Parteien unterzeichneten Mietvertrag auf weitere von ihnen nicht unterzeichnete Urkunden Bezug genommen wird, diese für die Erfüllung der Schriftform derart mit der Haupturkunde verbunden werden müssen, daß entweder die Auflösung der Verbindung nur mit teilweiser Substanzzerstörung möglich ist oder die körperliche Verbindung als dauernd gewollt erkennbar sein und ihre Lösung Gewaltanwendung erfordern muß. Eine solche Fallgestaltung liegt nicht vor. Der zweite Papierbogen, der unstreitig Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages vom 5. November 1990 sein sollte und der die „Anlage zum Mietvertrag ‚A’ „, die „Anlage zum Mietvertrag ‚B’ „, die Hausordnung und die nach dem AGBG erforderliche Erklärung des Mieters als „Bestandteil des Mietvertrages über Büroräume vom 5.11.1990” enthält, ist von dem Beklagten unterzeichnet. Er enthält zwar keine Unterschrift des Klägers. Doch ist dieser in der Anlage A als Vermieter ausdrücklich genannt. Zudem stimmt die vor der Unterschrift des Beklagten befindliche Datumsangabe mit der entsprechenden Angabe vor den auf dem anderen Papierbogen befindlichen Unterschriften überein. Sie stammt, wie schon bei flüchtigem Hinsehen ohne weiteres erkennbar ist, von der Hand des Klägers ebenso wie das Wort „Büroräume”, mit dem der Gegenstand des Mietvertrages in der im übrigen formularmäßig vorgedruckten Erklärung näher erläutert wird. Die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 13. November 1963 entschiedene Frage, welche Anforderungen zu stellen sind, wenn der Mietvertrag auf Anlagen verweist, die diesem nicht ohne weiteres zuzuordnen sind (dazu der von dem Beklagten in Bezug genommene Beitrag von Lindner-Figura in NJW 1998, 731 ff.), stellt sich mithin nicht. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich offengelassen, ob unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn die in Bezug genommenen Urkunden unterzeichnet wurden, geringere Anforderungen zu stellen sind (BGHZ 40, 255, 264).

b) In dem Urteil vom 24. September 1997 (BGHZ 136, 357, 369 ff.), auf das sich das Landgericht stützt, hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß dem generellen Schriftformerfordernis des § 126 BGB bei einer mehrere Blätter umfassenden und am Ende des Texts unterzeichneten Urkunde nicht nur dann genügt ist, wenn die einzelnen Blätter körperlich fest miteinander verbunden sind, sondern auch dann, wenn sich die Einheit der Urkunde aus anderen eindeutigen Merkmalen ergibt, zu denen insbesondere fortlaufende Paginierung, fortlaufende Numerierung d...

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