Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung des Bestehens eines Mietvertrages

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 03.11.1998; Aktenzeichen 9 O 290/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 03.11.1998, Geschäftszeichen: 9 O 290/98, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage wird, soweit es den Hilfsantrag betrifft als unzulässig, abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 19/20 und der Beklagte 1/20. Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Klägerin zu 11/20 und dem Beklagte zu 9/20 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 4.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 2.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM nicht. Der Wert der Beschwer des Beklagten geht über 60.000,00 DM hinaus.

und beschlossen:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 18.585,60 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Kündbarkeit bzw. Nichtigkeit eines befristet abgeschlossenen Mietvertrages.

Am 13.03.1996 unterzeichneten die Parteien einen Gewerberaummietvertrag, der gemäß § 2 Ziff. 1 am 30.04.2001 enden sollte. Vermietet wurden Gewerbeflächen im Kongress- und Kulturzentrum H., Ladeneinheit Nr. 8 zur Größe von 19,36 m². In § 18 Ziff. 1 des Mietvertrages heißt es:

„Die Hausordnung ist Vertragsbestandteil und im Interesse einer guten Hausgemeinschaft … genau einzuhalten. Nichtbeachtung der Hausordnung gilt als Vertragsverletzung…”.

Der Beklagte hat den Mietvertrag mit Schreiben vom 18.05.1998 zum 30.06.1998 gekündet.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß die Kündigung nicht zu einer Beendigung des Mietvertrages geführt habe. Der Vertrag sei wirksam für eine bestimmte Zeit geschlossen. Insbesondere sei die notwendige Schriftform gewahrt. Die einzelnen Blätter des Mietvertrages seien, so hat die Klägerin behauptet, fest miteinander verbunden.

Die Klägerin hat beantragt,

es wird festgestellt, daß die Kündigung des Beklagten vom 18.05.1998 das gewerbliche Mietverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten über die im Erdgeschoß im Kongress- und Kulturzentrum H., F. straße 1, H. gelegene Ladeneinheit Nr. 8, bestehend aus 19,36 m², nicht beendet hat.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat er beantragt,

es wird festgestellt, daß der Mietvertrag zwischen den Parteien vom 13.03.1996 bezüglich des Mietobjektes Einheit Nr. 8 im Anwesen K & K Passage/Kongress- und Kulturzentrum H., F. straße 1, H. aufgrund der Nichteinhaltung der Schriftform gemäß § 566 Abs. 1 BGB i. V. m. § 125 Satz 2 BGB nichtig ist.

hilfsweise,

es wird festgestellt, daß das Mietverhältnis zwischen den Parteien, bezüglich des Mietobjektes Einheit Nr. 8 im Anwesen K & K Passage/Kongress- und Kulturzentrum H., F. straße 1, H., begründet durch den Mietvertrag vom 13.03.1996, durch die Kündigung des Beklagten vom 18.05.1998 zum 31.10.1998 endet.

Die Widerklage hat der Beklagte im Verlaufe der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 27.10.1998 wieder zurückgenommen.

Er hat gemeint, die Schriftform des Mietvertrages sei nicht gewahrt. Hierzu hat er behauptet, weder der Ursprungsvertrag noch die Anlagen und Pläne seien körperlich miteinander verbunden. Es handele sich um lose Blätter. Die Schriftform sei als Wirksamkeitsvoraussetzung des gesamten Vertrages vereinbart.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 03.11.1998 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß das Mietverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung beendet worden sei. Das befristete Mietverhältnis bestehe fort. Die Schriftform des Mietvertrages sei gewahrt. Die Einheit der Urkunde ergebe sich zwar nicht aus einer körperlichen Verbindung, sei aber in sonst geeigneter Weise gegeben. Der Vertragstext sei in einer Urkunde enthalten, deren Zusammengehörigkeit und Einheitlichkeit sich daraus ergebe, daß zwischen den einzelnen Blättern aufgrund der Durchnummerierung des laufenden Textes nach Paragraphen inhaltlich ein Zusammenhang hergestellt werde. Dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB werde entsprochen, wenn sich die Einheit der Urkunde aus anderen eindeutigen Merkmalen ergebe, zu denen insbesondere die fortlaufende Paginierung, fortlaufende Nummerierung der einzelnen Textabschnitte sowie ein über das jeweilige Seitenende fortlaufender Text zählen würden. Eine feste Verbindung, die nur durch Substanzverletzung gelöst werden könne, sei nicht erforderlich. Der Grundstückserwerber, der allein durch § 566 BGB geschützt werde, sei ausreichend gesichert, wenn er anhand der Durchnummerierung eine Urkunde auf ihre Vollständigkeit überprüfen könne. Die Bezugnahme auf A...

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