Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung von Erwerbseinkommen aus Nebentätigkeit nach Pensionierung. Trennungsunterhalt: Berücksichtigung des Einkommens eines über 65 Jahre alten Unterhaltsverpflichteten
Leitsatz (amtlich)
Die die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkünfte aus einer Nebentätigkeit können im Einzelfall der Unterhaltsberechnung auch dann zugrunde zu legen sein, wenn der Unterhaltsschuldner inzwischen ein Alter von mehr als 65 Jahren erreicht hat.
Zwar besteht keine Obliegenheit zur Aufrechterhaltung dieser Tätigkeit. Der Umstand, dass die Erwerbstätigkeit auch bei Fortdauer der Ehe fortgesetzt worden wäre, rechtfertigt aber die unterhaltsrechtliche Zurechnung des daraus tatsächlich erzielten Einkommens (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rz. 749 mit weiteren Nachweisen).
Für die Annahme, dass der Unterhaltsschuldner die selbständige Tätigkeit auch bei Fortbestand der Ehe weiter geführt hätte, kann - neben der Aufnahme schon vor Trennung der Parteien - der Umstand der frühen Pensionierung in einem Alter von gerade erst 58 Jahren sprechen, wenn zudem die Aufnahme und Fortsetzung über das 65. Lebensjahr hinaus auch nicht unüblich erscheint.
Für eine solche Üblichkeit kann sprechen, dass auch der Vorgänger im Amt des Verpflichteten seine im Dienst erworbenen Kenntnisse zu einer Erwerbstätigkeit nach seiner Pensionierung genutzt hat.
Leitsatz (redaktionell)
1. Die die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkünfte aus einer Nebentätigkeit können im Einzelfall der Unterhaltsberechnung auch dann zugrundegelegt werden, wenn der Unterhaltsschuldner inzwischen über 65 Jahre alt ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Aufnahme und die Fortsetzung dieser Tätigkeit über das 65. Lebensjahr hinaus nicht unüblich erscheint.
2. Es besteht keine Obliegenheit zur Aufrechterhaltung dieser Tätigkeit. Der Umstand, dass die Erwerbstätigkeit auch bei Fortdauer der Ehe fortgesetzt worden wäre, rechtfertigt aber die unterhaltsrechtliche Zurechnung des daraus tatsächlich erzielten Einkommens.
3. Für die Annahme, dass der Unterhaltsschuldner die selbständige Tätigkeit auch bei Fortbestand der Ehe weitergeführt hätte, kann – neben der Aufnahme schon vor Trennung der Parteien – der Umstand der frühen Pensionierung in einem Alter von erst 58 Jahren sprechen, wenn zudem die Aufnahme und Fortsetzung über das 65. Lebensjahr hinaus auch nicht unüblich erscheint.
4. Für eine solche Üblichkeit kann sprechen, dass auch der Vorgänger im Amt des Verpflichteten seine im Dienst erworbenen Kenntnisse zu einer Erwerbstätigkeit nach seiner Pensionierung genutzt hat.
Normenkette
BGB § 1361
Verfahrensgang
AG Eschweiler (Urteil vom 14.03.2007; Aktenzeichen 12 F 432/06) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.3.2007 verkündete Schlussurteil des AG Eschweiler - 12 F 432/06 - wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.3.2007 verkündete Schlussurteil des AG Eschweiler - 12 F 432/06 - teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt zu zahlen, und zwar
a) für die Zeit von Januar bis Dezember 2006 einen Betrag von 10.217,29 EUR
b) und ab Januar 2007 monatlich 1.784,49 EUR,
davon 211,49 EUR Krankenvorsorgeunterhalt.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage wird abgewiesen.
III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin ein Fünftel und der Beklagte vier Fünftel; die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet, die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Der Klägerin steht nach § 1361 BGB höherer Trennungsunterhalt zu als erstinstanzlich zugesprochen worden ist.
Für das Jahr 2006 schuldete der Beklagte monatlichen Elementarunterhalt - wie von der Klägerin im vorliegenden Prozess geltend gemacht - i.H.v. 2.300 EUR, das sind insgesamt 12 × 2.300 EUR = 27.600 EUR.
Nach Berücksichtigung der in erster Instanz unstreitig gestellten Zahlungen des Beklagten auf den Elementarunterhalt i.H.v. -17.382,71 EUR
verbleibt ein offener Rückstand an Elementarunterhalt von 10.217,29 EUR.
Die vom Beklagten geleisteten Zahlungen für die Krankenversicherung der Klägerin können hier unberücksichtigt bleiben. Denn der Beklagte schuldet den - von der Klägerin im vorliegenden Prozess nur hilfsweise geltend gemachten - Krankenvorsorgeunterhalt zusätzlich neben dem Elementarunterhalt. Ebenfalls nicht abzusetzen sind die Vorauszahlungen auf die Steuererstattung, denn die Steuererstattung ist in dem nachstehend dem Beklagten zugerechneten Einkommen nicht enthalten.
Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Beklagten im Jahr 2006 ist mit mehr als 6.000 EUR netto monatlich anzusetzen. Die Höhe seiner Pension ist belegt mit der Lohnsteuerbescheinigung (Bl. 93 d.A.), aus der sich eine monatliche Nettopension i.H.v. 3.132,90 EUR ergibt. Abzusetzen ist die Krankenversicherung des Beklagten m...