Leitsatz
Getrennt lebende Eheleute stritten sich um die Höhe des von dem Ehemann zu leistenden Trennungsunterhalts. Das erstinstanzliche Urteil war dem Klageantrag der Klägerin nicht vollständig gefolgt und hatte einen geringeren Betrag ausgeurteilt als von ihr beantragt.
Beide Parteien legten gegen das Urteil Berufung ein. Es ging primär um die Frage des unterhaltsrelevanten Einkommens des Ehemannes, der inzwischen ein Alter von mehr als 65 Jahren erreicht hatte. Er bezog eine Pension und darüber hinaus Einkünfte aus selbständiger Ingenieurstätigkeit. Kernproblem der Entscheidung war die Frage, ob und inwieweit die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sind.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, außer den Pensionseinkünften des Ehemannes sei bei der Unterhaltsberechnung auch das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen. Die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung reichenden ehelichen Lebensverhältnisse seien bereits zum Zeitpunkt der Trennung geprägt gewesen sowohl durch die Pensionseinkünfte als auch durch die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die Trennung der Parteien sei am 2.8.1999 erfolgt, die selbständige Tätigkeit habe der Beklagte bereits Anfang Februar 1999 aufgenommen. Die prägenden Einkünfte seien der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Beklagte inzwischen ein Alter von mehr als 65 Jahren erreicht habe. Zwar bestehe keine Obliegenheit zur Aufrechterhaltung dieser Tätigkeit. Der Umstand, dass die Erwerbstätigkeit auch bei Fortdauer der Ehe fortgesetzt worden wäre, rechtfertige aber die unterhaltsrechtliche Zurechnung des daraus tatsächlich erzielten Einkommens (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rz. 749 mit weiteren Nachweisen).
Für die Annahme, dass der Beklagte die selbständige Tätigkeit auch bei Fortbestand der Ehe weiter fortgesetzt hätte, spreche - außer der Aufnahme schon vor der Trennung der Parteien - der Umstand der frühen Pensionierung in einem Alter von erst 58 Jahren. Im Übrigen habe unwidersprochen auch der Vorgänger im Amt des Beklagten seine im Dienst erworbenen Kenntnisse zu einer Erwerbstätigkeit nach seiner Pensionierung genutzt. Dass der Beklagte vorliegend die Einkünfte aus dieser Tätigkeit auch zur Deckung von trennungsbedingtem Bedarf genutzt habe, spreche bei dieser Sachlage nicht dagegen, dass der Beklagte die selbständige Erwerbstätigkeit auch bei weiterem Bestand der Ehe weiter fortgesetzt hätte.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Urteil vom 26.02.2008, 4 UF 63/07