Normenkette
BGB § 823 Abs. 2, § 826
Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 12.08.2008; Aktenzeichen 22 O 507/07) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. August 2008 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 507/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt vom Beklagten zu 2) (künftig: der Beklagte) Schadensersatz im Zusammenhang mit einer (fehlgeschlagenen) Kapitalanlage.
Der Kläger hat sich wie eine Vielzahl weiterer Kapitalanleger an dem N T Fund E Vermögensfonds I (NTX) beteiligt. Bei diesem Unternehmen handelte es sich um eine im Jahre 2003 gegründete Publikums-KG, die über die Beteiligung treuhänderischer Kommanditisten ein Platzierungsvolumen von insgesamt ca. 200 Mio. € anlegen wollte. Unternehmensgegenstand waren der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Wertpapieren, Fonds- und Unternehmensbeteiligungen. Allein vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschaftern der NTX war die E Q Management AG (EQO), hinter der wiederum die E Anlagen AG als Alleinaktionärin stand.
Die Beteiligung an der NTX erfolgte über die Firma H Beteiligungs TreuhandGmbH (H). Als deren Geschäftsführer wie auch als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Alleingesellschafterin der H, nämlich der UV U Treuhand Vermögensverwaltung GmbH, fungierte der Beklagte. Zu ihrem Aufgabenbereich gehörte weder die Vermittlung der Beteiligungen, die der G Finanz AG oblag, noch die Mittelverwendungskontrolle, mit der die E & W GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betraut war, die auch den Prospekt geprüft hatte.
Anlässlich eines Hausbesuches durch einen Vermittler - der in keinem Verhältnis zur H stand - unterzeichnete der Kläger am 30.09.2004 u.a. eine Beitrittserklärung, mit der er sich per 01.01.2005 zur Zahlung eines Einmalbetrages von 8.925,00 € verpflichtete und diesbezüglich eine Einziehungsermächtigung erteilte. Angenommen wurde das Beitrittsangebot des Klägers am 01.11.2004 unter Hinweis darauf, dass maßgebend für die Beteiligung der Treuhandvertrag neben dem Gesellschaftsvertrag von NTX sei. Die Offerte zum Abschluss eines Treuhandvertrages wurde durch die EQO als (auch) Abwicklungsbeauftragte der H in deren Vertretung angenommen. Erst danach sind die Vertragsunterlagen in die unmittelbare Sphäre der Treuhandkommanditistin bzw. des Beklagten gelangt.
Im September/Oktober 2004 war es zur Schließung zweier Fondsgesellschaften durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (künftig: BaFin) gekommen; ob diese von ihrer Konzeption her vergleichbar ausgestaltet waren wie NTX, ist zwischen den Parteien streitig. In zeitlicher Nähe dazu schloss NTX am 12./22.10.2004 einen Treuhandvertrag mit der österreichischen F Bank AG betreffend die Eröffnung eines Depots für zu erwerbende Wertpapiere; zu dem beabsichtigten Zusammenwirken dieser beiden Beteiligten ist es letztlich nicht gekommen. Zudem wurde auf den 27.10.2004 eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen, noch bevor das als Schließungsandrohung interpretierbare Schreiben der BaFin vom 26.10.2004 NTX am 28.10.2004 zuging. Ein inhaltlich davon abweichendes Schreiben selbigen Datums hat auch die H erhalten, in dem u.a. um die Beantwortung von Fragen und die Vorlage im einzelnen bezeichneter Unterlagen gebeten wurde. Wegen der in der Folgezeit gewechselten Korrespondenz und der Darstellung der weiteren Geschehensabläufe wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Der Kläger hat sein an den Beklagten gestelltes Schadensersatzverlangen im wesentlichen damit begründet, dass er es versäumt habe, seinen auf dem Inhalt des Schreibens der BaFin vom 26.10.2004 basierenden Kenntnisstand an die beitrittswilligen Anleger weiterzugeben, dass er diese nicht an der Eingehung der Vertragsbeziehung, etwa durch Widerruf der der EQO erteilten Abschlussvollmacht, gehindert, diese vielmehr "ins offene Messer" laufen gelassen habe, obwohl absehbar gewesen sei, dass das Konzept, das unter Einschaltung der Treuhandkommanditistin habe realisiert werden sollen, in dieser Form nicht mehr umsetzbar gewesen sei. Zudem wird ihm vorgeworfen, die auf das von der H eingerichtete Treuhandkonto geleisteten Einlagen noch an NTX weitergeleitet zu haben, obwohl er habe erkennen können und müssen, dass diese für die Anleger verloren sein würden.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 8.925,00 € nebst 5% Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.01.2008 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung Nr. 7214285 sowie Abtretung sämtlicher Ansprüche, die dem Kläger gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der H Beteiligungstreuhand GmbH und die N ...