Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung. Hauptanspruch. Nebenanspruch
Leitsatz (amtlich)
Mit dem Hauptanspruch (hier: Werklohnforderung) verjähren die von diesem abhängigen Nebenforderungen (hier: Verzugsschaden) auch dann, wenn eine für den Hauptanspruch geltende besondere Verjährung noch nicht vollendet ist.
Normenkette
BGB §§ 196, 224
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 22.09.1993; Aktenzeichen 4 O 120/93) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das am 22. September 1993 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 4 O 120/93 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,– DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweiligen Sicherheitsleistungen dürfen auch in Form einer Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Beklagte erteilte am 20. Oktober 1983 dem Kläger zu 1) den Auftrag, die gesamte Elektroinstallation am Bauvorhaben N.A. in K. auszuführen. Für diese Arbeiten an dem Bau, der 206 Wohneinheiten umfaßte, wurde ein Pauschalpreis von 500.000,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Aufgrund einer Zusatzvereinbarung bei Vertragsschluß hatte sich die Beklagte für eine „Vorauskasse” von 150.000,– DM von dem Kläger zu 1) eine Erfüllungsbürgschaft der C.bank K. in gleicher Höhe geben lassen. Ferner sollte die Beklagte eine Ausführungsbürgschaft von 88.500,– DM erhalten, was jedoch nicht geschah. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarungen wird auf das Schreiben der Beklagten vom 20. Oktober 1983, Blatt 164 f. GA, Bezug genommen.
Während der Ausführung der Arbeiten entzog die Beklagte mit Schreiben vom 24. September 1984 dem Kläger den Auftrag hinsichtlich der Restarbeiten. Am 1. Oktober 1984 nahm die Beklagte bei der C.bank die Bürgschaft in Anspruch, indem sie sich die Summe in Höhe von 150.000,– DM Zug um Zug gegen Herausgabe der Urkunde von der Bank auszahlen ließ.
Der Kläger zu 1) stellte eine Schlußrechnung unter dem Datum des 9. Oktober 1984 über 348.750,98 DM. Mit Datum vom 5. November 1984 erstellte die Beklagte ebenfalls eine Schlußrechnung, aus der sich eine Überzahlung in Höhe von 115.945,37 DM ergab.
Nachdem eine Einigung nicht erzielt wurde, erhob der Kläger zu 1) im Dezember 1984 vor dem Landgericht Köln – 10 O 414/84 – Klage auf Zahlung von 322.679,19 DM nebst Zinsen gegen die Beklagte.
In der Folgezeit geriet das Unternehmen des Klägers zu 1) in finanzielle Schwierigkeiten. Die Bilanz des Klägers zu 1) für seinen Betrieb wies zum 31. Dezember 1984 Verbindlichkeiten von insgesamt 659.825,14 DM aus. Die Banken kündigten die Betriebsmittelkredite und Hypothekendarlehen. Zum 31. März 1985 stellte der Kläger zu 1) seinen Geschäftsbetrieb ein.
Durch am 5. März 1986 verkündetes Urteil des Landgerichts Köln wurde die Beklagte verurteilt, 150.000,– DM nebst Zinsen an die C.bank AG K. sowie 137.930,45 DM nebst Zinsen, davon 22.338,35 DM Zug um Zug gegen Übergabe einer Gewährleistungsbürgschaft an den Kläger zu 1) zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Mai 1987 – 7 U 166/86 – das Urteil des Landgerichts Köln teilweise abgeändert. Unter Abweisung der weitergehenden Klage wurde die Beklagte verurteilt, 150.000,– DM nebst 14 % Zinsen seit dem 22. November 1984 an die C.bank AG K., 9.513,30 DM nebst Zinsen an die Kreissparkasse K. und 128.417,15 DM, davon 22.338,35 DM Zug um Zug gegen Übergabe einer Bankbürgschaft, an den Kläger zu 1) zu zahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidung, Blatt 481 ff der beigezogenen Akte 7 U 166/86 OLG Köln, verwiesen.
Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils zahlte die Beklagte an Gläubiger des Klägers insgesamt 250.343,42 DM. Die sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Köln ergebende Restschuld erfüllte die Beklagte, nachdem das Urteil ergangen war.
In der Folgezeit kam es dann zu Zwangsversteigerungen betreffend folgender Grundstücke:
a. Das Betriebsgrundstück mit Wohn- und Geschäftshaus in F.-G., M.-W.-Straße, Flur 12, Flurstück 1814, beiden Klägern zu je 1/2-Anteil gehörend, durch das Amtsgericht Köln – 92 K 114/88 – am 12.04.1989 bei einem geschätzten Verkehrswert von 350.000,– DM und einem Erlös – nach Abzug der Kosten – von 251.482,22 DM mit einem Minderertrag von 98.517,78 DM;
b. das Einfamilienhaus O. 29 in B.-F., beiden Klägern zu je 1/2-Anteil gehörend, durch das Amtsgericht Bergheim – 32 K 241/85 – am 10.05.1988 bei einem geschätzten Verkehrswert von 235.000,– DM und einem Erlös – nach Abzug der Kosten – von 173.251,– DM mit einem Minderertrag von 61.749,– DM;
c. das Zweifamilienhaus In der G. 3 in H.-H., Flur 15, Flurstück 146, der Klägerin gehörend, durch das Amtsgericht Düren – 9 K 88/86 – am 28.04.1987 bei einem geschätzten Verkehrswert von 250.000,– DM und einem Ne...