Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 12.03.2003; Aktenzeichen 23 0 92/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.03.03 - 23 0 92/02 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Rentenversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitsversicherung geltend, deren Abschluss er unter dem 14.08.2000 beantragt hat. Den Antrag nahm die Beklagte mit Versicherungsschein vom 15.08.2000 an. Die "Gesundheitsfragen" in dem Antragsformular, das vom Zeuge Q. ausgefüllt wurde, sind sämtlich verneint.
Nachdem der Kläger unter dem 28.05.2001 Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend gemacht hatte, ergab sich für die Beklagte aus einer schriftlichen Selbstauskunft des Klägers vom 13.07.2001, dass bei diesem seit dem 30.10.2000, als er am Arbeitsplatz zusammengebrochen war, ein dementielles Syndrom unklarer Genese vorlag. Auf Grund weiterer ärztlicher Auskünfte gelangte die Beklagte zu der Feststellung, dass dies bereits im November 1999 diagnostiziert worden sei, woraufhin sie mit Schreiben vom 21.08.01 von der Berufsunfähigkeitsversicherung zurücktrat.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dieser Rücktritt sei zu Unrecht erfolgt und hierzu - im Detail mit wechselndem Vortrag - vorgetragen, er habe bei Antragsaufnahme wahrheitsgemäß erklärt, dass er in letzter Zeit beim Arzt gewesen sei, dass die Untersuchung jedoch, nach seinem damaligen Kenntnisstand wahrheitsgemäß, keinen Befund ergeben habe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, an einer Erkrankung zu leiden, und ihm seien solche Diagnosen auch nicht mitgeteilt worden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1.
4.178,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2001 als mittlerem Verfalldatum zu zahlen,
2.
beginnend mit dem 01.04.2002 248,59 EUR monatlich jeweils zum Monatsersten bis längstens 01.08.2022 zu zahlen,
3.
festzustellen, dass der Hauptrentenversicherungsvertrag Nr. 6920 663-11, ausgefertigt am 15.08.2000, bis zum 01.08.2022 beitragsfrei weiterzuführen ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die Wirksamkeit ihres Rücktritts berufen und die Ansicht vertreten, der Kläger habe die schon vor Vertragsschluss liegenden Beschwerden, Symptome und ärztliche Untersuchungen pflichtwidrig nicht angezeigt. Außerdem verneint sie den Eintritt der behaupteten Berufsunfähigkeit.
Durch Urteil vom 12.02.2003, auf welches wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte sei zu Recht von der Versicherung zurückgetreten. Der Kläger habe gefahrerhebliche Umstände schuldhaft verschwiegen, da er schon vor Vertragsschluss an erheblichen Beschwerden gelitten habe, wegen der er ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe. Dies ergebe sich aus den vorliegenden ärztlichen Berichten, die einen zunehmenden geistigen Abbau des Klägers in den letzten drei Jahren vor Antragstellung belegten.
Gegen dieses am 17.02.03 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.03.03 Berufung eingelegt und diese am 14.04.2003 begründet. Der Kläger rügt fehlerhafte Tatsachenfeststellungen und fehlerhafte Rechtsanwendung. Er vertritt die Ansicht, alle nachgefragten Angaben gegenüber dem Zeugen Q. gemacht zu haben. Die Zurückweisung seines Vorbringens gemäß Schriftsatz vom 10.12.02 als verspätet sei rechtsfehlerhaft; es habe sich tatsächlich nicht um neues Vorbringen gehandelt, sondern vielmehr nur um eine Ergänzung des früheren Vorbringens nach Maßgabe des gerichtlichen Hinweises darauf , dass eine Anzeigepflichtverletzung feststehen dürfte. Tatsächlich seien ihm irgendwelche Befunde nicht bekannt gewesen, vielmehr habe der Arzt Dr. N.-S. ihm sogar gesagt, er könne sich das CT-Bild an die Wand hängen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Köln aufzuheben und die Beklagte nach den Anträgen der Klageschrift zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen des Klägers in allen Punkten entgegen, weist auf dessen wechselnde Sachverhaltsdarstellung hin und vertritt die Ansicht, ihr Rücktritt sei zu Recht erfolgt.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 17.09.03 sowie vom 17.03.04. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insgesamt wird auf die Vernehmungsprotokolle vom 23.07.2003 sowie vom 19.04.2004 Bezug genommen. Verwiesen wird ferner auf die schriftlichen Aussagen der Ärzte Dr. T. vom 02.11.03, des Dipl.-Psychologen und Arztes für Neurologie und Psychiatrie U. vom 03.11.03 sowie des Dr. N.-S. vom 05.12.03.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Auch vor dem Hintergrund des zweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers in Verbindung m...