Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuungunterhalt für 6jähriges Kind
Leitsatz (redaktionell)
Leistung von Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 Abs. 1, 2 BGB bei einem Kind im Alter von 6 Jahren
Normenkette
BGB § 1570
Verfahrensgang
AG Köln (Urteil vom 28.08.2008; Aktenzeichen 313 F 309/06) |
Tenor
Die Berufung des Antragstellers gegen das am 28.8.2008 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - Köln (313 F 309/06) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Im Jahre 1993 zog der Antragsteller in die Wohnung der Antragsgegnerin ein. Am 1.8.2002 wurde ihre gemeinsame Tochter K. geboren. Am 29.4.2004 haben die Parteien die Ehe geschlossen. Acht Monate später trennte sich der Antragsteller von der Antragsgegnerin wegen einer anderen Frau.
Vor der Geburt des Kindes war die Antragsgegnerin als Zahntechnikerin tätig, nach der Geburt einvernehmlich zunächst nicht mehr. Als das Kind drei Jahre alt wurde, nahm die Antragsgegnerin ihre Tätigkeit halbschichtig wieder auf. Dabei streiten die Parteien darüber, ob dies von vornherein so verabredet war, oder seinen Grund darin hatte, dass die Antragsgegnerin allein mit dem gezahlten Kindes- und Trennungsunterhalt von insgesamt 1.200 EUR nicht hinkam.
Der Antragsteller ist als angestellter Projektleiter tätig mit einem - ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen - monatlichen Nettoeinkommen von 2.294 EUR (ohne Steuererstattungen und ohne evtl. Nebentätigkeiten). Die Antragsgegnerin arbeitet seit dem 1.12.2008 bei der S.-Versicherung. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beträgt ihr Bruttoverdient 1.149 EUR; dies entspricht einem monatlichen Netto zwischen 880 und 920 EUR. Das Arbeitsverhältnis ist bis zum 30.11.2009 befristet.
Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Anspruch auf Betreuungs- bzw. Aufstockungsunterhalt zu. Sie hat behauptet, der Antragsteller erziele neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit weiterhin auch Einkünfte als selbständiger Bauleiter.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antragsteller zu verurteilen, an sie einen nachehelichen Unterhalt von - zuletzt - 832 EUR zu zahlen.
Der Antragsteller hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, auf der Grundlage des neuen Unterhaltsrechts stehe der Antragsgegnerin kein nachehelicher Unterhaltsanspruch zu, insbesondere aufgrund der kurzen Ehedauer und fehlender ehebedingter Nachteile. Einkünfte aus einer selbständigen Nebentätigkeit hat er bestritten.
Durch das angefochtene Urteil hat das AG die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller verurteilt, beginnend mit dem auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monat an die Antragsgegnerin einen nachehelichen monatlichen Unterhalt i.H.v. 578 EUR zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen den Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt hat der Antragsteller form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Scheidung ist seit dem 30.12.2008 rechtskräftig.
Mit der Berufung macht der Antragsteller weiterhin geltend, die Voraussetzungen für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch lägen nicht vor, wobei er seine bisherigen Argumente wiederholt und vertieft.
Der Antragsteller beantragt, den Antrag auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegten Unterlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Antragsgegnerin steht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in der ausgeurteilten Höhe zu. Dieser ergibt sich jedoch entgegen der Auffassung des AG nicht nur aus § 1573 BGB (Aufstockungsunterhalt), sondern auch aus § 1570 BGB (Betreuungsunterhalt).
Gemäß § 1570 Abs. 1 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der P?ege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Nach Abs. 2 des § 1570 BGB verlängert sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Wie sich aus der Gesetzesfassung und der Rechtsprechung des BGH (zuletzt noch Urt. v. 18.3.2009 - XII ZR 74/08) ergibt, ist im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung in erster Linie auf kindbezogene Gründe abzustellen.
Das Kind K. ist am 1.8.2002 geboren, jetzt also 6 Jahre und knapp 10 Monate alt. Angesichts des Alters des Kindes kann nicht zweifelhaft sein, dass eine Betreuung...