Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 30.12.2014; Aktenzeichen 9 O 105/14) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.12.2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Aachen - 9 O 105/14 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Ansprüche auf Rentenzahlung und Beitragsbefreiung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
Die Klägerin war bis zum 30.11.2012 Beamtin auf Lebenszeit und hatte im Jahr 2005 bei dem Beklagten eine Rentenversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. In dem Versicherungsschein heißt es auszugsweise wie folgt:
"Versicherungsbeginn 01.12.2005
...
Für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wurde eine Versicherungsdauer von 7 Jahren vereinbart. Ab 01.12.2012 entfällt der Beitragsanteil für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die zu diesem Zeitpunkt anerkannten Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung werden bei Vorliegen der Voraussetzungen längstens bis zum 01.12.2027 gewährt.
Ansprüche, die durch Eintritt der Berufsunfähigkeit vor Ablauf der Versicherungsdauer entstanden sind, werden auch dann noch anerkannt, wenn sie erst später geltend gemacht werden. ..."
Die dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für Beamte und Richter (BUZ 2005 B) lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
Allgemeine Dienstunfähigkeit
(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn ein versicherter Beamter vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze ausschließlich infolge seines Gesundheitszustandes wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Zeugnisses des Amtsarztes oder eines vom Dienstherrn als Gutachter beauftragten Arztes, in dem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird.
..."
Im Mai 2012 unterrichtete die Klägerin den Beklagten darüber, dass sie voraussichtlich demnächst krankheitsbedingt in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werde, und bat um Zusendung der Unterlagen zur Beantragung von Berufsunfähigkeitsleistungen. Noch im November 2012 reichte sie sodann die Urkunde der Bezirksregierung Köln vom 12.11.2012 beim Beklagten ein, nach der ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.11.2012 angeordnet wurde.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sei nicht erst mit Beginn des 1.12.2012, sondern bereits mit Ablauf des 30.11.2012 eingetreten, im Übrigen habe Versicherungsschutz aus der Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung noch bis einschließlich des 1.12.2012 bestanden.
Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, aus der Rentenversicherung einschließlich Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungs-Nr.: 7xx88xx8. X an sie
1. rückständige Berufsunfähigkeitsrenten von 17.863,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.116,45 EUR seit dem 01.11.2012, 01.12.2012, 01.01.2013, 01.02.2013, 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013, 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013, 01.01.2014, 01.02.2014 und 01.03.2014,
2. eine monatliche Rente von jeweils 1.116,45 EUR ab dem 01.04.2014, fällig monatlich im Voraus, längstens bis einschließlich 01.12.2027,
3. sämtliche bedingungsgemäße Überschussanteile und Schlusszahlungen,
4. außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.736,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2014,
5. Versicherungsprämien der streitbefangenen Versicherung für 10/12 bis einschließlich 03/14 in Höhe von 1589,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 131,48 EUR seit dem 01.11.2012, 01.12.2012, 01.01.2013, 01.02.2013, 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013, 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013, 01.01.2014, 01.02.2014 und 01.03.2014 zu zahlen und
6. sie von der Beitragszahlungspflicht für die Rentenversicherung einschließlich Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungs-Nr.: 7xx88xx8. X ab dem 01.04.2014 freizustellen.
Der Beklagte hat den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, der Versicherungsfall sei nicht mehr innerhalb der Vertragsdauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eingetreten. Versicherungsschutz habe mit Ablauf des 30.11.2012 nicht mehr bestanden, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sei aber erst ab dem 1.12.2012 eingetreten. Des Weiteren hat der Beklagte sich darauf berufen, den Versicherungsvertrag wirksam wege...