Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 30 O 98/18) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Einzelrichterin - vom 02.10.2018 (Az.: 30 O 98/18) abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen.
Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 200.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien sind Geschwister und streiten um die Erbfolge nach ihrer am 18.05.2006 verstorbenen Mutter A B, geb. C.
Die Erblasserin und ihr im Jahr 1998 vorverstorbener Ehemann D B haben ihre Rechtsnachfolge in insgesamt vier notariellen Erbverträgen vom 02.12.1988, 07.05.1995, 07.04.1997 und 10.03.1998 geregelt. Hiernach haben sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und ihre beiden gemeinsamen Kinder - die Parteien - zu je 1/2 als Erben des Letztversterbenden eingesetzt. Bezüglich des Beklagten findet sich in dem jüngsten Erbvertrag vom 10.03.1998 unter B. II 2. folgende Regelung:
"Für den Erbteil unseres Sohnes (...) wird folgende Nacherbfolge bestimmt:
Für den Fall des Todes unseres Sohnes sind Nacherben dessen Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erfolge. Sind solche nicht vorhanden, ist unsere Tochter (...) Nacherbin, ersatzweise deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge."
Im Jahr 2013 hat der am xx.xx.1955 geborene, ledige und kinderlose Beklagte den acht Jahre jüngeren E F adoptiert (AG Köln, Az.: 315 F 58/13). Die Parteien streiten darüber, ob Herr F als Kind im Sinne der vorgenannten erbvertraglichen Regelung anzusehen ist.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihre Eltern hätten durch die erbvertraglichen Gestaltungen, insbesondere die Gründung einer Familiengesellschaft, von deren Geschäftsführung der Beklagte ausgeschlossen worden, und die erst nach Ablauf von 25 Jahren, gerechnet ab dem Tod des letztversterbenden Elternteils, kündbar sei, gezeigt, dass ihnen an einem Erhalt des Vermögens innerhalb der Familie gelegen gewesen sei. Dabei zählten zur Familie nur solche Personen, die mit den Erblassern verwandt gewesen seien. Ein dahingehender Erblasserwille zeige sich insbesondere daran, dass der Vater ihrer beiden eigenen Kinder durch den Erbvertrag aus dem Jahr 1998 ausdrücklich als Erbe ausgeschlossen worden sei. Dementsprechend widerspreche es dem Willen ihrer Eltern, Herrn F in erbrechtlicher Hinsicht als Kind des Beklagten anzusehen. Die Adoption, die nicht mit Minderjährigenwirkung ausgesprochen worden sei, diente ohnehin nur erbrechtlichen Interessen. Die Klägerin hat darüber hinaus behauptet, ihr Bruder leide an einer neurologischen Erkrankung, die eine intellektuelle Unterlegenheit gegenüber anderen Erwachsenen zur Folge habe. Der Erblasser habe aus diesem Grunde einmal den Versuch unternommen, den Beklagten unter Betreuung stellen zu lassen, sei hiermit allerdings gescheitert.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass ihr am 1/2-Erbanteil des Beklagten am Nachlass der am 18.05.2006 verstorbenen A B, geb. C, geb. am xx.xx.1919 in G ein Nacherbenanwartschaftsrecht zusteht.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, die Adoption fuße auf einer rund 40-jährigen Beziehung zwischen ihm und Herrn F, der seiner Meinung nach auch in erbrechtlicher Hinsicht als sein Kind anzusehen sei.
Mit Urteil vom 02.10.2018 hat das Landgericht, nachdem es in der mündlichen Verhandlung noch Bedenken an der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens geäußert hatte, antragsgemäß ein Nacherbenanwartschaftsrecht der Klägerin festgestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Auslegung der Erbverträge habe einen Erblasserwillen dahingehend ergeben, dass das Vermögen verwandten Personen zugewendet werden sollte. Hierzu zähle Herr F nicht, nachdem er als Volljähriger ohne die Wirkungen einer Minderjährigenadoption adoptiert worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der weiteren Begründung wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Köln vom 02.10.2018 (Bl. 89 ff. d.A.) Bezug genommen.
Gegen das ihm am 08.10.2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 05.11.2018 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 08.01.2019 mit am selben Tag eingegangenen Schriftsatz begründet. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und meint zudem, das Landgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es abweichend von der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsansicht die Klage für zulässig erachtet habe. Die getroffene Entsc...