Verfahrensgang
LG Aachen (Entscheidung vom 28.09.2007; Aktenzeichen 9 O 421/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.09.2007 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 421/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger war seit Februar 1999 Betreiber eines "mobilen" Kaufhauses für Sonderposten an der S in E. Das Gebäude sowie dessen Inhalt hatte der Kläger zuletzt bei der Beklagten versichert. Im vorliegenden Verfahren nimmt er in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer die Beklagte aus der "Dynamischen Sach-Inhaltsversicherung" wegen eines Brandschadens, der sich in der Nacht des 25./26.01.2003 in seinem Kaufhaus ereignete, auf Erstattung der an Einrichtung und Waren entstandenen Schäden in Anspruch.
Ausweislich des Versicherungsscheins Nr. vom 19.11.2002 (Anlage K 7) war die Gesamtversicherungssumme mit Wirkung ab dem 15.09.2002 zunächst mit 200.000 € vereinbart. Mit Wirkung zum 01.01.2003 wurde die Versicherungssumme gemäß Nachtrag vom 26.12.2002 (Anlage K 8) um 400.000 € auf 600.000 € oder aber auf insgesamt 400.000 € - dies ist zwischen den Parteien streitig - erhöht. In das Versicherungsverhältnis waren die "Allgemeine Versicherungsbedingungen für die dynamische Sachversicherung von Einrichtungen, Waren und Vorräten in Betrieben, Geschäften und Praxen (AVDSEe") der Beklagten einbezogen.
Das Kaufhaus war im Jahr 1993 auf mehreren und verschiedenen Eigentümern gehörenden Grundstücken durch die Leasinggesellschaft H errichtet und zunächst von dem Unternehmen D betrieben worden. Eigentümer dieser bebauten Grundstücke waren die V-Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. OHG (eine Immobiliengesellschaft der D-Inhaber) sowie die Stadt E. Mit Kaufvertrag vom 12.02.1999 (Anlage B 2 b) erwarb der Kläger zunächst - nur - das "versetzbare, mobile" Gebäude von der Leasinggesellschaft für einen symbolischen Kaufpreis von 1,00 DM.
Für dieses Gebäude bestanden durchgehend lediglich befristete und über die Jahre jeweils verlängerte Baugenehmigungen. Aufgrund seines Antrags vom 09.04.2001 erwirkte der Kläger zuletzt eine ihm mit Bescheid vom 10.12.2001 erteilte Verlängerung der Baugenehmigung bis zum 09.04.2003 (Anlage B 2 g). Seine mit der Verkäuferin Leasinggesellschaft H und später auch mit der Stadt E im Zuge eines sog. städtebaulichen Vertrags "zur Beseitigung des ehemaligen Interimskaufhauses D" (Anlage B 2 f) vom 23.03./10.04.2000 getroffenen Vereinbarungen verpflichteten den Kläger für den Fall des Ablaufs der befristeten Genehmigungen zur Beseitigung aller baulichen Anlagen und der Herstellung des ursprünglichen Zustandes der Flurstücke, auf denen sich das Kaufhaus befand.
Nur im Jahr 2001 erwirtschaftete der Kläger einen geringen Gewinn in Höhe von 23.886 € aus dem Betrieb des Kaufhauses. In den übrigen Jahren seit Geschäftsübernahme, den Jahren 1999, 2000 und 2002, erlitt er Verluste.
Im Mai 2001 übereignete der Kläger das Kaufhausgebäude sicherungshalber an die Kreissparkasse Köln.
Im April 2002 kam es zur Gründung der B Besitz- und Verwaltungs- GmbH (im Folgenden: B GmbH), an der der Kläger selbst und sein Prozessbevollmächtigter, Herr Rechtsanwalt S, beteiligt sind und zu deren Geschäftsführerin die Ehefrau des Klägers bestellt wurde (Anlage B 2 i). Noch im April 2002 erwarb die B GmbH über Kredite der Volksbank C e.G. die im Eigentum der V-Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. OHG stehenden und mit dem Kaufhaus bebauten Flurstücke.
Am 07.10.2002 verkaufte der Kläger an die B Besitz- und Verwaltungs- GmbH i. G., vertreten durch Rechtsanwalt S, das "(mobile) Kaufhaus" zum Preis von 330.000 € (Anlage B 2 j). Mit Datum vom gleichen Tage erfolgte mittels eines auf 18 Jahre geschlossenen "Vertrag über Immobilien- und Mobilien-Leasing" dieser Parteien (Anlage B 2 k) eine Rückübertragung der Gebrauchsrechte an den Kläger; dieser verpflichtete sich, für die Nutzung des Kaufhauses und der inzwischen im Eigentum der B GmbH stehenden Grundstücksflächen monatlich 16.500 € an diese zu zahlen.
Noch im Januar 2003 führte der Kläger Gespräche mit der Stadt E über den Ankauf der restlichen, in städtischem Eigentum stehenden Flurstücke, auf denen das Kaufhaus errichtet war.
Am 26. Januar 2003 brannte das Gebäude aufgrund Brandstiftung ab. Die gegen den Kläger in diesem Zusammenhang eingeleiteten Ermittlungsverfahren der StA E - Aktenzeichen 414 Js 8283/04 und 414 Js 12478/04 - sind im Jahr 2004 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden; eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten steht aus.
Mit Schreiben vom 12.01.2004 (Anlage 7 a) hat die Beklagte die Anfechtun...