Verfahrensgang
LG Aachen (Entscheidung vom 13.01.2006; Aktenzeichen 9 O 538/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Januar 2006 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 538/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht wegen eines Brandschadens, der sich in der Nacht des 25./26. Januar 2003 ereignete, als Versicherungsnehmer gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung geltend (Versicherungsschein vom 3. Juli 2000 Anlage K 1).
Der Kläger war Inhaber eines Kaufhauses für Sonderposten an der S.-straße in E.. Dieses Kaufhaus wurde im Jahr 1993 im Auftrag der D. Immobilienholding auf zwei in unterschiedlichem Eigentum befindlichen Grundstücken durch die Leasinggesellschaft GE D. N. T. GmbH errichtet und zunächst von der Firma D. betrieben. Für das Gebäude bestanden lediglich befristete Baugenehmigungen. Die erste Genehmigung vom 23. November 1992 war bis zum 31. Dezember 1996 befristet. Mit Kaufvertrag vom 12. Februar 1999 erwarb der Kläger das Gebäude von der Leasinggesellschaft für einen symbolischen Kaufpreis von 1,00 DM. In § 4 dieses Vertrages stellte er die Verkäuferin von einer gegenüber der Firma D. und der Stadt E. übernommenen Abbruchverpflichtung insbesondere für den Fall der Nichterteilung einer erneuten Standgenehmigung für das Gebäude frei. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die von der Beklagten mit der Klageerwiderung als Anlage B 4 eingereichte Kopie verwiesen (Bl. 34 ff. d.A.). Unter dem 6. Mai 1999 wurde dem Kläger eine weitere bis zum 5. Mai 2001 befristete Baugenehmigung für das Objekt erteilt (Anlage B 2 c = separater Anlagenordner). In der Genehmigung heißt es unter der Überschrift "Befristung":
"Die Baugenehmigung ergeht mit folgenden Nebenbestimmungen:
Das beantragte Bauvorhaben für die befristete Nutzung des ehem. D. Kaufhauses als Verkaufsstätte für Waren aller Art ist nicht zulässig.
In Absprache mit den Trägern öffentlicher Belange kann einer Nutzung für einen Zeitraum von 2 Jahren ausnahmsweise zugestimmt werden. Dieser Sachverhalt ist dem Antragsteller bewusst.
In einem noch abzuschließenden städtebaulichen Vertrag auf der Grundlage der Willenserklärung vom 27.04.99 ist eine vertragliche Regelung darüber abzuschließen, in der der Bauherr nach Ablauf der Befristung den Verkaufspavillon auf eigene Kosten zu beseitigen hat und die Fläche dem Eigentümer im ursprünglichen Zustand zu übergeben hat.
Eine mittelfristige Verfestigung des Interimsbaus wird hingegen nicht akzeptiert werden können, da dies die Entwicklung der umliegenden Flächen in einer dem Bebauungsplan entsprechenden Weise behindern und die beabsichtigte Aufwertung des Umfeldes erschweren würde."
Der erwähnte städtebauliche Vertrag "zur Beseitigung des ehemaligen Interimskaufhauses D." (Anlage B 2 f) wurde am 23.3./10.4.2000 mit der Stadt E. abgeschlossen. In § 1 übernahm der Kläger die Pflicht zur Beseitigung aller baulichen Anlagen und die Herstellung des ursprünglichen Zustandes (Grünfläche, Stellplätze) der Flurstücke, auf denen sich das Kaufhaus befand.
Für das Kaufhaus wurde mit seiner Übernahme vom Kläger über eine Makleragentur eine Gebäudeversicherung bei der O. Versicherung abgeschlossen. Der Makler nahm sodann im Auftrag des Klägers Kontakt zur Beklagten auf. Vor Abschluss des Versicherungsvertrages fand am 26. Januar 2000 in Anwesenheit des Klägers eine ausführliche Objektbesichtigung statt, an der neben dem vom Kläger eingeschalteten Makler X. der Zeuge H. K. als Maklerbetreuer der Beklagten teilnahm. Die Befristung der Baugenehmigung war dem Zeugen X. nicht bekannt, sie blieb bei der Objektbesichtigung unerwähnt. Zur Vorbereitung des Termins hatte der Zeuge X. dem Zeugen K. allerdings im Auftrag des Klägers am 20. Januar 2000 per Fax ein Kurzexposé übermittelt (Anlage K 22 zum Schriftsatz vom 7.09.2005 = separates Anlagenkonvolut). Dieses Kurzexposé enthält auf Seite 12 einen amtlichen Lageplan der Grundstücke auf dem das Gebäude markiert ist. Zudem trägt der Lageplan diverse Stempel, u.a. einen Stempel "Befristet bis", der handschriftlich mit dem Datum "31.12.96" ergänzt ist (s. auch GA 833). Dieser Stempel bezieht sich auf die bis zum 31. Dezember 1996 befristete Baugenehmigung.
Nach der Besichtigung legte die Beklagte dem Makler des Klägers, dem Zeugen Falk X., ein Angebot zur Versicherung des Kaufhauses vor. Entsprechend diesem Angebot wurde eine dynamische Sach-Gebäudeversicherung geschlossen. Als Versicherungssumme für das Gebäude wurde der gleitende Neuwert basierend auf 444.650,00 Mark (Stand 1914) vereinbart. Dies entsprach einem Neuwert von ca. 3,7 Millionen EUR. Wegen ...