Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 31 O 303/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.2.2001 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln – 31 O 303/00 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des LG Köln vom 27.7.2000 – 31 O 303/00 – wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis des Beklagten im Termin am 27.7.2000 bei dem LG Köln entstandenen Kosten, welche der Beklagte zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit i.H.v. 5.000 DM abwenden, falls nicht die Klägerin vorher in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen zu stellenden Sicherheiten jeweils in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer wird auf 200.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine der 16 Gesellschafterinnen des Deutschen Toto- und Lottoblocks. Sie befasst sich mit der Organisation und Durchführung einer Vielfalt von Gewinnspielen, darunter das sogenannte Mittwochs- und Samstagslotto. Die Klägerin ist neben ihren im Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossenen Mitgesellschafterinnen Inhaberin der am 2.9.1996 angemeldeten und am 27.8.1997 als durchgesetztes Zeichen u.a. für die „Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und anderen Geld- und Gewinnspielen” sowie die „Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen im Wege der Telekommunikation, insbesondere über Internet” eingetragenen Wortmarke „LOTTO” 39638296. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der erwähnten Wortmarke wird auf die als Anlage K 1 zur Klageschrift eingereichte Fotokopie der Markenurkunde (Bl. 8–10 d.A.) verwiesen. Beim DPMA ist derzeit ein diese Marke betreffendes Löschungsverfahren (AZ: 396 38296.7/28 S-121 Lösch) anhängig; eine abschließende Entscheidung ist in jenem Verfahren noch nicht ergangen.
Der Beklagte betreibt eine Praxis für Physiotherapie. Zu seinen Gunsten ließ er bei der DENIC die Domain „lotto-privat.de” registrieren. Etwaige Inhalte hat der Beklagte indessen nicht unter der vorbezeichneten Domain veröffentlicht. Dem Plan des Beklagten zufolge soll unter der Domain der Auftritt einer privaten Tippgemeinschaft gestaltet werden. Der Beklagte hat zwischenzeitlich einen sogenannten „Closed-Antrag” bei seinem Service-Provider gestellt. Die Domain ist mit einem „wait” – bzw. „dispute” – Hinweis versehen, der zur Folge hat, dass bei einer etwaigen Freigabe der Domain durch den Beklagten automatisch die Klägerin Inhaberin würde (Bl. 123 d.A.).
Die Klägerin sieht in der zu Gunsten des Beklagten registrierten Internet-Domain eine Verletzung der ihr in bezug auf die Wortmarke LOTTO zustehenden markenrechtlichen Rechtspositionen. Die Registrierung der streitbefangenen Domain stelle sich überdies aber auch aus firmen- und namensrechtlichen sowie aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten als unzulässig dar.
Zur Begründung der vorbezeichneten Rechtsstandpunkte hat die Klägerin ausgeführt, dass die Verwendung der Bezeichnung „lotto” mit dem Zusatz „privat.de.” geeignet sei, den Verkehr in relevanter Weise in die Irre zu führen. Nicht unbeachtliche Teile des Verkehrs würden aufgrund der Bezeichnung unrichtig darauf schließen, es handele sich vorliegend um eine Domain der Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks. Aus der Verbindung des second-level-Domain-Namens „lotto-privat” mit dem Internet folge für die Benutzer, dass sie über diese Internetseite aus dem Internet zu einer direkten, individuellen Verbindung mit den Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks kämen. Im Geschäftsverkehr sei es üblich und den Verkehrskreisen auch bekannt, dass Unternehmen mit dem Begriff „privat” eine individuelle Leistung anbieten und bewerben würden. Ein mehr als nur unbeachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs werde in der Internet-Domain des Beklagten daher lediglich den Hinweis auf eine persönliche, individuelle Betreuung sehen und davon ausgehen, dass es sich um das Angebot der Dienstleistungen einer oder mehrerer Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks handele. Auf diese Weise werde die Gefahr von Verwechslungen mit der Klagemarke LOTTO, die extreme Bekanntheit für sich in Anspruch nehmen könne, hervorgerufen. Könne die Klägerin, gestützt auf die Klagemarke LOTTO, nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG vom Beklagten Unterlassung und darüber hinaus auch Löschung der Internet-Domain verlangen, gelte dies weiter aber auch mit Blick auf den in ihrer Firma enthaltenen Bestandteil „Lotto...