Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 738/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.01.1999 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 738/99 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Soweit die Parteien die Hauptsache nicht übereinstimmend zur Erledigung gebracht haben und unter Abweisung der Klage im übrigen, werden die Beklagten verurteilt,

  1. es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechsmonatiger Dauer zu unterlassen,

    im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter der Bezeichnung „Alt Lüneburg” ein Kaffeeservice und/oder Tafelservice anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, das folgende Gestaltungsmerkmale aufweist:

    1. Das Service ist aus Porzellan;
    2. es hat eine elfenbeinfarbene Grundfarbe;
    3. das Dekor ist ausschließlich in blauer Farbe gehalten;
    4. das Dekor zeigt stilisierte Phantasieblumen;
    5. diese Phantasieblumen bestehen aus einem in die Länge gezogenen dünnen Stiel mit daraus hervorsprießenden dünnen, abgerundeten stilisierten Blättern, die aber nicht eine typische Blattform aufweisen, sondern in ihrer Rundung an der Spitze nur geringfügig verstärkt sind gegenüber dem auslaufenden gegenüberliegenden Ende. Diese Verstärkung wird durch einen intensiveren Farbton hervorgerufen;
    6. ungefähr in der Mitte der dargestellten Blumenmotive befinden sich stilisierte Blüten;
    7. das Relief des Porzellans weist einen doppelten Schwung in Form eines umgekehrten „S” auf. Dieser doppelte Schwung wiederholt sich in regelmäßigen Abständen an den Außenwänden von Tasse, Kanne, Dose und Schüssel; bei den Tellern und Platten befindet sich das wiederkehrende Relief auf dem angehobenen Tellerrand,

    nämlich, wenn das Kaffeeservice folgendes Dekor hat:

    pp.

    und/oder

    wenn das Tafelservice folgendes Dekor hat:

    pp.

  2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie ab 01.08.1998 die zu Ziff. I bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe der

    1. Einkaufszeiten und Einkaufspreise,
    2. Namen und Anschriften von gewerblichen Abnehmern,
    3. Verkaufsmengen,
    4. etwaigen weiteren Gestehungskosten und Gewinne,
    5. Art und Umfang der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern,

    dies alles unter Beifügung von entsprechenden Belegen, wie insbesondere Angeboten, Bestellungen, Rechnungen und Lieferscheinen den Ein- und Verkauf betreffend, sowie von Kopien der Werbemittel.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin all denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr ab 01.08.1998 durch die vorstehend unter I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtssteits in erster Instanz haben die Klägerin 25 %, die Beklagten 75 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin mit 5 %, den Beklagten mit 95 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung des Unterlassungsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000.– abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Vollstreckung des Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung dürfen die Beklagten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 25.000.– DM abwenden, falls nicht die Klägerin vorher Sicherheitsleistung in dieser Höhe erbringt.

Die Zwangsvollstreckung des Kostenausspruchs dürfen die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000.– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Kostenausspruchs gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 6.000.– DM abwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheitsleistung in dieser Höhe erbringen.

Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellenden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Die mit diesem Urteil für die Beklagten verbundene Beschwer beläuft sich auf über 60.000.– DM; die Beschwer der Klägerin wird auf 5.000.– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die auf eine im 18. Jahrhundert gegründete Steingutmanufaktur zurückzuführende Klägerin befasst sich schwerpunktmäßig mit der Herstellung und dem Vertrieb von Keramik- und Porzellanerzeugnissen. Zu ihrer Produktpalette zählt seit 250 Jahren Geschirr und Tischporzellan in einer Vielzahl von Dekoren, darunter das auf einem aus dem Jahre 1770 stammenden Entwurf beruhende Dekor „Alt Luxemburg”, welches die Klägerin seit 1975 in unveränderter Form für ein unter dieser Bezeichnung angebotenes Kaffee- und Tafelservice verwendet. Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung des mit dem genannten Dekor versehenden Tafel- und Kaffeegeschirrs der Serie „Alt...

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