Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 31 O 690/98) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerinnen gegen das am 17.12.1998 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 690/98 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterlassungsausspruch der durch das genannte landgerichtliche Urteil bestätigten einstweiligen Verfügung vom 28.08.1998 – 31 O 690/98 – die nachstehende Fassung erhält:
Die Antragsgegnerinnen haben es unter Anordnung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter der Bezeichnung „Alt Lüneburg” ein Kaffeeservice und/oder ein Tafelservice anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, das folgende Gestaltungsmerkmale aufweist:
- Das Service ist aus Prozellan,
- es hat eine elfenbeinfarbene Grundfarbe,
- das Dekor ist ausschließlich in blauer Farbe gehalten,
- das Dekor zeigt stilisierte Phantasieblumen,
- diese Phantasieblumen bestehen aus einem in die Länge gezogenen dünnen Stiel mit daraus hervorsprießenden dünnen, abgerundeten stilisierten Blättern, die aber nicht eine typische Blattform aufweisen, sondern in ihrer Rundung an der Spitze nur geringfügig verstärkt sind gegenüber dem auslaufenden gegenüberliegenden Ende. Diese Verstärkung wird durch einen intensiveren Farbton hervorgehoben,
- ungefähr in der Mitte der dargestellten Blumenmotive befinden sich stilisierte Blüten,
- das Relief des Porzellans weist einen doppelten Schwung, in Form eines umgekehrten „S” auf; dieser Schwung wiederholt sich in regelmäßigen Abständen auf den Außenwänden von Tasse, Kanne, Dose und Schüssel; bei den Tellern und Platten befindet sich das wiederkehrende Relief auf dem angehobenen Tellerrand,
nämlich, wenn das Kaffeeservice folgendes Dekor hat:
und/oder wenn das Tafelservice folgendes Dekor hat:
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Antragsgegnerinnen zu tragen.
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).
Gründe
Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung der Antragsgegnerinnen hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die im Beschlußweg erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Denn der ihr zu Grunde liegende Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Antragsgegnerinnen als zulässig und begründet zu erachten.
I.
Der für die Zulässigkeit des Verfügungsbegehrens vorauszusetzende Verfügungsgrund der Dringlichkeit ist im Streitfall zu bejahen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen ist die für das Vorliegen der Dringlichkeit sprechende Vermutung des § 25 UWG vorliegend nicht widerlegt.
Soweit die Antragsgegnerinnen in diesem Zusammenhang einwenden, aus der früheren Untätigkeit der Antragstellerin gegenüber den im Jahre 1995 (10. bis 23.03.1995 und 10.08. bis 23.08.1995) sowie im Jahre 1996 (22.08. bis 28.08.1996) in bestimmten ausgewählten Filialen stattgefundenen Testverkaufsaktionen gehe hervor, daß es der Antragstellerin mit ihrem gegenüber den nunmehr regulär und bundesweit angebotenen Tafel- und Geschirrservicen „Alt Lüneburg” geltend gemachten Unterlassungsbegehren in Wirklichkeit nicht derart eilig sei, daß sie nicht auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen werden könnte, greift das nicht. Allerdings trifft es zu, daß der Verfügungsgrund der Dringlichkeit dann verloren geht, wenn die antragstellende Partei – trotz Kenntnis der Verletzungshandlung – mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet und damit selbst zu erkennen gibt, daß es ihr mit dem prozessual geltend gemachten Anliegen in Wirklichkeit nicht in einem solchen Maße eilig ist, daß sie auf das Erwirken eines Titels im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angewiesen ist und es ihr nicht etwa zugemutet werden kann, einen derartigen Titel im Hauptsacheverfahren zu erlangen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., 54. Kapitel, Rn. 24 m.zahlr.w.N.). Ein solcher Fall der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit des einstweiligen Verfügungsbegehrens kann der Antragstellerin im hier zu entscheidenden Fall jedoch nicht angelastet werden. Denn auch wenn das im Rahmen der vorbezeichneten Testverkaufsaktionen angebotene Prozellangeschirr der Antragsgegnerinnen eben die Gestaltung und das Dekor wie das hier zu beurteilende Service aufgewiesen hat, kann nicht übersehen werden, daß es sich bei diesen Verkaufsaktionen in den Jahren 1995 und 1996 um in sich abgeschlossene, lediglich kurzfristige Aktivitäten gehandelt hat, denen gegenüber die jetzt – nach mehr als zwei Jahren – bundesweit in erheblichem Umfang gestartete und beworbene Aktion sich als eine eigenständige, eine qualitativ neue wettbewerbliche Intensität entfaltende Handlung einzuordnen ist. Das spricht dafür, die Dringlichkeit für die gegenüber dieser Wettbewerbshandlung ergriffen...