Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung
Leitsatz (amtlich)
Der Abzinsung einer gegen den Insolvenzschuldner begründeten und zu kapitalisierenden Forderung wegen einer Pensionszusage ist nicht der gesetzliche Zinssatz zugrunde zu legen. Maßgeblich ist der während der voraussichtlichen Dauer der Rentenzahlung wahrscheinlich erzielbare durchschnittliche Anlagezins.
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 12.03.2003; Aktenzeichen 23 O 282/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.3.2003 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des LG Köln – 23 O 282/02 – unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 116.488,65 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 5.7.2002 zu zahlen; i.Ü. wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 9 % und die Beklagte zu 91 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch die gegnerische Partei gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die andere Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der am 21.10.1935 geborene Kläger verlangt von der Beklagten die Auszahlung einer Lebensversicherung, die sein früherer Arbeitgeber, die Q. GmbH, zur Sicherung der Ansprüche aus einer mit Wirkung vom 1.1.1991 erteilten Pensionszusage bei der Beklagten abgeschlossen hat. Die Ansprüche aus der Lebensversicherung verpfändete die Q. GmbH unter dem 26.11.1991 an den Kläger. Der Kläger schied durch Aufhebungsvertrag vom 23.7./7.9.1998 zum 31.12.1998 aus den Diensten der Q. GmbH aus. Über deren Vermögen wurde am 28.12.2000 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Beklagte verweigert die zum 1.1.2001 fällig gewordene Kapitalleistung aus der Lebensversicherung i.H.v. 123.664,55 Euro.
Das LG hat der auf Zahlung dieses Betrages gerichteten Klage mit Urteil vom 12.3.2003, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Pensionszusage sei spätestens mit der Aufhebung des Arbeitsvertrages, in dem ausdrücklich geregelt sei, dass die Zusage von der dort vereinbarten Abfindung ausgenommen sei, unverfallbar geworden. Die Pensionszahlungen seien mit Vollendung des 65. Lebensjahres am 21.10.2000 fällig geworden. Aufgrund der Pfändungsvereinbarung könne der Kläger die Auszahlung der Lebensversicherung an sich verlangen.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, mit der sie den Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass dem Kläger gegen die Q. GmbH Ansprüche aus der Pensionszusage vom 11.12.1991 nicht zustehen, so dass der Verpfändungsvereinbarung vom 26.11.1991 keine zu sichernde Forderung zugrunde liege. Soweit der Kläger meine, entgegen dem Wortlaut der Zusage vom 11.12.1991 sei mit Rücksicht darauf, dass er (durch Gehaltsverzicht) die Beiträge der zur Rückdeckung der Pensionszusage abgeschlossenen Lebensversicherung zu tragen habe, von einer sofortigen Unverfallbarkeit der Zusage auszugehen, müsse berücksichtigt werden, dass die Zusage in Kenntnis der Finanzierung der Lebensversicherung geschlossen worden sei und gleichwohl für die Unverfallbarkeit nur auf die Bestimmungen des BetrAVG Bezug genommen worden sei. Auch aus dem Aufhebungsvertrag vom 23.7./7.9.1998 sei keine Modifizierung der Pensionszusage herzuleiten; es sollten nur etwaige bereits erworbene Versorgungsansprüche von der Abfindungsklausel ausgenommen werden. Demgegenüber könne nicht angenommen werden, dass eine Abänderung der ursprünglichen Zusage gewollt gewesen sei. Und wenn dies der Fall gewesen sein sollte, sei von einer neuen Schuld auszugehen, die von der ursprünglichen Forderungsverpfändung nicht erfasst werde. Eine – erforderliche – Neubestellung des Pfandrechts sei nicht erfolgt.
Der Kläger, der die Zurückweisung der Berufung beantragt, ist demgegenüber der Ansicht, auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung in der Pensionszusage vom 11.12.1991 sei davon auszugehen, dass diese sofort unverfallbar gewesen sei, weil die Beiträge zur Lebensversicherung alleine von ihm aufgebracht werden sollten und auch tatsächlich aufgebracht worden seien. Eine derartige Auslegungsregel sei im Rahmen von Direktversicherungen anerkannt; sie müsse auch dann zur Anwendung kommen, wenn bei einer Rückdeckungsversicherung die Beiträge vom Arbeitnehmer geleistet würden. Jedenfalls aber seien die Ansprüche aus der Pensionszusage mit dem Aufhebungsvertrag vom 23.7./7.9.1998 unverfallbar geworden. Es sei klar gewesen, dass zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach dem BetrAVG nicht vorgelegen hätten. Wenn von der Abfindungsvereinbarung gleichwohl die Pensionszusage ausgenommen worden sei, könne dies nur bedeuten, dass die Parteien damit die Unverf...