Unverzinsliche Darlehensverbindlichkeiten: Abzinsungssatz 5,5 %

Die Beteiligten streiten sich über die Abzinsung von Darlehensverbindlichkeiten in Zeiten einer Niedrigzinspolitik. Fraglich ist, ob der Abzinsungssatz von 5,5 % unter Berücksichtigung der derzeitigen Marktsituation noch angebracht ist. Das FG Münster sieht hier keine Bedenken.

Der Kläger führt ein Autohaus. Die Bilanzen des Klägers weisen seit 1996 bzw. 1998 2 Darlehen von Geschäftspartnern aus. Zur Verzinsung und zu Rückzahlungsmodalitäten der Darlehen wurde nichts vereinbart, woraufhin der Beklagte im Rahmen einer Außenprüfung die Darlehensverbindlichkeiten als unverzinsliche Darlehen mit unbestimmter Laufzeit behandelte und mit 5,5 % abzinste. Unter Berücksichtigung der Gegebenheiten kam der Beklagte auf einen Vervielfältiger von 0,503. Den Differenzbetrag zur valutierten Darlehensverbindlichkeit erfasste der Beklagte gewinnwirksam. Die gegen diese Behandlung eingelegten Einsprüche des Klägers blieben erfolglos.

Ist der Zinsfuß des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG in Zeiten einer Null-Zins Politik noch verfassungskonform?

In der nun vorliegenden Klage machte der Kläger geltend, dass es sich hier um langfristige Darlehen handele, welche auch dem Grunde nach dem Abzinsungsgebot unterliegen, jedoch sei aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Abzinsung nicht mehr geboten, da aufgrund der Marktentwicklung die zugrunde gelegte Verzinsung spätestens seit 2012 nicht weiterverfolgt werden könne. Mit der fiktiven Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten stellt der Gesetzgeber eine Gleichbehandlung von verzinsten und unverzinsten Verbindlichkeiten dar. Er geht davon aus, dass jemand, der keine Zinsen zahlt, wirtschaftlich bessergestellt wird, als jemand der Zinsen zahlt. Durch die Abzinsung versucht der Gesetzgeber nun dieses Ungleichgewicht auszugleichen, jedoch seien nach Auffassung des Klägers durch die wirtschaftliche Entwicklung und die seit 2012 herrschende Niedrigzinsphase auf dem freien Markt die Abzinsungssätze überholt, da sie eben diese Entwicklung nicht widerspiegeln.

Nach Ansicht des Klägers sei aus eben diesen Gründen keine Abzinsung zu berücksichtigen.
Nach Ansicht des Beklagten obliege es nicht der Verwaltung die geltende Rechtslage auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Dies obliege lediglich dem Gesetzgeber. Eine solche Überprüfung zeichne sich nach Ansicht des Beklagten momentan nicht ab. Der Beklagte beantragt daher die Klage abzuweisen.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Die Klage ist unbegründet. Nach Ansicht der Richter bestehen keine Zweifel gegen die Verfassungsmäßigkeit hinsichtlich des Abzinsungssatzes von 5,5 %. Der Abzinsungssatz sei eine interne Rechengröße der Bewertung einer langfristigen und unverzinslichen Verbindlichkeit. Dementsprechend gehe es um die zutreffende wirtschaftliche Belastung eines Unternehmens. Der Minderaufwand infolge der Zinslosigkeit werde dabei kapitalisierend als Ertrag vorweggenommen. Darüber hinaus wirtschafte das Unternehmen mit den nicht gezahlten Zinsen, wodurch ein weiterer positiver Effekt entstehe. Eine Abstellung allein auf vergleichbare Zinssätze sei daher nicht geboten. Mit dem Abzinsungssatz werde daher vielmehr die Rendite, welche durch das verbilligte Darlehen erwirtschaftet werden könne, ausgeglichen.

FG Münster Urteil vom 22.07.2021 - 10 K 1707/20 E,G


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