Leitsatz (amtlich)
1. Der Verkauf von Pferden, der dauerhaft und planmäßig betrieben und dazu eingesetzt wird, die Kosten einer turniermäßig betriebenen Springreiterei zu senken, kann eine unternehmerische Tätigkeit nach § 14 BGB sein. Nicht erforderlich ist, dass mit dieser Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt wird, Gewinn zu erzielen. Maßgebend kommt es darauf an, ob eine selbständige Verkaufstätigkeit vorliegt, die nicht nur gelegentlich, sondern planmäßig und auf eine gewisse Dauer erfolgt, was beim regelmäßigen Verkauf von mehr als zwanzig Pferden in einem Zeitraum von zwanzig Jahren der Fall ist. Da der in diesem Zusammenhang erfolgende An- und Verkauf der Pferde seiner Zweckrichtung nach als eine einheitliche Geschäftstätigkeit zu betrachten ist, stellt nicht nur der Verkauf, sondern auch der Ankauf der Pferde ein Unternehmer- und kein Verbrauchergeschäft dar.
2. Die im Rahmen des § 138 BGB geltende Regel, dass bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Missverhältnis eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung besteht, greift nicht zugunsten eines Unternehmers i.S.d. § 14 BGB ein.
Normenkette
BGB §§ 13-14, 138, § 474 ff.
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 19.02.2014; Aktenzeichen 1 O 16/11) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Bonn vom 19.2.2014 (1 O 16/11) wird zurückgewiesen
2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
3. Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn die Beklagte nicht Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über das Pferd "V". Die Beklagte ist Pferdehändlerin. Der Beklagte ist Immobilienunternehmer mit Wohn- und Geschäftssitz in den USA. Die Tochter des Klägers betreibt Springreiten als Turniersport auf hohem Niveau. In der Vergangenheit hat der Kläger vielfach für seine Tochter, aber auch für seine Ehefrau Pferde gekauft und - wenn die Pferde für deren Reitzwecke untauglich waren oder untauglich geworden waren bzw. den Ansprüchen nicht mehr genügten - wieder verkauft. Am 4.7.2007 hatte der Kläger bei dem Beklagten zunächst zwei hochwertige Pferde, "T" und "D", erworben. Nach dem Transport der Pferde in die USA wies das Pferd "T" eine Schwellung am rechten Vorderbein auf und lahmte. Im Dezember 2007 einigte sich der Kläger mit dem Geschäftsführer der Beklagten mündlich darauf, "T" gegen das Pferd "H" auszutauschen. Da "H" den Ansprüchen des Klägers ebenfalls nicht genügte, vereinbarten die Parteien im Juni 2008 ebenfalls mündlich, "H" gegen die Pferde "M" und "V" einzutauschen, wobei der Kläger einen weiteren Betrag von 130.000 EUR auf ein Konto unter dem Namen des Geschäftsführers der Beklagten überwies. Der vom Kläger überwiesene Kaufpreis für V betrug danach 202.500 EUR. Weiter zahlte der Kläger für "V" Transportkosten i.H.v. 4.750 EUR sowie Quarantänekosten von Höhe von 1.995 US $. Zum Zeitpunkt der Übergabe, dem 11.6.2008, lahmte "V" nicht.
Der Kläger hat behauptet, "V" habe kurz nach der Ankunft in den USA zu lahmen begonnen. Grund hierfür sei eine Fesselgelenksentzündung an beiden Vorderbeinen gewesen, welche schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hätte. "V" habe zudem unter einem Palmar-Foot-Syndrom gelitten, welches jedenfalls im August 2010 vorgelegen habe und damit innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Übergabe. Daher sei sie nicht als Reit- oder Turnierpferd geeignet. Zwar habe "V" an Turnieren teilgenommen. Dies habe aber an umfangreichen Behandlungsmaßnahmen gelegen, welche das Pferd für kurze Zeit lahm- und beschwerdefrei hätten werden lassen; ohne Behandlungen sei es dauerhaft lahm. Zudem sei "V" auch im gesunden Zustand 30.000 EUR, maximal 40.000 EUR wert, was durch ein zur Akte gereichtes Privatgutachten belegt werde.
Der Kläger meint, nach § 476 BGB sei zu vermuten, dass das Palmar-Foot-Syndrom schon zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges, dem 11.6.2008, vorgelegen habe. Der Vertrag sei ein Verbrauchsgüterkauf. Er trägt vor, er - der Kläger - handele nicht zur Gewinnerzielung. Er sei lediglich sehr wohlhabend und könne es sich daher leisten, ein teures Hobby zu finanzieren. Jedes der Erwerbsgeschäfte ziele darauf ab, ein möglichst passendes Pferd für den Springreitsport der Tochter und für die Hobbyreitzwecke der Ehefrau zu erhalten. Er verkaufe die Pferde immer dann, wenn sie zu alt, nicht geeignet oder krank seien. Den Umfang der von ihm in den letzten zwanzig Jahren getätigten An- und Verkäufe hat der Kläger in dem erstinstanzlich nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.2.2014 dargelegt.
Zudem macht der Kläger geltend, der Kaufpreis des Pferdes sei in sittenwidriger Weise überhöht gewesen, so dass der Vertrag aufgrund des objektiven Missverhältnisses zwischen Leis...