Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 12 O 35/18) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin vom 22.01.2019 wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.01.2019 (12 O 35/18) dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 27.439,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2018 zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 25 % und die Beklagte 75 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 45 % und die Beklagte zu 55 %.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien sind Geschwister und streiten nach dem Tod ihrer Mutter um Zahlungsansprüche aus dem Pflichtteilsrecht. Die Beklagte ist die Alleinerbin der am xx.xx.2017 in A verstorbenen Frau B. Gegenstand des Nachlasses ist unter anderem ein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Hausgrundstück im C-Straße 9 in A-D (im Folgenden: Haus). Zum Zeitpunkt des Ablebens der Erblasserin waren die Erblasserin Eigentümerin zu × und die Beklagte zu 1/4. Mit Schreiben vom 30.05.2017 forderte die Klägerin die Beklagte mit Fristsetzung zum 11.07.2017 auf, über den Nachlass Auskunft zu erteilen. Daraufhin zahlte die Beklagte vorgerichtlich am 14. und 20.12.2017 insgesamt einem Betrag in Höhe von 97.408,40 EUR an die Klägerin.
Mit am 01.02.2018 erhobener Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von weiteren 91.875,00 EUR verlangt. Sie hat behauptet, dass das zum Nachlass gehörende Haus einen Wert von mindestens 490.000,00 EUR gehabt habe und nicht, wie von der Beklagten mittels eines privaten Sachverständigengutachtens des Sachverständigen E ermittelt, einen Wert in Höhe von 185.000,00 EUR.
Nachdem die Beklagte die geforderte Auskunft erteilt hatte, haben die Parteien Aktiva in Höhe von 389.633,60 EUR (Schenkungen 200.000,00 EUR, Konto F 2.081,06 EUR, G 130.796,36 EUR, H 56.756.18 EUR) und Passiva in Höhe von 8.932,48 EUR unstreitig gestellt. Streitig sind der Verkehrswert des Hauses (490.000,00 EUR oder 185.000,00 EUR) geblieben sowie die Frage, ob Anwaltskosten in Höhe von 5.226,35 EUR und Bankgebühren in Höhe von 1.307,96 EUR zu den Passiva zu zählen zu seien oder nicht.
Nachdem die Beklagte am 03.05.2018 an die Klägerin weitere 30.000,00 EUR gezahlt hat und die Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe für erledigt erklärt haben, hat die Klägerin zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie aus dem Nachlass der verstorbenen B einen Pflichtteil in Höhe von 60.523,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2017 an die Klägerin zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, der Verkehrswert des Hauses betrage auf der Grundlage des von ihr eingeholten Gutachtens 185.000,00 EUR. Sie hat weiter die Ansicht vertreten, dass zum passiven Nachlass der Erblasserin auch die Anwaltskosten des Erben beim Pflichtteilsrechtsstreit gehörten.
Mit Urteil vom 16.01.2019 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, aus dem Nachlass der verstorbenen B einen Pflichtteil in Höhe von 1.927,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2018 an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin sei ein Pflichtteilsanspruch gegenüber der Beklagten in Höhe von 129.335,79 EUR entstanden. Die Aktiva beliefen sich auf 528.383,60 EUR: Schenkungen 200.000,00 EUR, Konto F 2.081,06 EUR, G 130.796,36 EUR, H 56.756.18 EUR und 138.750,00 EUR (3/4 des Gesamtimmobilienwertes von 185.000,00 EUR). Der Gesamtwert der Immobilie sei nicht, wie von der Klägerin behauptet, 490.000,00 EUR, sondern mit 185.000,00 EUR entsprechend des Gutachtens der Beklagten anzusetzen. Die Klägerin habe bereits nicht substantiiert dargelegt, dass bzw. warum das Haus einen Wert von mindestens 490.000,00 EUR besitzen solle. Aufgrund des von der Beklagten in den Prozess eingeführten privaten Sachverständigengutachtens wäre es ihre Aufgabe gewesen, dieses Gutachten substantiiert zu widerlegen und sich fundiert mit diesem auseinanderzusetzen. Das sei nicht erfolgt. Entsprechend laufe das Angebot zur Einholung eines Sachverständigengutachtens auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Die Passiva beliefen sich auf 11.240,44 EUR. Während die Bankkosten in Höhe von 1.307,69 EUR zu berücksichtigen seien, seien entgegen der Ansicht der Beklagten die Anwaltskosten in Höhe von 5.226,35 EUR nicht als Passiva in den Nachlass mit einzubringen, da diese ...