Normenkette
BGB §§ 133, 157, 280, 281 Abs. 1 S. 1, § 631 Abs. 1
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 7. August 2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist - wie das mit der Berufung angegriffene Urteil - ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 80.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger nehmen den Beklagten nach der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens auf Schadenersatz in Anspruch. Der Beklagte erstellte über das seit 1926 mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück K. Straße 7 in B. ein Verkehrswertgutachten, nach dessen Inhalt das Grundstück zum Bewertungsstichtag am 13. Februar 2004 unter Berücksichtigung u.a. von Fassadenrissen einen Verkehrswert von 136.000 EUR haben sollte. Das Grundstück war dem seit 1994 in B. als Geschäftsführer einer Immobilienvermittlungsgesellschaft tätigen Kläger zu 1., der ein Wohngrundstück für sich und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., suchte, für 169.500 EUR zum Erwerb angeboten worden. In dem Gutachten des Beklagten heißt es zum Baugrund: "soweit augenscheinlich ersichtlich, steht gewachsener, normal tragfähiger Baugrund an, ohne besondere Gründungsaufwendungen, ohne Gefahr von Hochwasser- und Bergschäden". Die Sanierungskosten des Grundstückes schätzte der Beklagte am 1. März 2004 auf 57.617 EUR. Die Kläger erwarben das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 16. März 2004 für 136.000 EUR. Nach dem Entfernen von Tapeten und Fußbodenbelägen zeigten sich Risse. Das am Hang gelegene Gebäude weist eine Neigung auf.
Die Kläger haben behauptet, sie seien beide Auftraggeber des Gutachtens gewesen. Jedenfalls aber sei die Klägerin zu 2. in den Schutzbereich des Vertrages über die Erstellung des Verkehrswertgutachtens einbezogen. Der Beklagte habe den Verkehrswert des Grundstücks zum Bewertungsstichtag fehlerhaft ermittelt. Der Verkehrswert habe nur 66.000 EUR betragen. Der Baugrund sei nicht tragfähig. Die Angaben im Gutachten zu den Baumängeln und Bauschäden seien unzutreffend. Die Restnutzungsdauer, der Mietwert und der Liegenschafts- und Bodenwert seien fehlerhaft bewertet worden. Der Beklagte habe unzutreffende Vergleichswerte zu Grunde gelegt und falsche Ertrags- und Sachwertermittlungen angestellt. Wären sie über den nicht ausreichenden Baugrund aufgeklärt worden, hätten sie das Grundstück nicht erworben. Ihnen sei durch die fehlerhafte Verkehrswertermittlung und Kostenschätzung ein Schaden in Höhe von 70.000 EUR entstanden. Zudem hätten sie 4.141,04 EUR Erwerbskosten nutzlos aufgewandt. Für die Einholung eines Privatgutachtens zu den Bodenverhältnissen sei ihnen ein weiterer Schaden in Höhe von 522 EUR entstanden.
Sie haben die Auffassung vertreten, der Beklagte habe schuldhaft gehandelt.
Neben dem Ersatz des Schadens in Höhe von 74.663,04 EUR haben die Kläger begehrt, festzustellen, der Beklagte sei verpflichtet, ihnen sämtliche Schäden zu ersetzen, die an dem Grundstück K. Straße 7 in B. wegen dessen fehlender Eignung als Baugrund seit Klageerhebung entstehen werden.
Die Kläger haben am 26. Juli 2005 beim Landgericht Magdeburg die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zu den Rissbildungen an dem Gebäude, zur Tragfähigkeit des Baugrundes, zu den Kosten der Schadensbeseitigung und der statischen Sicherung sowie zum Verkehrswert des Grundstückes unter Berücksichtigung der behaupteten Mängel und zum merkantilen Minderwert des Gebäudes beantragt (Gesch.-Nr.: 10 OH 40/05). Der Antragsgegner (und hiesiger Beklagter) habe den Baugrund fehlerhaft beurteilt und die Risse am Gebäude nur teilweise berücksichtigt und für normale alterungsbedingte Setzungsrisse gehalten.
Im Laufe des Verfahrens wurden neben dem für das Maurer- und Betonbauerhandwerk, das Holz- und Bautenschutzgewerbe und für das Bautentrocknungsgewerbe öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Sch. ergänzend die Sachverständigen H. und Hn. beauftragt. Der Sachverständige H. hat am 9. Juli 2007 ein Gutachten über die Baugrund- und Gründungsverhältnisse als Zuarbeit zum Gutachten des Sachverständigen Sch. und der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Hn. Am 28. September 2009 ein Gutachten über von ihm durchgeführten Rissmessungen erstellt. Der Sachverständige Sch. hat sein Gutachten vom 4. November 2009, mit dem er den Verkehrswert des Grundstücks mit 120.000 EUR ermittelt hat, am 15. Februar 2012 und 11. Juni 2012 jeweils mündlich erörtert. Mit Beschluss des Landgerichts vom 4. Oktober 2012 wurde er beauflagt, seine Verkehrswertberechnung anhand einer vorzunehmenden Flächenberechnung des Objektes zu überarbeiten. Der Antrag der hiesigen Kläger ein Zweitgutachten einzuholen, ...