Leitsatz (amtlich)
Kommt es bei der Ausführung eines Saltos auf einem Trampolin in einer Freizeitanlage zu einer Schädigung der Wirbelsäule mit Querschnittlähmung, so trifft bei grundsätzlich gegebener Haftung des Inhabers der Freizeitanlage den Benutzer ein Mitverschulden von 30 %, da es allgemeiner Lebenserfahrung entspricht, dass man bei der Ausführung eines Saltos nicht auf den Beinen, sondern auf dem Kopf oder den Rücken aufkommen und bei einem ungünstigen Auftreffen schwere Wirbelsäulenverletzungen erleiden kann.
Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 05.12.2006; Aktenzeichen 5 O 488/05) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. Dezember 2006 verkündete Grund- und Teil-Urteil des Landgerichts Köln - 5 O 488/05 - teilweise abgeändert.
2. Die Zahlungsklage gegen den Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 2 als Gesamtschuldner wird
a) dem Grunde nach zu 70 % für gerechtfertigt erklärt, soweit sie auf Ersatz materieller Schäden gerichtet ist;
b) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtet ist, dies jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes ein Mitverschulden des Klägers von 30 % zu berücksichtigen ist.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu 70 % zu ersetzen, welche diesem aufgrund des Unfalls vom 2. Oktober 2004 gegen 12.15 Uhr in der Freizeitanlage "U" in C, S-Straße 9 auf der Trampolinanlage entstanden sind und/oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit der Kläger mehr als 70 % der ihm entstandenen Schäden - sowohl materieller als auch immaterieller - geltend macht.
5. Von den Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 70 %.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
7. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der am 7. Juni 1967 geborene Kläger macht gegen den Beklagten zu 1 als Inhaber und die Beklagte zu 2 als vor Ort tätige Geschäftsführerin einer Freizeitanlage materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit einem Unfall vom 2. Oktober 2004 geltend, den er bei der Benutzung einer Trampolinanlage erlitten hat. Der Kläger besuchte am Unfalltag mit seiner Familie und einer Geburtstagsgesellschaft die Freizeitanlage, zu der ein "Indoor-Spielplatz" mit einer Trampolinanlage gehört, auf welcher mehrere Personen gleichzeitig auf verschiedenen Trampolinfeldern, zwischen denen Schaumstoffmatten liegen, springen können. Er benutzte die Trampolinanlage, an der sich Hinweisschilder befanden, die unter anderem Hinweise zur Ausführung von Saltos enthielten, und landete bei dem Versuch eines Salto vorwärts nicht auf den Beinen, sondern auf dem Rücken. Bei dem Aufprall brach er sich das Genick und ist seitdem querschnittsgelähmt.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 275.000,00 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 9. Dezember 2004;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine angemessene Schmerzensgeldrente, welche in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 900,00 EUR im Quartal betragen sollte, seit dem 3. Oktober 2004 zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihm aufgrund des Unfalls vom 2. Oktober 2004 gegen 12.15 Uhr in der Freizeitanlage "U" in C, S-Straße 9, auf der Trampolinanlage entstanden sind und/oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden;
4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn
a. 11.590,00 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz wegen vermehrter Bedürfnisse aufgrund seines Aufenthalts in Duisburg in der Zeit vom 7. Oktober 2004 bis 15. April 2005 zu zahlen,
b. weitere 10.000,00 EUR Vorschuss für den Umbau seines Pkw in ein behindertengerechtes Fahrzeug zu zahlen,
c. weitere 100.921,86 EUR als Vorschuss für den Umbau des Hauses zum behindertengerechten Wohnen nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen,
d. eine Quartalsrente in Höhe v...