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OLG Köln Urteil vom 27.03.2020 - 1 U 88/19

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Deliktshaftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bei Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeuges mit einer unerlaubten Abschalteinrichtung.

2. Von einer sittenwidrigen Schädigung kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Erwerb des Fahrzeuges mehrere Monate nach dem Bekanntwerden des sog. "Abgasskan-dals" erfolgt. Auf die Kenntnis des Erwerbers kommt es dabei nicht an.

 

Normenkette

BGB §§ 249 ff, 826, 849; ZPO §§ 92, 291

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 02. Oktober 2019 - 10 O 206/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. 1. Der Kläger erwarb am 30. August 2016 bei der Firma Z einen gebrauchten PKW Typ A mit einem Kilometerstand von 100.000 Km zum Preis von EUR 12.900,00. Das Fahrzeug, das am Tag der mündlichen Verhandlung erster Instanz einen Kilometerstand von 170.000 Km und am Tag der Verhandlung vor dem Senat von 181.887 Km auswies, ist mit einem Dieselmotor des Typs K ausgestattet, der von der Beklagten entwickelt und hergestellt worden ist. Dieser Motor steht in Verbindung mit einer Software, welche die Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren optimiert. Das Motorsteuerungsgerät ermöglicht insoweit zwei Betriebsmodi zur Steuerung der Abgasrückführung: einen Stickstoff-optimierten Modus 1 mit einer relativ hohen Abgasrückführungsrate und dadurch reduziertem Schadstoffausstoß sowie einen Partikel-optimierten-Modus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer ist. Die Software des Motorsteuerungsgerätes erkennt, ob sich das Fahrzeug im üblichen Straßenverkehr oder auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befinde...

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