Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 06.08.2008; Aktenzeichen 20 O 29/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6.8.2008 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des LG Köln - 20 O 29/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einem mit der Beklagten bestehenden Teilkaskoversicherungsvertrag. In das Versicherungsverhältnis der Parteien waren die als Anlage B 1 (GA 34 ff.) vorgelegten AKB der Beklagten, Stand 1.5.2005, einbezogen. Versichertes Fahrzeug war ein Audi TT Roadster, amtliches Kennzeichen ..., welches der Kläger ausweislich des Kaufvertrages (GA 80r) am 10.5.2006 erworben hatte. Ein Vorbesitzer hatte mit diesem Fahrzeug einen schweren Unfall erlitten, infolge dessen - unstreitig - der Totalschaden wie aus den zur Akte gereichten Lichtbildern (GA 51 ff.) sowie dem damBgen Schadengutachten vom 6.10.2005 (GA 271 ff.) ersichtlich eingetreten war.
Der Kläger zeigte der Beklagten an, dass das Fahrzeug am 23.1.2007 von einem Parkplatz vor seiner Wohnung gestohlen worden sei. In dem Vordruck "Fragebogen zum Diebstahlschaden" der Beklagten vom 23.2.2007 beantwortete der Kläger die Frage nach reparierten Vorschäden mit "ja" und erläuterte dies mit der Angabe "ca. 2.000 EUR Radio Diebstahl Schaden Bild liegt bei"; die Ankreuzmöglichkeiten bei der weiteren Frage nach "Schäden beim Vorbesitzer" ließ er unausgefüllt. In dem zugehörigen "Ermittlungsbogen" ließ der Kläger die Rubrik zur Frage "Weitere innerhalb des letzten Jahres durchgeführte größere Reparaturen" frei und beantwortete die Fragen nach "Anzahl und Art der Vorschäden 1. reparierte:... 2. unreparierte:..." nur zu Ziff. 1. mit der Angabe "Radiodiebstahl". Hinsichtlich der Gestaltung und Ausfüllung der Schadenformulare im Einzelnen wird auf die zur Akte gereichten Erklärungen vom 23.2.2007 (GA 51 ff.) Bezug genommen.
Im Verfahren vor dem LG war unstreitig, dass der Kläger bei Ankauf des Fahrzeugs von dem fraglichen Unfallschaden erfahren hatte. Der Kläger hat insoweit behauptet, dass ihm das Fahrzeug in ordnungsgemäß repariertem Zustand verkauft worden sei. Der Pkw habe entsprechend dem von der Beklagten eingeholten Gutachten der DEKRA vom 22.3.2007 (GA 5r - 7) einen Wiederbeschaffungswert von 22.500 EUR. Dieser Betrag ist Gegenstand seines Zahlungsantrags.
Die Beklagte hat das vorgetragene äußere Bild des Diebstahlgeschehens bestritten. Sie hat sich überdies wegen des nicht offenbarten Vorschadens darauf berufen, von ihrer Leistungspflicht befreit zu sein. Zugleich hat sie ihre Leistungsfreiheit u.a. daraus hergeleitet, dass der Kläger - unstreitig - im Versicherungsantrag vom 28.5.2006, in dem "Fragebogen zum Diebstahlschaden" vom 23.3.2007, in der polizeilichen Diebstahlanzeige vom 23.1.2007 und schließlich in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung im beigezogenen Ermittlungsverfahren am 22.2.2007 jeweils unterschiedliche und stark differierende Angaben zur Laufleistung des Fahrzeugs gemacht hat.
Mit Urteil vom 6.8.2008, auf welches hinsichtlich der weiteren Einzelheiten - einschließlich Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge - gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Falschangaben des Klägers zu dem Vorschaden eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung darstellten und die Beklagte leistungsfrei geworden sei. Es komme deshalb nicht darauf an, dass er wegen seiner erschütterten Glaubwürdigkeit den Beweis des äußeren Bildes eines Diebstahls nicht mittels der einzig ihm zur Verfügung stehenden Mittel der Parteivernehmung bzw. -anhörung führen könne.
Hiergegen wendet sich das Rechtsmittel des Klägers, mit welchem er fehlerhafte Tatsachenfeststellungen sowie eine fehlerhafte Rechtsanwendung rügt und die Entscheidung zur Leistungsfreiheit wegen des verschwiegenen Vorschadens als überraschend beanstandet. Er behauptet nunmehr, von dem Vorschaden erstmals aus der Klageerwiderung erfahren zu haben. Im Übrigen wiederholt und vertieft er seine erstinstanzlichen Ausführungen. Er stellt den Einwand der Beklagten unstreitig, dass bei der - uneingeschränkt weiterverfolgten - Klageforderung der vereinbarte Selbstbehalt in der Teilkaskoversicherung von 150 EUR nicht berücksichtigt worden ist.
Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Köln vom 6.8.2008 - 20 O 29/08 - aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.500 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.8.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil, wobei auch sie ihren Vortrag erster Instanz wiederholt und vertieft. Sie verweist nunmehr darauf, da...