Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 22 O 486/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird, soweit die Klägerin mit ihrem erstinstanzlichen Antrag zu 1) begehrt hat, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des zweiten Rechtszugs zu tragen.

Das vorliegende Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Februar 2014 - 22 O 486/10 - sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten duch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund beider Entscheidungen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. 1. a) Ende August 1991 gründeten die vom Beklagten geführte T Group of Companies mit Sitz in den USA und die T2er Polizeibehörde eine Aktiengesellschaft nach russischem Recht, deren Gegenstand Entwicklung, Installation, Produktion und Wartung von Polizeiausrüstungen, Transportdienst- und Schutzdienstleistungen für ausländische und sowjetische Staatsbürger sowie Import-Export-Geschäfte, die Produktion und Realisierung von elektronischen und anderen Geräten, Beleuchtungen, Konsumgütern, Alkohol und nicht-alkoholischen Getränken sowie von Fahrzeugen sein sollte. Dabei sollte die Polizeibehörde eine Liegenschaft in T2 als Einlage leisten, währen der Beklagte neben Geldzahlungen im Zusammenhang mit der Renovierung der vorgenannten Liegenschaft Bürotechnik, verschiedenen Fahrzeuge sowie Material für ein den Verkauf von Polizeiausrüstungen betreffendes Ausstellungszentrum einbringen sollte. Zur Einbringung der Liegenschaft in T2 in das zu bilanzierende Vermögen der Aktiengesellschaft unterzeichneten die am 23. September 1991 beim Komitee für Außenbeziehungen des Stadtrates T2 registrierte Aktiengesellschaft und die Polizeibehörde am 1. November 1991 einen sog. Übertragungsakt, Die Aktiengesellschaft wurde am, 20. Januar 1992 beim Staatsregister für Teilnehmer am Außenhandel in Moskau und am 6. Februar 1992 bei T2er Finanzamt registriert.

1992 wurde seitens der Klägerin ein Vermögensfonds errichtet, der alle Vermögenswerte übernehmen sollte, die Regierungsbehörden in das Betriebskapital von Gemeinschaftsunternehmen eingebracht hatten. Dementsprechend wurde die T2er Polizeibehörde im Juli 1992 seitens der Stadt T2 aufgefordert, die Anteile an der Aktiengesellschaft zu übertragen, nachdem schon unter dem 26. Februar 1992 das staatliche russische Schiedsgericht von T2 die Registrierung der Aktiengesellschaft wegen Fehlern bei der Kapitaleinlage für nichtig erklärt hatte. Jedenfalls ordnete der Präsident der Klägerin unter dem 4. Dezember 1992 an, dass Liegenschaften dem Beschaffungsamt zu übertragen seien. Die T2er Polizeibehörde und das Beschaffungsamt unterzeichneten zur Umsetzung dieser Anordnung unter dem 9. März 1995 einen Vertrag, demzufolge die T2er Liegenschaft aus der Bilanz der T2er Polizeibehörde gelöst und dem Beschaffungsamt als zu bilanzierendes Vermögen übertragen werden sollte. Am 20. September 1995 erließ sodann das Stadtgerichtskollegium für Zivilangelegenheiten T2 einen Beschluss über die Versiegelung und die Beschlagnahme der T2er Liegenschaft, und am 24. Januar 1996 wurden zuvor versiegelte Teile der Liegenschaft beschlagnahmt. Auch die Geschäftsunterlagen der Aktiengesellschaft wurden beschlagnahmt.

Am 15. Januar 1996 hatte der Beklagte allerdings bereits bei dem Vorsitzenden des internationalen Schiedsgerichts der Stockholmer Handelskammer die Einleitung eines Schiedsverfahrens beantragt und Entschädigung wegen der verlorenen Kapitalanlagen der Aktiengesellschaft, beschlagnahmter Materialien, wegen der Renovierung der Liegenschaft und wegen des Verlusts der Nutzungsrechte hinsichtlich der Anlagen verlangt. Dabei stützte er sich auf einen Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Förderung und zum gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 13.Juni 1989. Der angerufene Schiedsgericht sprach dem Beklagten schließlich unter dem 7. Juli 1998 400.000 US-Dollar wegen des Verlusts von Kapitalanlagen, 450.000 US-Dollar wegen verlorener Investitionen in die Liegenschaft und 1.500.000 US-Dollar wegen des Verlusts des Rechts zur Nutzung der Liegenschaft zu. Wegen der Details wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Am 22. Juli 1998 trat der Beklagte die im Schiedsspruch titulierte Forderung gegen die Klägerin an die Firma Q ab, wobei ihm nachträglich eine Einziehungsermächtigung erteilt wurde.

Die Klägerin wiederum erhob am 9. September 1998 beim Distriktgericht in Stockholm Klage gegen den Schiedsspruch und erwirkte eine Anordnung vom 26. Oktober 1998 über die Einstellung der Zwangsvollstreckung. Dagegen wiederum erhob der Beklagte unter dem 22. Juni 1999 erfolglos Beschwe...

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