Leitsatz (amtlich)
›1. Stellt sich die vom Unterhaltspflichtigen in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung übernomme Zins- und Tilgungsverpflichtung aus einem Bausparvertrag als eine Zahlung dar, die anstelle des von ihm geschuldete Ehegattenunterhalts im Sinne des § 364 BGB vereinbart wurde, so unterliegt sie auch den Vorschriften über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch, aus denen sich die Voraussetzungen für den Fortbestand der Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen ergeben.
2. Haben sich die Beziehungen der Unterhaltsberechtigten zu ihrem neuen Lebenspartner seit nunmehr über zweieinhalb Jahren verfestigt und dauern solange, daß sie nunmehr wie eine eheliche Lebensgemeinschaft erscheinen, rechtfertigt dies die Annahme der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gegen den Unterhaltspflichtigen gemäß § 1579 Nr. 7 BGB, wobei zur Wahrung der Belange von zu betreuenden minderjährigen Kindern kein Unterhaltsausschluß, sondern nur eine Herabsetzung auf den notwendigen Bedarf in Betracht kommt.‹
Gründe
Die Berufung des Klägers hat nur teilweise Erfolg und ist im übrigen zurückzuweisen.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abänderung der in der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung vom 7. 7. 1989 unter Ziffer 2 getroffenen Regelung, wonach der Kläger die Zahlung der nach Zuteilung des Bausparvertrages anfallenden Zins- und Darlehensrückzahlungen gegenüber der X. in Höhe von monatlich 1.100.- DM für das Haus der Beklagten übernommen hat, dahingehend, daß diese Regelung für die Zeit ab 1. 7. 1997 entfällt, er allerdings für die Zeit ab dem 1. 7. 1997 zur Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt an die Beklagte in Höhe von monatlich 750.- DM verpflichtet ist. Die Abänderung der in der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung insoweit ohne Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung getroffene Regelung kann der Kläger nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 242 BGB - eine Abänderung nach den §§ 323 Abs. 1 und Abs. 4 in Verbindung mit § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO scheidet aus - verlangen. Die vom Kläger übernommene Zins- und Tilgungsverpflichtung stellt eine Zahlung dar, die anstelle des von ihm geschuldeten Ehegattenunterhaltes im Sinne des § 364 BGB vereinbart wurde. Sie unterliegt daher auch den Vorschriften über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch, aus denen sich die Voraussetzungen für den Fortbestand seiner Leistungspflicht ergeben. Da sich die Beziehung der Beklagten zu ihrem neuen Partner, dem Zeugen Dr. D., seit dem Jahre 1994 verfestigt hat und solange andauert, daß sie nunmehr wie eine eheliche Lebensgemeinschaft erscheint, wie noch auszuführen ist, rechtfertigt diese Entwicklung die Herabsetzung ihres Unterhaltsanspruches gegen den Kläger in Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB für die Zeit ab dem 1. 7. 1997 auf 750.- DM.
1. Ausgangspunkt hierfür ist, daß die vom Kläger in Ziffer 2 der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung übernommene Verpflichtung zur Zins- und Tilgungszahlung auf den Hauskredit in Höhe von 1.100.- DM eine Zahlung darstellt, die anstelle eines geschuldeten Ehegattenunterhakltes vereinbart wurde. Dies folgt bereits aus der in Ziffer 6 der Urkunde weiter getroffenen Regelung, wonach bei Erfüllung der vereinbarten Zins- und Darlehnsrückzahlungen auf den Hauskredit durch den Kläger "für die Dauer dieser Zahlungen ein Ehegattenunterhalt von der Ehefrau nicht geltend gemacht wird". Hierdurch wird deutlich, daß diese Zahlung anstelle einer Unterhaltsleistung zu deren Erfüllung erfolgen sollte. Daß ein Unterhaltsanspruch der nicht erwerbstätigen Beklagten gegen den Kläger bestand, ergibt sich auf der Grundlage des § 1570 BGB, da die Beklagte ihre beiden minderjährigen Kinder, die am 27. 9. 1981 geborene N. und den am 11. 11. 1983 geborene R.betreute und noch betreut. Vor dem Hintergrund, daß der Kläger noch ein Darlehen der D. P. in Höhe von ehedem 208.000.- DM für das früher im Miteigentum der Parteien stehende Hausgrundstück, welches die Parteien im Juli 1987 in das Alleineigentum der Beklagten übertragen hatten, mit monatlichen Zinszahlungen in Höhe von 1.100.- DM zu bedienen hatte, lag es nahe, daß der Kläger im Rahmen der Ablösung dieses Darlehens durch das günstigere Bauspardarlehen aus dem gemeinsamen Bausparvertrag der Parteien in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten die Zins- und Tilgungsleistung auf den Hauskredit allein übernahm. In dieses Verständnis der Regelung in Ziffer 2, nämlich daß die Übernahme der Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus dem Bausparvertrag gemäß § 364 BGB an Erfüllungs Statt für geschuldeten Ehegattenunterhalt vereinbart worden ist, fügt sich die im Text der Urkunde unter Ziffer 6 getroffene Reghelung ein, wonach bei Erfüllung der Zins- und Tilgungsverpflichtungen auf den Hauskredit durch den Kläger für die Dauer dieser Zahlungen ein Ehegattenunterhalt von der Beklagten nicht geltend gemacht wird. Der unterhaltsrechtliche Bezug der getroffenen Vereinbarung wird auch durch die weitere Formuli...