Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 8 O 380/16) |
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den im Senatstermin vom 09. März 2022 abgeschlossenen Vergleich beendet ist.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 1. auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 1. wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem gerichtlichen Vergleich vom 09.03.2022 zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des nach dem gerichtlichen Vergleich vom 09.03.2022 vollstreckbaren Betrages leistet.
Gründe
I. Auf der Grundlage eines Angebotes der Beklagten zu 1. vom 21.04.2011 (Anlage K 2 - Bl. 7/8 AH) wurde diese von der Klägerin im Frühjahr 2011 mit der Durchführung von Dachdecker- und Dämmungsarbeiten der - etwa 450 qm großen, auf die Wohnungen Nr. 21, 22 und 25 verteilten - Dachterrassenfläche des oberen Staffelgeschosses an dem Objekt A-straße 2-8 in B beauftragt. Das Angebot sah unter anderem die Aufbringung einer Styropor-Gefälledämmung mit einer Stärke von 200 mm im Mittel unter einer zweilagigen Bitumenabdichtung vor.
Mit einer als "Honorarvertrag für Projektübernahme MFGH A-straße 2-8, B" überschriebenen Vereinbarung vom 15.09.2011 (Anlage K 14 - Bl. 13/14 AH) beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 2. mit der Baubetreuung des Objekts. Die von der Beklagten zu 2. zu erbringende Leistung ist dahin beschrieben, dass unter anderem eine Einarbeitung in Planunterlagen eine Fortschreibung des Bauzeitenplans und eine Kontrolle des Leistungsstands - soweit bei solchen Terminen ersichtlich auch auf Fachgerechtigkeit - auf der Baustelle zu erfolgen habe.
In der Rubrik "Haftung" ist vermerkt: "Haftungsausschluss für Baumängel".
Die Beklagte zu 1. nahm ihre Arbeiten an der Dachterrasse im Herbst 2011 auf und führte diese im Januar 2012 fort. Abweichend von den der Auftragserteilung zugrundeliegenden Festlegungen im Angebot wurde die Dachterrassenfläche mittels einer keilförmigen Holzunterkonstruktion mit darauf aufgebrachten OSB-Platten (Grobspanplatten) und PU-Dämmplatten - in einer Stärke von durchgängig 14 cm - ausgeführt. Wegen der Einzelheiten des Aufbaus dieser Konstruktion wird auf die Feststellungen des Sachverständigen C in seinem Gutachten vom 06.10.2017 (GA 115 ff.) verwiesen.
Unter dem 08.12.2011 wandte sich die Beklagte zu 2. mit Email-Schreiben (Bl. 123, 126 AH) an die Geschäftsführerin der Klägerin und teilte dieser Einzelheiten zu der nachgefragten Höhe der Balkongeländer auf der Dachterrasse und einen Lösungsvorschlag für die Dachentwässerung mit (Bl. 127-128 AH); zugleich wies die Beklagte zu 2. "ausdrücklich darauf hin, dass bei der Balkonbelag-Aufbauermittlung auf Grund der baulichen Gegebenheiten das Einhalten der DIN oder von Dachdeckerrichtlinien etc. nicht möglich ist" und sie - die Beklagte zu 2.- "eine Übernahme der Gewährleistung für die Planung daher ausschließen müsse" und sie darum bitte, das Einverständnis schriftlich zu bestätigen durch Rückgabe einer unterzeichneten Fassung mit entsprechendem Hinweis. Die Beklagte zu 2. erhielt daraufhin eine - von der Beklagten zu 1. vorgelegte - Rückmail mit dem Vermerk "Nach Rücksprache mit Herrn D am 09.12.2011 soll dieser Punkt so gelöst werden. Unter der Rinne sollten dann noch min. 5 cm Dämmung sein. Gruß E". Frau E ist eine Mitarbeiterin der Klägerin.
Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 14.02.2012 die Kündigung des mit der Beklagten zu 2. geschlossenen Vertrages zum 28.02.2012.
Mit Schreiben vom 05.03.2012 (Anlage K 18 - Bl. 73/74 AH) beanstandete die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1. die vorgenommene Ausführung des Balkonabdichtungs-Unterbaus und forderte diese zur Mängelbeseitigung durch Erbringung der Werkleistungen in der ursprünglich festgelegten Ausführungsart bis zum 18.03.2012 und zur vollständigen Fertigstellung der Arbeiten bis zum 25.03.2012 auf. Die Beklagte zu 1. nahm jedoch keine weiteren Arbeiten mehr vor.
Im Juli 2012 beauftragte die Klägerin den Sachverständigen (im Dachdeckerhandwerk) F mit der Begutachtung der Dachabdichtungsarbeiten, insbesondere auch im Hinblick auf die gewählte Ausführungsart. Dieser nahm am 05.07. und 23.07.2012 eine Ortsbesichtigung vor und erstellte unter dem 07.09.2012 ein schriftliches Gutachten (Anlage K 5 - Bl. 16-30 AH), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird.
Die Klägerin hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 144.816,56 EUR nebst Zinsen sowie auf Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung zum Ersatz weitergehenden, über die Anspruchspositionen 01., 05., 07., 08., 09., 10., 11. und 12. hinausgehenden Schadens in Anspruch genommen.
Wegen der Zusammensetzung der Klageforderung, des Sachvorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 18.06.2020 die Klage gegen beide Beklagten teilweis...