Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.12.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 103/17 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 314.590,00 EUR zu zahlen
nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem auf den dritten Werktag folgenden Tag eines jeden Monats aus jeweils 3.570,00 EUR beginnend mit dem Monat Februar 2013 bis zum Monat Juni 2016
und nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem auf den dritten Werktag folgenden Tag eines jeden Monats
- aus jeweils 3.570,00 EUR seit dem Monat Juli 2016 bis zum Monat Januar 2019,
- aus jeweils 1.570,00 EUR beginnend mit dem Monat Februar 2019 bis zum Monat Juni 2020,
- aus jeweils 1.480,00 EUR beginnend mit dem Monat Juli 2020 bis zum Monat Dezember 2020 und
- aus jeweils 1.570,00 EUR beginnend mit dem Monat Januar 2021 bis zum Monat Februar 2022.
Es wird festgestellt, dass der am 19.06.2017 zwischen der Beklagten als Pächterin und ihrer Mutter N.-B. M. als Vertreterin der ursprünglichen Klägerin dieses Rechtsstreits (I. M. GbR) abgeschlossene Pachtvertrag unwirksam ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Zahlungsverpflichtungen vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsrechtszugs beträgt bis zu 350.000,00 EUR.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Verpachtung von Grundstücken zum Betrieb einer Pferdepensionshaltung geltend. Die Parteien sind Adoptivgeschwister. Der Kläger ist Eigentümer einer Liegenschaft in T., die den als Reiterhof genutzten "G." umfasst. Dieser "G." wurde der N.-B. und O. M. GbR, auch als I. M. GbR bezeichnet (im Folgenden nur GbR; Gesellschaftsvertrag LG-A 533ff.) zur Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt. N.-B. M. war die am 02.01.1941 geborene Mutter der Parteien (im Folgenden nur Mutter). Zuvor war der Vater der Parteien Eigentümer der Grundstücke gewesen. Dieser hatte die Grundstücke mit notariellem Übertragungsvertrag vom 26.11.1992 an den Kläger übertragen (LG-A 520ff.); die Beklagte und die Mutter der Parteien waren bei der Beurkundung anwesend. In der Vorbemerkung dieses Vertrages wird darauf Bezug genommen, dass die Einnahmen der Eltern im Wesentlichen aus dem "G." stammen und die Eltern auch im Alter auf diese Einnahmen angewiesen sind. Der Kläger, der sich in einer landwirtschaftlichen Ausbildung befinde, beabsichtige, den "G.", nachdem der Vater die Bewirtschaftung aufgegeben habe, weiter zu bewirtschaften. Um daher einerseits seine Altersversorgung und die seiner Ehefrau zu sichern, andererseits aber auch dem Kläger die Möglichkeit einer dauernden Betriebsführung zu geben, habe sich der Vater entschlossen, dem Kläger den "G." unter Einräumung eines Nießbrauchs für sich und seine Ehefrau zu Eigentum zu übertragen. Dabei war nach der Vorbemerkung beabsichtigt, dass der Vater, sobald er den landwirtschaftlichen Betrieb "G." nicht mehr selbst bewirtschaftet, diesen dem Kläger verpachtet, um aus den Pachteinnahmen für sich und die Mutter eine Altersversorgung zu erhalten. Entsprechend sah der Gesellschaftsvertrag der - ursprünglich von dem Vater und dem Kläger gegründeten - GbR in § 20 (LG-A 537) vor, dass die Gesellschaft beim Tod des Vaters mit der Mutter fortgeführt und im Übrigen der verbleibende Gesellschafter bestimmt, ob die Gesellschaft fortgeführt wird.
Die GbR schloss mit der Beklagten am 12.05.2003 (LG-A 14ff.) einen Pachtvertrag über einen Teil der infolge der Übertragung dem Kläger gehörenden Grundstücke ab. Diesen Vertrag haben beide Gesellschafter der GbR unterschrieben. Dieser Pachtvertrag sah eine Laufzeit bis zum 31.03.2017 vor, wobei der Beklagten das Recht eingeräumt worden war, eine Verlängerung des Vertrages um 10 Jahre zu verlangen. Am 03.11.2009 vereinbarten die GbR und die Beklagte eine Reduzierung des Pachtzinses auf 3.000,00 EUR (LG-A 19). Auch diese Vereinbarung unterschrieben beide Gesellschafter der GbR.
Die Beklagte hat einen Pachtvertrag vom 19.06.2017 vorgelegt, welcher neben ihrer Unterschrift den Namenszug der Mutter handelnd für die GbR trägt (LG-A 34ff.).
Ab Februar 2019 werden für die Nutzung der Grundstücke Zahlungen in Höhe von monatlich 2.000,00 EUR erbracht.
Die Mutter der Parteien ist am 00.00.2019 verstorben; die Beklagte ist ihre Alleinerbin. Der Kläger hat beschlossen, die GbR nicht zu liquidieren, sondern die Geschäfte allein fortzuführen.
Der Kläger hat mit seiner im Laufe des Verfahrens mehrfach erhöhten Klage mit den Anträgen zu 1) bis 3) die ...