Verfahrensgang
AG Erkelenz (Entscheidung vom 03.03.2008; Aktenzeichen 11 Lw 22/06) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Erkelenz vom 3.3.2008 (11 Lw 22/06) im Zahlungstenor dahin abgeändert, dass der Beklagte zu 1. unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt wird, an die Klägerin 38.462,95 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 29.438,13 € vom 1.10.2005 bis zum 2.9.2007 und aus 38.462,95 € seit dem 3.9.2007 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 16 % , der Beklagte zu 1. zu 72 % allein und die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu 12 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 3 % , der Beklagte zu 1. zu 87 % allein und die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu 10 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung des Räumungsanspruchs kann durch Sicherheit in Höhe von 150.000,-- € abgewendet werden, wenn die Klägerin vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung der Geldforderungen kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn die Gegenseite vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhaltes und des erstinstanzlichen Streitstandes wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgen die Beklagten den Antrag auf Klageabweisung und die Widerklageanträge zu 1. und 2. fort.
Zur Begründung führen sie im wesentlichen aus:
Das Recht der Klägerin zur außerordentlichen Kündigung sei nach dem Willen der Pachtvertragsparteien, also dem der Beklagten zu 1. und seiner Mutter, durch Streichung des § 16 des Pachtvertrages vom 7.1.1997 ausgeschlossen worden. Der vom Beklagten erhobene Vorwurf, die Unterschrift unter der Einverständniserklärung vom 25.4.2002 sei von dem Berater der Klägerin, Herrn C , gefälscht worden, berechtige die Klägerin nicht zur außerordentlichen Kündigung. Zum einen habe der Beklagte zu 1. in Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen grundsätzlich seiner Überzeugung der Unechtheit der Unterschrift sowie der Unterschriftenfälschung gegenüber der Klägerin und den Beteiligten Ausdruck verleihen dürfen. Dabei sei auch der in der Streichung des § 16 des Pachtvertrages zum Ausdruck kommende Wille der Vertragsparteien zu berücksichtigen, die außerordentliche Kündigung auszuschließen, hilfsweise sie soweit als möglich zu erschweren. Zudem habe das Landwirtschaftsgericht zu Unrecht die Echtheit der Unterschrift des Beklagten zu 1. als bewiesen angenommen. Es liege allenfalls ein non-liquet vor.
Ein zur Kündigung berechtigender Verzug mit der Pachtzahlung bestehe auch nicht, da der Geschäftsführer der Klägerin in dem Gespräch vom 22.2.2002 auf die Pachtzahlungspflicht wirksam verzichtet habe. Die Schriftformklausel des Pachtvertrages stehe dem nicht entgegen. Da es sich um einen von der Mutter des Beklagten zu 1. gestellten Formularvertrag handele, sei diese Klausel unwirksam. Die Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin, das "mache man so" beinhalte zudem zwangsläufig und konkludent ein Abrücken vom Schriftformerfordernis. Hieran sei die Klägerin gebunden, zumal sie bis Ende 2005 Pachtzins selbst unter Vorbehalt nicht beansprucht habe. Jedenfalls sei sie wegen dieser Erklärung nach § 242 BGB an der Geltendmachung von Pachtansprüchen gehindert. Zuletzt haben die Beklagten eine auf den 5.3.2002 datierte "Interne Vereinbarung" vorgelegt, die vom Beklagten zu 1. und dem Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnet sei und in der verabredet sei, dass die Klägerin als Gegenleistung für die Einreichung eines Antrags auf eine Abgrabungsgenehmigung für die Fläche "F 10 - Fst 66" keine Pacht verlange. Dieses Dokument habe der Zeuge E erst während des Berufungsverfarens aufgefunden. Zwar habe er dem Beklagten zu 1. von seiner Existenz schon während des erstinstanzlichen Verfahrens berichtet. Von einem Beweisantritt durch Benennung des Zeugen E hätten die Beklagten aber abgesehen, weil sie diesen Beweis nicht für aussichtsreich gehalten hätten.
Vorsorglich wenden die Beklagten zudem ein:
Nach § 21 des Pachtvertrages seien auf den vereinbarten Pachtzins monatlich 1.000,-- DM bis zu einem Gesamtbetrag von 99.000,-- DM anzurechnen, so dass sich der Zahlbetrag der monatlichen Pacht auf 1.333,95 DM reduziert habe. Nach § 4 Nr. 3 c des Pachtvertrages sei der Pachtzins gemindert, falls sich die Rüben- und Milchquoten verringerten. Aufgrund des Entfallens eines wesentlichen Teils der Quoten sei die Pacht unter Berücksichtigung der Anrechnung der 1.000,-- DM insgesamt auf Null reduziert gewesen.
Hilfsweise rechnen die Beklagten - wie bereits in der Vorinstanz - mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch in Höhe von 29.365,50 € auf. In dieser Höhe sei dem Beklagten zu 1. ein Bewirtschaftungsschaden e...