Normenkette

BGB §§ 826, 831; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27; UWG § 16; EGV 715/2007 Art. 5 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 8 O 85/18)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.01.2021; Aktenzeichen VI ZR 433/19)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 22.02.2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 8 O 85/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung des Kaufs eines PKW Mercedes Benz C 220 CDI aufgrund von vom Kläger behaupteten unzulässigen Abgaswerten.

Die Beklagte ist ein Automobil- und Motorenhersteller und veräußert Fahrzeuge selbst oder über Dritte an Endverbraucher. Seit vielen Jahren wirbt die Beklagte auch mit der Umweltfreundlichkeit ihrer Fahrzeuge, insbesondere für die sogenannte BlueTec Technologie, die zu einer Reduzierung der Abgaswerte führen soll. Hinsichtlich der Werbung im Einzelnen wird auf die Darlegungen in der Klageschrift sowie die Anlagen K1 bis K6 Bezug genommen.

Der Kläger kaufte von der Beklagten am 19.01.2012 einen PKW Mercedes Benz C 220 CDI als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis von 32.106,20 EUR und zahlte diesen. Das Fahrzeug wurde mit einem Kilometerstand von 0 km an den Kläger übergeben. Das Fahrzeug verfügt nicht über eine Abgasreinigung mit der Hilfe von AdBlue.

Der Motor des streitbefangenen Fahrzeugs ist ein Dieselmotor vom Typ OM 651. Für das Fahrzeug wurde eine Typengenehmigung erteilt, die bislang nicht vom Kraftfahrt-Bundesamt ("KBA") widerrufen wurde. Die Beklagte bietet ein Software-Update für das streitgegenständliche Fahrzeug an, welches den Stickoxidausstoß im Fahrbetrieb minimieren soll. Der Kläger ließ dieses Update bislang nicht durchführen.

Mit Schreiben vom 26.08.2018 forderte der Kläger die Beklagte durch seine Prozessbevollmächtigten zur Rückabwicklung des Kaufvertrages auf. Dies lehnte die Beklagte ab.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe die Werbeversprechen hinsichtlich der Umweltfreundlichkeit nicht eingehalten. Er habe sich auch wegen der positiven Abgaswerte für das streitgegenständliche Fahrzeug entschieden. Tatsächlich halte das Fahrzeug die Abgasnorm Euro-5 nicht ein. Dies zeige sich schon daran, dass der AD-Blue-Tank deutlich zu klein dimensioniert sei, um eine hinreichende Abgasreinigung zu ermöglichen, ohne den Tank in kurzen Abständen nachfüllen zu müssen. Hiervon hätten auch die Vorstände der Beklagten Kenntnis. Die AdBlue Einspritzung werde nach 26 km Fahrstrecke automatisch eingestellt.

Die im Zusammenhang mit dem streitbefangenen Motor verwandte Software optimiere den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Dabei erkenne die Software, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befinde. Auf dem Prüfstand reduziere sie den Stickstoffausstoß. Außerhalb des Prüfstands sei der Ausstoß höher, was der Kläger hinsichtlich verschiedener Fahrzeugtypen und Motoren der Beklagten (nicht aber hinsichtlich des von ihm erworbenen Modells) darlegt. Es sei nicht absehbar, ob sich die Kraftstoffverbrauchswerte sowie die CO2-Emissionen ebenso wie die Motorleistung und das maximale Drehmoment des Fahrzeuges nach dem von der Beklagten - unstreitig freiwillig - angebotenen Software-Update verändern würden. Vermutlich sei, dass eine Verbesserung der Stickoxidwerte nur unter Inkaufnahme neuer Mängel beim Kraftstoffverbrauch oder unter Inkaufnahme eines Wertverlusts des Fahrzeugs möglich. Die Beklagte habe die Käufer arglistig getäuscht.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, die von ihm geltend gemachten Ansprüche ergäben sich aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 UWG, aus § 826 BGB, aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007, aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB und aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 EG-FGV. Dies hat der Kläger jeweils im Einzelnen dargelegt.

Der Kläger hat nach teilweiser Erledigungserklärung (ursprünglich hatte der Kläger hinsichtlich des Antrag Ziffer 1 die Zahlung von 29.223,10 EUR beantragt, dies jedoch aufgrund weiterer gefahrener Kilometer in dem aus dem Antrag ersichtlichen Umfang für erledigt erklärt) beantragt,

1.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.905,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 7.880,29 EUR sowie weiterer Zinsen aus 32.106,20 EUR in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 01.12.2018, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Daimler Mercedes-Benz C 220 CDI BlueEFFICIENCY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WDD2042021G016978 zu zahlen.

2.) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten Fahrzeuges seit dem 01.03.2018 in Annahmeverzu...

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