Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 12 O 35/19) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das angegriffene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 39.030,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gemäß Kaufvertrag vom 03.02.2015 erwarb der Kläger von der A Niederlassung B ein von der Beklagten hergestelltes Gebrauchtfahrzeug C D EU 5, Erstzulassung 14.11.2011, zu einem Gesamtkaufpreis von 44.500,00 EUR brutto mit einer damaligen Gesamtlaufleistung von 26.803 km. Das Fahrzeug ist ausgestattet mit einem Motor N57 in der Applikation N57D30O0.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.12.2018 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung erfolglos zur Zahlung von 39.030,00 EUR - Kaufpreis abzüglich einer durch den Kläger errechneten Nutzungsentschädigung - auf und bot ihr die Herausgabe des Fahrzeuges an. Dieses Begehren verfolgt er im Klagewege weiter.
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, sein Fahrzeug sei mit einer Software ausgestattet, die anhand des Fahrverhaltens erkenne, wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand im Labor befinde. Im realen Fahrbetrieb werde in einen Modus umgeschaltet, in dem die NOx-Emissionen erheblich höher seien als auf dem Prüfstand. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei er davon ausgegangen, ein wertstabiles, technisch einwandfreies Fahrzeug zu erwerben, welches nicht über eine illegale Abschalteinrichtung verfüge und die gesetzlichen Schadstoffgrenzwerte einhalte oder bestenfalls geringfügig überschreite. Er habe insbesondere ein schadstoffarmes Fahrzeug erwerben wollen, weshalb er nicht zuletzt aufgrund der Werbung der Beklagten das streitgegenständliche Fahrzeug ausgewählt habe. Das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ergebe sich darüber hinaus aus dem Vorliegen eines Thermofensters.
Die Beklagte ist dem im Einzelnen entgegen getreten.
Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wegen des erstinstanzlichen Vorbingens, wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass - wegen der erhobenen Einrede der Verjährung betreffend etwaige vertragliche Ansprüche allein in Betracht kommende - Ansprüche aus Delikt bzw. wegen arglistiger Täuschung nicht bestünden. Bereits zu den wesentlichen für eine solche Haftung relevanten Tatbestandsmerkmalen habe der Kläger nicht substantiiert und konkret vorgetragen, sondern lediglich pauschale Behauptungen aufgestellt, die für die schlüssige Darlegung einer - insbesondere deliktischen - Haftung der Beklagten nicht ausreichten. Nicht überzeugend sei, dass die Angaben zu den Abgaswerten bei der Kaufentscheidung ein wichtiges Kriterium für den Kläger gewesen seien. Dazu behaupte er, dass die im Prospekt angegebenen CO2-Emissionen weder im Prüfstand (ohne illegalen Prüfstandmodus) noch im Realbetrieb eingehalten würden. Inwieweit er sich über die Angaben zu der Höhe der Abgaswerte tatsächlich überhaupt Gedanken gemacht habe und inwieweit und warum ihm nun aufgrund dieser Fehlvorstellung ein finanzieller Schaden entstanden sei, lege er nicht dar. Auch habe der Kläger konkrete Anhaltspunkte für eine Schädigung, etwa dahin, dass hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeuges und des darin verbauten Motors in irgendeiner Weise ein Einschreiten durch das Kraftfahrtbundesamt (i.F.: KBA) erfolgt sei oder dies drohe, oder dahin, dass das Fahrzeug durch die Beklagte - weswegen auch immer - zurückgerufen worden sei oder zurückgerufen werde, nicht vorgetragen.
Auch die Behauptung des Klägers, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer Software ausgestattet sei, die im realen Fahrbetrieb in einen Modus umschalte, in dem die NOx-Emissionen höher seien als auf dem Prüfstand, sei in keinerlei Weise untermauert. Soweit das KBA bei Fahrzeugen, in denen ein von dem I-Konzern hergestellter Motor des Typs EA 189 verbaut ist, eingeschritten ist und der Entzug der Zulassung drohte, sei weder ersichtlich noch - trotz entsprechenden Hinweises - vorgetragen, dass dies auch für den in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor N57 geschehen sei oder geschehen werde.
Soweit der Kläger schließlich ausführe, dass es auf das Vorliegen einer den Prüfzyklus erkennenden Software gar nicht wesentlich ankomme, da das streitgegenständliche Fahrzeug (auch) über ein sogenanntes Thermofenster verfüge, verfange dies ebenfalls nicht. Denn auch in diesem Kontext trage der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte für ein etwaiges Einschreiten des KBA oder für sonstige Nachteile für den Kläger betreffend d...