Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweisen Erfolg; die Anschlußberufungen der Beklagten zu 2) und 3) sind in vollem Umfang begründet, die des Beklagten zu 1) ist unbegründet.
I. Zur Berufung des Klägers: Soweit der Kläger sich gegen seinen Mithaftungsanteil von 75% wendet, ist seine Berufung unbegründet. Entwicklungsstörungen des Klägers können eine geringere Mitverantwortung nicht begründen. Es mag sein, daß der Kläger sich vor Vollendung des 10. Lebensjahres einer sprachtherapeutischen Behandlung unterzogen hat. Wann dies gewesen ist und welche Entwicklungsstörungen zu beklagen waren, trägt der Kläger nicht vor. Auch fehlen Angaben über seine schulische Entwicklung und zu etwaigen Auffälligkeiten seiner Persönlichkeit völlig. Lediglich eine geringere Konzentrationsfähigkeit wird konkret behauptet. All diese vagen Angaben sind einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Schließlich haben die Kläger mit Schriftsatz vom 26.9.1995 selbst vorgetragen, daß der Kläger seine Schulausbildung nunmehr beendet habe und mit der Ausbildung zum Beruf eines Chemikanten beginne. Das spricht dafür, daß seine Entwicklung inzwischen normal verläuft.Es kann aber auch unterstellt werden, daß eine gewisse Verzögerung in der Entwicklung des Klägers zu beklagen ist, an der Mithaftung von 75% vermag dies nichts zu ändern. Der Kläger übersieht nämlich, daß er 5 Jahre älter ist als der Beklagte zu 1) und damit um ein vielfacher reifer und erfahrener. Die Entwicklung der Persönlichkeit von Kindern und Jugendlichen verläuft nämlich nicht linear und läßt sich nicht mathematisch bestimmen. Es ist vielmehr so, daß ein 10-jähriger Junge selten ernst, sondern verspielt ist, während ein fast 16-jähriger ganz andere Interessen verfolgt, ohne daß dies näher darzulegen wäre.Zur Höhe des Schmerzensgeldes hat die Berufung des Klägers jedoch teilweise Erfolg:Der Kläger hat als Unfallfolge einen Dauerschaden zu beklagen, der auch schon aus heutiger Sicht seine derzeitige und künftige Lebensweise nachhaltig beeinträchtigt. Dies folgt schon daraus, daß das Versorgungsamt der Stadt Köln eine MdE in Höhe von 20% festgestellt hat. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes stellt der Senat generell weniger auf kurzzeitig erlittene Schmerzen ab, bei höheren Schmerzensgeldern steht vielmehr die oft lebenslange Beeinträchtigung durch einen erlittenen Dauerschaden im Vordergrund der Bemessung. Unter Berücksichtigung der Mithaft des Klägers von 75% steht ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,-- DM zu. Das OLG Köln hat schon vor mehr als 10 Jahren bei Dauerschäden (ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens) Schmerzensgelder in Höhe von ≪= 10.000,00 DM zuerkannt, ein Betrag, der inzwischen deutlich höher liegen muß. Schon heute steht fest, daß die Sehkraft des Klägers auf dem verletzten Auge herabgesetzt ist. Ihm ist am 5.7.1995 eine künstliche Linse in das linke Auge eingesetzt worden, weil sich seine Sehkraft nach dem Unfall immer mehr verschlechtert hat. Die Kläger haben unwidersprochen vorgetragen, daß die Haltbarkeit derartiger Linsen aus derzeitiger Sicht auf höchstens 30 Jahre begrenzt ist. Auch nach dem Einsatz der Linse konnte keine 100 %-ige, sondern nur eine 80 %-ige Wiederherstellung der Sehkraft erreicht werden; auch ist ihm, wie er vorgetragen hat, die Fähigkeit zum räumlichen Sehen abhanden gekommen. Der Kläger wird mit der Behinderung und der Vorstellung, daß trotz durchgeführter Operation möglicherweise im Verlauf seines Lebens wieder eine gravierende Verschlechterung seiner Sehkraft eintreten kann, leben müssen. Gerade in jungen Jahren empfindet er die Behinderung besonders, die ihn auch in sportlichen Aktivitäten einschränkt. Die Beeinträchtigung der Lebensfreude des Klägers ist deshalb beachtlich.
II. Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zur Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes anstrebt, hat seine Berufung keinen Erfolg, wie die Ausführungen zur Berufung der Beklagten zeigen werden. Die Berufung des Beklagten zu 1) ist schon nach den obigen Ausführungen unbegründet. Er haftet gemäß §§ 823, 828 Abs. 2, 847 BGB, weil er im Zeitpunkt der Tat die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte. Auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung wird im übrigen Bezug genommen. Er kann sich auch nicht völlig aus der Verantwortung stehlen mit der Begründung, als 10-jähriger hafte er im Verhältnis zum Kläger zu 1) überhaupt nicht. Selbstverständlich weiß auch ein 10-jähriger, daß Wurfspiele gefährlich sein können, insbesondere, wenn der Wurfgegenstand scharfkantig ist. Er weiß auch, daß sein Gegner, selbst wenn er ihm den Rücken zugewandt hat, sich plötzlich umdrehen kann und dann (erst recht) nicht auf einen fliegenden Gegenstand reagieren kann. All dies ist im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt. Dagegen kommt eine Haftung der Beklagten zu 2) und 3) nicht in Betracht. Im Gegensatz zum Landgericht ist der Senat nämlich der Auffassung, daß die Beklagten zu 2...