Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 31.03.1995; Aktenzeichen 90 O 211/94) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.3.1995 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 90 O 211/94 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 135.365,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.9.1993 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten hat die Beklagte 84 % und der Kläger 16% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 90% und der Kläger 10%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 172.000,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der A. Industriemontagen GmbH in W.. Das Konkursverfahren wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Brühl vom 1.8.1994 aufgrund Konkursantrags vom 27.6.1994 eröffnet.
Die Beklagte ist die alleinige Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin. Gründungsgesellschafterin der Gemeinschuldnerin war die H. Sch. GmbH & Co KG in B. gewesen. Deren Anteile hatte die Beklagte mit Vertrag vom 5.7.1990 übernommen. Das Stammkapital der Gemeinschuldnerin hatte bei der Gründung durch Notarvertrag vom 31.10.1989 50.000,- DM betragen. Unter dem 9.8.1993 beschloß die Beklagte als alleinige Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin eine Erhöhung des Stammkapitals um 150.000,- DM. Die Kapitalerhöhung wurde vor dem Notar B. in B. verhandelt. Für die Beklagte als alleinige Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin war erschienen Frau Assessorin R. K. mit Vollmacht des Dipl.- Kaufmanns H. Sch., handelnd als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Sch. & C. Verwaltungs GmbH, diese wiederum handelnd als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten. Die Beurkundung betraf die Gesellschafterversammlung der Gemeinschuldnerin vom 9.8.1993 und den darin gefaßten Beschluß der Stammkapitalerhöhung von 50.000,- auf 200.000,- DM. In dem Kapitalerhöhungsbeschluß heißt es dazu, daß die neue, von der Beklagten übernommene Stammeinlage in Höhe von 150.000,- DM eingezahlt sei. Beurkundet wurde darüber hinaus eine neue Satzung der Gemeinschuldnerin. Diese enthielt unter Ziffer 4.3 ebenfalls die Erklärung, daß – ebenso wie die ursprüngliche Stammeinlage- die weitere Stammeinlage von 150.000,- DM in voller Höhe in Geld erbracht sei. Tatsächlich stellte die Beklagte diesen letztgenannten Betrag der Gemeinschuldnerin unter dem 3.9.1993 per Scheck zur Verfügung, der dem bei der Stadtsparkasse K. unter der Nummer 1002542635 geführten Konto der Gemeinschuldnerin unter dem 3.9.1993 gutgebracht wurde. Dies hatte zur Folge, daß sich der auf diesem Konto befindliche Debetsaldo von 841.438,09 DM auf 661.304,84 DM reduzierte.
Unter Ziffer 16 war in die Satzung eine Schiedsgerichtsvereinbarung aufgenommen. Die notarielle Urkunde umfaßte ferner einen gesonderten „Schiedsgerichtsvertrag”, den die Beklagte per 9.8.1993 als alleinige Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin beschlossen hatte und der für die Beklagte von Frau Assessorin K. unterzeichnet war.
Mit Fax vom 1.9.1993 mahnte die Beklagte, wie zum Teil schon mehrfach vorher, bei der Gemeinschuldnerin die Begleichung mehrerer in der Zeit zwischen Herbst 1992 und August 1993 u.a. wegen Darlehnszinsen und Dienstleistungen in Rechnung gestellter Forderungen im Gesamtwert von 97.925,10 DM an. Hinzugesetzt war ferner ein Posten „Gewinnabführung 1990” in Höhe von 37.440,- DM, so daß sich die mit dem Fax vom 1.9.1993 geltend gemachte Forderung auf insgesamt 135.365,10 DM belief. Unter dem 10.9.1993 beglich die Gemeinschuldnerin diesen Betrag von ihrem bereits erwähnten Konto bei der Stadtsparkasse K. aus.
Der Kläger hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Scheckzahlung vom 3.9.1993 nicht als wirksame Zahlung der nach der Kapitalerhöhung zu leistenden Stammeinlage anzusehen, jedenfalls aber der Zahlungsvorgang vom 10.9.1993 nach den Konkursvorschriften anfechtbar sei, und hat die Beklagte auf Zahlung der Stammkapitalerhöhung bzw. Rückzahlung der an sie geleisteten Auszahlung in Anspruch genommen. Daneben hat er in Höhe von weiteren 10.000,- DM Zahlung restlichen Gründungs- Stammkapitals geltend gemacht.
Der Kläger hat dazu vorgetragen, daß durch die Einzahlung der Stammkapitalerhöhung auf das debitorisch geführte Konto der Gemeinschuldnerin – für welches sich die Beklagte verbürgt hatte- de facto keine Liquidität zugeführt worden sei. Im übrigen habe es sich um eine verabredete Hin- und Herzahlung gehandelt,...