Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugewinnausgleich: Bewertung des Firmenwerts eines Versicherungsmaklerbüros
Leitsatz (amtlich)
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass einem Versicherungsmaklerbüro - ähnlich wie bei anderen freiberuflichen Betrieben - ein über den Substanzwert hinausgehenden Firmenwert zukommen kann. Von einer generellen Unverkäuflichkeit von Versicherungsmaklerfirmen kann nicht ausgegangen werden, wie sich auch aus der entsprechenden Literatur hierzu ergibt.
Dafür, dass ausnahmsweise wegen der besonderen Eigenart des Betriebs in seiner Firmenstruktur von einem über den Substanzwert hinausgehenden Firmenwert nichtausgegangen werden kann, hat der Versicherungsmakler konkret darzulagen, dass das von ihm betriebene Maklerbüro so entscheidend vom Durchschnittsbild eines Versicherungsmaklerbüros abweicht, dass speziell für dieses von einer Unverkäuflichkeit auszugehen ist.
Die Bewertung des Firmenwertes erfolgt in aller Regel nach dem modifizierten Ertragswertverfahren.
Normenkette
BGB § 1375 Abs. 1, § 1376 Abs. 2, § 1378 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Brühl (Urteil vom 05.07.2011; Aktenzeichen 33 F 322/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5.7.2011 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - Brühl - 33 F 322/99 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels und Klageabweisung im Übrigen dahin abgeändert, dass der Beklagte verurteil wird, an die Klägerin 3.151,19 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit (14.10.2000) zu zahlen und die Widerklage insgesamt abgewiesen wird.
Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Für die erste Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg, nämlich soweit sie mit ihrer Berufung die Abweisung der Widerklage insgesamt sowie eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 3.151,19 EUR erstrebt. In Höhe von weiter gehend geltend gemachten 96.848,81 EUR blieb die Berufung erfolglos. Dagegen hatte die zulässige Anschlussberufung des Beklagten insgesamt keinen Erfolg.
Der Klägerin steht nach §§ 1378 Abs. 1, 1376 Abs. 2, 1375 Abs. 1 BGB ein Zugewinnausgleichsanspruch i.H.v. 3.151,19 EUR zu. Denn in dieser Höhe übersteigt der Zugewinn des Beklagten den Zugewinn der Klägerin zur Hälfte. Die Gegenüberstellung der Endvermögen ergeben auf der Grundlage des amtsgerichtlichen Urteils, soweit dieses nicht von den Parteien angegriffen wird und unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren vorgebrachten wechselseitigen Einwendungen der Parteien gegen einzelne Berechnungspositionen des Familiengerichts Folgendes zur Berechnung des Endvermögens der Klägerin zum Bewertungsstichtag 16.9.1999:
A. Endvermögen der Klägerin
1. Wert des Pkw der Klägerin 7.106,93
2. Wohnrecht der Klägerin in dem Haus S. X, XXXXX Y. 34.492,32 EUR
3. Versicherungswert A. Vers. zu Vers. Nr. X XXX XXX 28.892,73 EUR
4. Debet-Kontostand der Klägerin bei E. -2.324,94 EUR
5. Sparguthaben bei der E. 766,94 EUR
Gesamtbetrag/Zugewinn Klägerin 68.933,98 EUR
Die Klägerin verfügte über kein Anfangsvermögen.
Zu den oben genannten Positionen gilt im Einzelnen:
Zu 1.:
Entgegen der Auffassung des Familiengerichts geht der Senat nach Anhörung der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung unter Auswertung der zu den Akten gereichten Vertragsurkunde zu dem hier streitgegenständlichen Pkw davon aus, dass der Pkw der Klägerin zum Stichtag zu Eigentum gehörte. Der Pkw war kein Leasingfahrzeug der vom Beklagten geführten "U. KG W. " (im Folgenden U. KG). Dies ergibt sich nach Anhörung der Parteien in Verbindung mit der Vertragsurkunde, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war und mit den Parteien erörtert wurde. So weist die auf die Klägerin lautende verbindliche Bestellung (Blatt 777 GA) darauf hin, dass die Klägerin als Käuferin auch Eigentümerin des Pkw werden sollte. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte geht der Senat davon aus, dass der Pkw vom Autohändler E. an die Klägerin übergeben wurde und bei Übergabe des Pkw an die Klägerin Einigkeit darüber bestand, dass die Übergabe in Erfüllung des Vertrags auch zum Zwecke der Eigentumsübertragung vom bisherigen Eigentümer auf die Klägerin erfolgte (§ 929 ff. BGB). Der Wert des Pkw wird nicht erheblich angegriffen.
Zu 2.:
Entgegen der Auffassung des Familiengerichts muss auch das der Klägerin eingeräumte Wohnrecht an der Immobilie S. X, XXXXX Y., eingetragen in Abt. XX Nr. X des Grundbuchs des AG C. Grundbuch von Y. Blatt XXXX ihrem Aktivvermögen zugerechnet werden. Aufgrund des der Eintragung zugrunde liegenden Notarvertrags vom 8.3.1991 zu UR-Nr. XXX/XXXX vor Notar Dr. T. besteht das Wohnungsrecht für alle Räume im Obergeschoss. Ferner ist die Klägerin zur Mitbenutzung der Küche im Erdgeschoss sowie des Kellers und des Gartens berechtigt. Zudem kann die Klägerin gemäß vorgenanntem Notarvertrag di...