Leitsatz
Die Beteiligten stritten um den Zugewinnausgleich. Neben anderen Positionen ging es hierbei primär um die Bewertung des Firmenwertes des von dem Beklagten betriebenen Versicherungsmaklerbüros.
Gegen das Urteil erster Instanz hatten beide Beteiligte Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel der Klägerin hatte nur einen Teilerfolg, soweit sie mit ihrer Berufung die Abweisung der Widerklage insgesamt sowie eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 3.151,19 EUR erstrebte. In Höhe des von ihr weiter geltend gemachten Betrages von 96.848,81 EUR blieb ihr Rechtsmittel erfolglos. Die Anschlussberufung des Beklagten wurde insgesamt zurückgewiesen.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hat sich in seiner Entscheidung primär mit der Bewertung des von dem Beklagten betriebenen Versicherungsmaklerbüros auseinandergesetzt und die Auffassung vertreten, der Firmenwert sei - anders als von dem erstinstanzlichen Gericht vorgenommen - nicht nach dem Substandswertverfahren, sondern in Anwendung des modifizierten Ertragswertverfahrens zu berechnen. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen und den hierzu erteilten schriftlichen Stellungnahmen und Erläuterungen ergebe sich ein anzusetzender Firmenwert von 221.806,66 DM nach der modifizierten Ertragswertmethode.
Der Auffassung des Beklagten, dem von ihm geführten Unternahmen komme über den eigentlichen Substanzwert kein darüber hinausgehender Firmenwert zu, könne nicht gefolgt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass seine Behauptung zutreffend sei, wonach Versicherungsmaklerbüros generell keinen eigenständigen über den Substanzwert hinausgehenden Firmenwert hätten, weil sie unverkäuflich seien. Von einer generellen Unverkäuflichkeit von Versicherungsmaklerfirmen könne nicht ausgegangen werden. Dass ausnahmsweise das von dem Beklagten betriebene Unternehmen in seiner Firmenstruktur so entscheidend vom Durchschnittsbild eines Versicherungsmaklerbüros abweiche, dass speziell für dieses von einer Unverkäuflichkeit auszugehen sei, könne nicht festgestellt werden. Eine solche Ausnahmestruktur ergebe sich weder aus dem Vortrag des Beklagten noch könne sie dem in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten und den hierzu erteilten schriftlichen Stellungnahmen und Erläuterungen entnommen werden.
Der Sachverständige setze sich mit Kundenstamm und Firmenstruktur umfassend auseinander und stelle Vergleiche zu branchenüblichen bundesweiten Strukturen an. Er weise auch auf Besonderheiten hin, ohne dass sich hieraus eine Unvergleichbarkeit mit anderen Versicherungsmaklerunternehmen ergeben würde. Aufgrund des überzeugenden Gutachtens sei deshalb von einem Firmenwert zum Bewertungszeitpunkt wie von dem Sachverständigen festgestellt mit 221.806,66 DM auszugehen.
Das OLG hielt trotz der in der Literatur insoweit geäußerten Kritik (Die Bewertung von Versicherungsmaklerunternehmen in Deutschland in VW 1998, 396 ff.; 473 ff.) zur Unternehmensbewertung nach dem modifizierten Ertragswertverfahren diese Methode gleichwohl für geeignet, soweit - wie im vorliegenden Fall - durch eine umfassende Bilanzanalyse durch den Sachverständigen die wesentlichen Bewertungskriterien hinreichende Beachtung gefunden hätten. Wenn wie im vorliegenden Fall hinreichend fundiertes und qualifiziertes Datenmaterial auch zur Ermittlung des Einflusses des vorwiegend eigentümerdominierten Management-Faktors auf die Ertragskraft für eine richtige Anwendung der Ertragswertmethode verfügbar sei, führe die modifizierte Ertragswertmethode zu einem genügend objektivierten Unternehmenswert.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Urteil vom 28.02.2012, 4 UF 186/11