Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 02.07.2013; Aktenzeichen 5 O 273/11) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 2.7.2013 verkündete Urteil des LG Köln - 5 O 273/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten im Wege der Abänderungsklage für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis 30.4.2013 die Zahlung eines höheren monatlichen Pflegegeldes aufgrund des vor dem OLG Köln geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 30.1.2001 - 22 U 77/00.
Hintergrund dieses Vergleichs war ein Unfall der Klägerin vom 13.7.1996, bei dem sie im Alter von zwei Jahren in einen zwei Meter tiefen Schacht auf dem Gelände des von der Beklagten zu 1) gemieteten Flüchtlingsheims gestürzt und schwer verletzt worden war. Die Beklagte zu 2) war seinerzeit zuständig für die Organisation des Flüchtlingsheims.
Im Rahmen eines vorangegangenen Zivilrechtsstreits vor dem LG Köln, Az. 5 O 157/99, verklagte die damals noch minderjährige Klägerin, vertreten durch ihre Mutter, im April 1999 die hiesigen Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Feststellung deren Schadensersatzpflicht für sämtlichen materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 13.7.1996. In dem anschließenden Berufungsverfahren gegen das stattgebende Urteil des LG Köln vom 29.2.2000 vor dem OLG Köln, Az. 22 U 77/00, schlossen die Parteien am 30.1.2001 einen Vergleich, worin die Beklagten sich u.a. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 400.000 DM sowie eines monatlichen Betrages von 2.000 DM nach Anrechnung des Pflegegeldes von 1.300 DM, beginnend ab dem 1.12.2000 verpflichteten. Wegen des Inhalts im Einzelnen, insbesondere der im Vergleich niedergelegten Grundlagen, wird auf die Anlage K 3, Bl. 20 ff. Anlagenheft verwiesen.
Nachdem die Mutter der Klägerin ab Juni 2001 halbjährlich, zuletzt mit Schreiben vom 30.5.2010, schriftlich angezeigt hatte, dass sich im Pflege- und Betreuungsaufwand ihrer Tochter keine Veränderungen ergeben hätten, forderte sie die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.3.2010 auf, den pflegerischen Mehrbedarf für die Klägerin rückwirkend ab Anfang des Jahres 2008 anzupassen und für die Zeit vom 1.1.2008 - 28.2.2010 insgesamt 171.800 EUR sowie ab 1.3.2010 monatlich 6.600 EUR zu zahlen. Dies lehnten die Beklagte zu 1) sowie die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 2) auch nach Einholung eines klägerseits in Auftrag gegebenen Gutachtens einer Pflegesachverständigen vom 22.7.2010 ab.
Mit Beschluss des AG Köln vom 15.10.2012 - 58 XVII M 2085, wurde die Betreuung der inzwischen volljährigen Klägerin angeordnet und ihre Mutter zur Betreuerin bestellt.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin von den Beklagten die Zahlung einer vermeintlich rückständigen höheren monatlichen Pflegerente, rückwirkend für den Zeitraum vom 1.1.2008 - 30.4.2013, i.H.v. insgesamt 401.054,88 EUR sowie die Erstattung von Gutachterkosten i.H.v. 1.130,86 EUR.
Das LG hat durch Urt. v. 2.7.2013 - 5 O 273/111 -, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 218 ff. d.A.), die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren uneingeschränkt weiterverfolgt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Änderung sämtlicher Vergleichsgrundlagen - Erhöhung des tatsächlich erforderlichen pflegerischen Mehrbedarfs sowie bis heute um mehr als 20 % gestiegene BAT-Tarife - erfordere die Anpassung des Vergleichs.
Geschäftsgrundlage des gerichtlichen Vergleichs vom 30.1.2010 sei der nach BAT V a)/b) bemessene Pflegeaufwand ihrer Mutter von 8-10 Stunden kalendertäglich unter Abzug des gezahlten Pflegegeldes von damals 1.300 DM gewesen. Die Änderung der Verhältnisse sei eingetreten und nachgewiesen.
Ein erhöhter Pflegeaufwand ergebe sich aus dem unabhängigen pflegewissenschaftlichen Gutachten der Sachverständigen Dr. E, nach deren Ausführungen in ihrem Fall eine Pflege rund um die Uhr erforderlich sei, und zwar 18 Stunden täglich an Pflege- u. Betreuungsleistungen zzgl. 6 Stunden Rufbereitschaft. Der pflegerische Mehraufwand sei mit mindestens 18,50 EUR/Std. zu vergüten, so dass sich eine marktgerechte Vergütung ihrer Pflege von monatlich 11.953,07 EUR ergebe.
Ihre ganztägigen Kindergarten- bzw. Schulbesuche bei Abschluss des Vergleichs hätten ebenso wie ihre seit dem 16.7.2012 aufgenommene Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte zu keiner bzw. nur zu einer geringen Entlastung geführt, weil es wegen ihrer häufigen Erkrankungen sehr viele Fehlzeiten gegeben h...