Tenor

Auf die Berufung und Widerklage der Beklagten wird das am 30.05.2022 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Az. 15 O 350/21 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.672,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2021 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, ihre Zustimmung zu der mit Schreiben vom 29.05.2019 von 82,11 EUR um 0,38 EUR auf 82,49 EUR angekündigten Entgelterhöhung pro Tag zum 01.06.2019 und zu der mit Schreiben vom 14.05.2020 von 140,16 um 7,03 EUR auf 147,19 EUR angekündigten Entgelterhöhung pro Tag zum 01.06.2020 zu erklären.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 63 % und die Beklagte zu 37 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 544 II Nr. 1, 540 II, 313a I 1 ZPO abgesehen.

II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache teilweise Erfolg.

A. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden.

1. Zulässig ist insbesondere auch die von der Beklagten im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage, § 533 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist die Erhebung einer Widerklage zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und sie darüber hinaus auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zwar fehlt es an einer Einwilligung der Klägerin in die Widerklageerhebung, diese ist jedoch sachdienlich. Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Sachdienlichkeit ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit (Zöller-Heßler, ZPO 35. Auflage, § 533 Rn. 6; BGH MDR 2004, 1075; BGH WM 1983, 604). Entscheidend ist, ob und inwieweit die Zulassung der Widerklage geeignet ist, den Streitstoff zwischen den Parteien im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen und weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen (vgl. Zöller-Heßler, a.a.O., § 533 Rn. 6; BGH MDR 2004, 1075; BGH WM 1983, 604). Dies ist hier der Fall. Die Widerklage der Beklagten ist auf den gleichen Lebenssachverhalt gestützt wie die Klage. Ihre Zulassung erscheint geeignet, die zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkte insgesamt und endgültig beizulegen. Die Widerklage kann schließlich auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat gemäß § 529 ZPO seiner Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat. Denn zwar trägt die Beklagte nach erfolgtem Anwaltswechsel umfassend neu vor und reicht darüber hinaus neue Urkunden zur Gerichtsakte. Indes besteht über die neu vorgetragenen Umstände, insbesondere die Pflegebedürftigkeit der Klägerin und die Erbringung von Leistungen der Pflegekasse sowie den Inhalt der neu vorgelegten Urkunden zwischen den Parteien kein Streit. Ein rechtserhebliches Bestreiten, das ohnehin qualifiziert erfolgen müsste, vermag der Senat dem Berufungsvorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. § 531 ZPO enthält nach gefestigter Rechtsprechung des BGH aber nur einen eingeschränkten Novenausschluss für die Berufungsinstanz. Neues unstreitiges Vorbringen ist stets zu berücksichtigen (BGHZ (GrS) 177, 212 m.w.N.; Zöller-Heßler, a.a.O., § 531 Rn. 20 m.w.N.).

2. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass es dem beklagtenseits formulierten Widerklageantrag an der hinreichenden Bestimmtheit fehlen würde. Durch seine Bezugnahme auf die mit konkretem Datum bezeichneten Ankündigungsschreiben nebst Angabe der Höhe der Entgelterhöhung unter gleichzeitiger Angabe des Ausgangs- und Endbetrages sind die Entgelterhöhungen, zu denen die Beklagte die Zustimmung der Klägerin begehrt, ausreichend individualisiert und von anderen Entgelterhöhungen abgegrenzt. Mehr ist aus Sicht des Senates nicht zu fordern, insbesondere nicht genaue Bezeichnung der zu erhöhenden Entgeltanteile. Deren Benennung ist in den im Antrag in Bezug genommenen Schreiben enthalten. Lediglich zur weiteren Klarstellung hat der Senat das Datum des Inkrafttretens der Entgelterhöhungen ergänzend mit in den Tenor aufgenommen. Auch dieses ergibt sich indes aus den in Bezug genommenen Schreiben und erscheint aus Bestimmtheitsgründen nicht zwingend erforderlich.

3. Der Widerklage fehlt es mit Blick auf die drohende Verjährung des Zustimmungsanspruches der Beklagten auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

B. Die mit der Berufung erhobene Widerklage ist in der Sache nur teilweise begründet. Die Beklagte hat in Bezug auf die aus dem Tenor ersichtlichen beiden streitgegenständlichen Erhöhungsverlangen einen Anspruch gegen die Klägerin auf Zustimmung, im Übrigen jedoch nicht. Im Einzelnen:

1. Die Parteien streiten nicht darüber, dass der zwischen den Parteien bestehende Heimvertr...

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