Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 04.07.1989; Aktenzeichen 18 O 142/89) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 04. Juli 1989 (18 O 142/89) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Urteilsbeschwer übersteigt 40.000,00 DM nicht.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Beschlusses des Landeskongresses der beklagten Gewerkschaft, vom 3.12.1988 durch den der Beschluß des Landesvorstandes der Beklagten vom 22.01.1988, den Kläger aus der Gewerkschaft auszuschließen, bestätigt wurde.
In der Sitzung des Landesvorstandes vom 22.01.1988 war der Kläger, der Vorsitzende des Bezirksverbandes A. und stellvertretender Vorsitzender der Beklagten war, durch mehrheitlichen Beschluß aus der Gewerkschaft sowie allen Ämtern ausgeschlossen worden. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung mit Schreiben vom 30.01.1988 beim Bundesausschuß der Gewerkschaft Beschwerde ein, nahm diese aber mit Schreiben vom 02.09.1988 wieder zurück. Während des noch laufenden Beschwerdeverfahrens wurde der Kläger vom Beklagten wie ein bereits ausgeschlossenes Mietglied behandelt. Er erhielt daher keine formelle Einladung zum Landeskongress des Beklagten am 09.04.1988 und konnte an dieser Versammlung nicht teilnehmen, da er den kurzfristig verlegten Tagungsort nicht in Erfahrung brachte. Auf seine Klage hin stellte das Landgericht die Unwirksamkeit der Beschlüsse bezüglich Entlastung und Neuwahl des Landesvorstandes sowie der Wahl der Kassenprüfer wegen fehlender Einladung des Klägers zum Landeskongress vom 09.04.1988 fest. Der Kläger sei zu dieser Zeit noch Gewerkschaftsmitglied und ladungsberechtigter Amtsinhaber gewesen, da der Ausschlußbeschluss vom 22.01.1988 infolge Unzuständigkeit des Landesvorstands keine Wirkung entfaltet habe. Gegen dieses Urteil legte die beklagte Gewerkschaft Berufung ein. Während des noch schwebenden Berufungsverfahrens rief die Beklagte für den 03.12.1988 unter Hinzufügung einer aus neun Punkten bestehenden Tagesordnung einen außerordentlichen Landeskongress ein, der laut Einladung dem Ziel dienen sollte, „Unklarheiten, die sich aus angeblichen formellen Fehlern des letzten Landeskongresses ergeben haben sollen, auszuräumen”. Bezüglich der angekündigten Beratungsgegenstände wird auf die Tagesordnung Bezug genommen. Ein Tagesordnungspunkt betreffend den Ausschluß des Klägers war nicht vorgesehen. Im Verlauf der Versammlung vom 03.12.1988, bei der bis auf einen Delegierten sämtliche teilnahmeberechtigten Mitglieder des Beklagten anwesend waren, kam es zu einer Debatte über die Stimmberechtigung des Klägers. Daraufhin stellte ein Delegierter den Antrag, den Ausschlußbeschluss des Landesvorstands vom 22.01.1988 zu bestätigen. Dieser Antrag wurde in geheimer Abstimmung mit 23 Ja-, 4 Neinstimmen und 5 Enthaltungen angenommen. Der auf dem Landeskongress fehlende Delegierte hat inzwischen mit Schreiben vom 06.10.1989 seine Zustimmung zur Beschlußfassung über einen Ausschluß des Klägers und seiner Stimmabgabe entsprechend der Mehrheit für den hypothetischen Fall seiner Anwesenheit erklärt.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß der Beschluß des Landeskongresses des Beklagten vom 03.12.1988, den Beschluß des Landesvorstandes des Beklagten vom 22.01.1988 zu bestätigen, insofern unwirksam ist, als er hierdurch aus dem Beklagten ausgeschlossen wurde.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Von einer weiteren Sachdarstellung wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I.
1)
Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht nicht entgegen, daß sie erst am 06.04.1989 eingereicht worden ist. § 246 AktG ist auf Vereinsbeschlüsse nicht entsprechend anzuwenden (vgl. BGH NJW 1973, 235; Palandt-Heinrichs, 49. Aufl., § 32 Anm. 4). Das gilt auch für Gewerkschaften, die, unbeschadet ihrer aktiven Parteifähigkeit im Zivilprozess, als nichtrechtsfähige Vereine anzusehen sind.
2)
Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, daß der Kläger einen vereinsinternen Rechtsweg noch nicht ausgeschöpft hat (vgl. BGHZ 47, 172 (174)). Der in § 5 Ziff. 1 der ab 09.04.1988 geltenden Satzung in Bezug genommene § 8 Ziff. 3 der Bundessatzung sieht die Anrufung des Bundesausschusses nur gegen Ausschlußbeschlüsse des Landesvorstandes, nicht aber gegen Entscheidungen des Landeskongresses vor. Es kann daher dahinstehen, ob der Versuch des Klägers, eine Entscheidung des Bundesausschusses herbeizuführen gescheitert, da der Bundesausschuß mit Schreiben vom 18.02.1989 mitgeteilt hat, daß er für derartige Entscheidungen nicht zuständig sei. Da der Kläger die Klage im Frühjahr 1989 (6.4.1989) bei Gericht eingereicht hat, ist die Klageerhebung auch dann rechtzeitig, wenn man für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage unabhängig von der Anwendung des § 246 AktG verlangt, daß sie in eine...